Schallschutzmassnahmen an Gebäude, Küsnacht, Festsetzung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. April 2012
412. Lärmsanierung Staatsstrassen, Region Seeufer rechts Nord, Gemeinde Küsnacht Gewährung von Erleichterungen / Schallschutzmassnahmen an Gebäuden (Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Nach Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sind orts- feste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, zu sanieren. Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich mög- lich sowie wirtschaftlich tragbar ist bzw. so weit, dass die IGW nicht überschritten werden. Stehen keine überwiegenden Interessen ent- gegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärm- erzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Mass- nahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Mit RRB Nr. 74/2010 wurde das Strassenlärm- Sanierungsprogramm der Region Seeufer rechts, Nord, umfassend die Gemeinden Zollikon, Zumikon, Küsnacht, Erlenbach, Herrliberg und Meilen, genehmigt, in dem über das Vorgehen und die erwarteten Kos- ten für die Region informiert wurde. Die Kosten der Lärmsanierung trägt nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter. Insbe- sondere Lärmschutzwände und -dämme gehen zulasten des Strassen- halters. Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belas- teten Gebäuden über dem Alarmwert (AW) werden den Gebäudeei- gentümerinnen und -eigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen dem IGW und dem AW liegt, werden den Eigentümerinnen und Eigentümern lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine durchgeführte Fenstersanierung ausge- richtet (Beitragsteil). Der von Bund und Kanton finanzierte Anteil der Kosten muss in der Steuererklärung beim entsprechenden Aufwand für Unterhaltskosten abgezogen werden.
B. Akustisches Projekt Küsnacht Für die folgenden Staatsstrassen der Gemeinde Küsnacht besteht nach Untersuchungen gemäss den Vorgaben des Bundes eine Sanierungs- pflicht: Alte Landstrasse, Hohrütistrasse, Oberwachtstrasse, Schiedhal- denstrasse, Seestrasse und Zumikerstrasse (Lärmbelastungskataster Sanierungshorizont 2029, Fachstelle Lärmschutz 2010).
Das bei den Akten liegende akustische Projekt Schallschutzfenster und Lärmschutzwände in der Gemeinde Küsnacht vom 1. Februar 2011, das im Auftrag der Fachstelle Lärmschutz erarbeitet wurde, umfasst die Gebäudeliste mit entsprechenden Lärmbelastungen, die Untersuchun- gen zu den Lärmschutzwänden, die Erleichterungsanträge pro Stras- senabschnitt, die geplanten Massnahmen und Kosten für Fenster bei AW-Überschreitungen, die Kostenschätzung für Fensterbeiträge bei IGW-Überschreitungen sowie die Objektblätter für die unüberbauten Parzellen. In Küsnacht kommen weder Massnahmen an der Quelle, wie Ge- schwindigkeitsreduktionen (aufgrund der Funktion und der Verkehrs- belastung) oder lärmarme Beläge (zu geringe Lärmverminderung), noch Massnahmen im Ausbreitungsbereich (aufgrund schutzwürdiger Orts- bilder, Erschliessung, Verkehrssicherheit) infrage. Somit sind bei den untersuchten Gebäuden, bei denen Überschreitungen der IGW verblei- ben, für die Strasse als öffentliche Anlage Erleichterungen nach Art. 14 LSV zu gewähren. Für diese Gebäude werden Schallschutzfenster-Mass- nahmen geplant, wobei es zwei Arten zu unterscheiden gilt: Pflichtteil Die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmbelasteten bestehen- den Gebäude, bei denen der AW erreicht bzw. überschritten ist, sind ge- mäss Art. 15 Abs. 1 LSV zu verpflichten, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Pflichtteil). Die Untersuchungen ge- mäss akustischem Projekt Schallschutzfenster haben gezeigt, dass bei 101 Gebäuden die massgebenden Alarmwerte erreicht oder überschrit- ten sind. Davon besteht bei 27 Gebäuden eine Anspruchsberechtigung. Bei 22 Gebäuden ist der Anspruch nicht gegeben, weil entweder die Baubewilligung nach dem 1. Januar 1985 erteilt worden ist oder weil sie keine Fenster im AW-Bereich aufweisen. Bei weiteren 52 besteht kein Anspruch, weil die Gebäude bereits im Rahmen des Sanierungsteil- programms V/1996 des Tiefbauamts saniert worden sind. Es sind somit bei 27 Gebäuden entweder Schallschutzfenster und allenfalls Schall- dämmlüfter oder Rückerstattungen von bereits ausgeführten Schall- schutzmassnahmen durchzuführen. Beitragsteil Die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmbelasteten bestehen- den Gebäuden, bei denen der IGW zwar überschritten, aber der AW nicht erreicht ist, werden Beiträge an die Schallschutzfenster ausgerichtet (RRB Nr. 1169/2008). In der Gemeinde Küsnacht hat sich gezeigt, dass bei 334 Gebäuden der massgebende IGW überschritten ist. Davon sind
111 Gebäude anspruchsberechtigt und 223 Gebäude nicht anspruchs- berechtigt. Da es sich um eine freiwillige Massnahme handelt, darf die betroffene Eigentümerin oder der betroffene Eigentümer darauf ver- zichten. Dann entfallen jedoch die Beiträge. Bei Eigentümerinnen und Eigentümern, die in der vorgegebenen Frist keinen entsprechenden An- trag eingereicht haben, entfällt der Anspruch auf Fensterbeiträge. Somit ist die Sanierung dieser Gebäude abgeschlossen. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes) eine Bau- bewilligung erhalten haben bzw. die keine lärmempfindliche Nutzung aufweisen, ist der Anlagehalter nicht sanierungspflichtig. Das akustische Projekt für Schallschutzfenster ist ab dem 21. Oktober 2011 während 30 Tagen nach § 16 des Strassengesetzes (LS 722.1) in der Gemeinde Küsnacht aufgelegen. Es sind keine Einsprachen eingegan- gen. Die Gemeindebehörde von Küsnacht sowie die Grundeigentüme- rinnen und -eigentümer wurden in das Projektierungsverfahren einbe- zogen und mit Informationsschreiben umfassend ins Bild gesetzt. Das akustische Projekt Küsnacht kann somit festgesetzt werden.
