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Gemeindewesen, Ausgliederung Alterszentrum Frohmatt AG, Wädenswil, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. April 2025

414. Gemeindewesen (Ausgliederung Alterszentrum Frohmatt AG, Wädenswil, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 65 ff. des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder meh- rere öffentliche Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliede- rungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Re- gierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Re- gierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliede- rungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 der Ausgliederung des stadt- eigenen Alterszentrums Frohmatt in eine Aktiengesellschaft und der Verordnung über die Alterszentrum Frohmatt AG (Ausgliederungser- lass) zugestimmt. Die Stadt Wädenswil überträgt der Aktiengesellschaft per 1. Januar 2025 die Aufgaben der bedarfs- und fachgerechten statio- nären Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss § 5 Abs. 1 des Pflege- gesetzes (LS 855.1). Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

3. Der Ausgliederungserlass regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Stadt Wädenswil über die Aufga- benerfüllung. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 2 des Ausgliederungserlas- ses erfolgt der Betriebsübergang und die Aufgabenübertragung von der Gemeinde auf die Aktiengesellschaft auf den 1. Januar 2025. Damit be- steht eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Aufgaben- übertragung. Der Ausgliederungserlass hat somit rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu treten. Vorliegend sind keine Gründe ersicht- lich, die gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung des Ausgliederungs- erlasses auf den 1. Januar 2025 sprechen. Die Urnenabstimmung fand am 9. Februar 2025 statt; die Rückwirkung ist somit in zeitlicher Hin- sicht massvoll. Die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil am 9. Feb- ruar 2025 beschlossene Verordnung über die Alterszentrum Frohmatt AG (Ausgliederungserlass) wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Jus- tiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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