C. Ausführung von Schallschutzmassnahmen Bei Gebäuden im Pflichtteil (AW-Überschreitungen) erfolgt die Fens- tersanierung mit Unterstützung durch ein Projektierungsbüro im Auf- trag des Kantons; Bauherr sind die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer. Bei Gebäuden mit IGW-Überschreitungen, bei denen die Eigentümerinnen und Eigentümer sich freiwillig für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden haben, ist die Sanie- rung innert Jahresfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses durchzuführen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben selber als Auftraggebende und Vertragspartnerinnen bzw. -partner der Unter- nehmer aufzutreten und deren Rechnungen zu bezahlen. Die Eigen- tümerinnen und Eigentümer sind dabei zu verpflichten, die Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen zu lassen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen. Anschliessend sind die Belege (Bauabnahmeprotokoll bzw. Bauabrechnung) dem von der Fachstelle Lärmschutz beauftragten Projektierungsbüro einzureichen. Die Rückerstattungen bzw. Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster werden gestützt auf die eingereichten Unterlagen durch die Fachstelle Lärmschutz ausbezahlt. Der Kanton prüft die getroffenen Massnahmen bei Gebäuden mit AW-Überschreitungen im Rahmen einer Abnahme und behält sich vor, bei beitragsberechtigten Fenstern Stichproben-
Kontrollen durchzuführen. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der neuen Fenster tragen in jedem Fall die Gebäudeeigen- tümerinnen und -eigentümer (Art. 16 Abs. 4 LSV).
D. Kosten für die Schallschutzmassnahmen Aufgrund des vorliegenden Projekts (Stand Februar 2012) sind in der Gemeinde Küsnacht Fr. 962 000 für Schallschutzmassnahmen bei Alarm- wert-Gebäuden (davon Fr. 126 000 für Fenster mit IGW-Überschreitun- gen) und Fr. 522 000 für Beiträge an Schallschutzfenster bei Gebäuden mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarm- wert aufzuwenden. Die Kosten von Eigenleistungen und Unvorherge- sehenes sind mit Fr. 222 000 veranschlagt. Somit ergeben sich für die Schallschutzmassnahmen an Gebäuden in der Gemeinde Küsnacht folgende Kosten (Preisstand 2012): in Franken Eigenleistung für Investitionen (Oberbauleitung) 74 000 Fensterkosten Alarmwert-Gebäude 962 000 Kosten für Beiträge an Schallschutzfenster (RRB Nr. 1169/2008) 522 000 Unvorhergesehenes (u. U. Stichproben-Kontrollen) 148 000 Gesamtkosten Schallschutzfenster 1 706 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 68 300. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten % Fr. Fr. % Fr. Schallschutzfenster Konto 50111 00000 100 1 706 000 25 600 2,5 42 700 Zwischentotal 25 600 42 700 Total 1 706 000 68 300 Für die Verwirklichung des Vorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 1 706 000 zu bewilligen. Die Kosten werden über das Konto Nr. 50112 00000 abgerechnet. Sie sind im Budget 2012 mit Fr. 850 000 enthalten und im KEF 2012–2015 mit Fr. 856 000 eingestellt. Der Bundesanteil gemäss Programmverein- barung wird nach Abschluss des Projektes abgerechnet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden in der Gemeinde Küsnacht wird gemäss den bei den Akten liegenden Projekt- unterlagen festgesetzt.
II. In Bezug auf die im akustischen Projekt Schallschutzfenster und Lärmschutzwände der Gemeinde Küsnacht enthaltenen Gebäude wer- den im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.
III. Für den Einbau der Schallschutzfenster in der Gemeinde Küsnacht wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 706 000 zulasten der Investi- tionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Der Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreis- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 15. Juli 2011)
V. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Alarmwert-Überschreitungen werden nach Art. 15 LSV verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen. Die Kostenrückerstattung für den Einbau von Schallschutz- fenstern und Schalldämmlüfter erfolgt nach Bauabnahme und aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz.
VI. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert, die sich für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden haben, werden verpflichtet, innert Jahresfrist ab Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses, die betreffenden Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen zu lassen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen. Die Auszahlung der Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster erfolgt aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz. Die Baudirektion (Tiefbauamt) wird ermächtigt, den Bundesbeitrag für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Pro- grammvereinbarung abzurechnen und nach Vorlage der Rechnungen und Kontrolle der technisch richtigen Ausführung der Schallschutz- massnahmen die entsprechenden Rückerstattungen und Beiträge aus- zurichten.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustel- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu be- zeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die betroffenen Eigentümerinnen und Eigen- tümer gemäss akustischem Projekt der Gemeinde Küsnacht (durch die Fachstelle Lärmschutz unter Beilage der gebäudebezogenen Projektie- rungsunterlagen), den Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk ver- sehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi