Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. April 2021
420. Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und
Erwägungen
Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), Vernehmlassung Der Bundesrat hat am 17. Februar 2021 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, zu den Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES; Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) ein Vernehmlassungsverfahren durchzufüh- ren. Die meisten Bestimmungen zum EES sind direkt anwendbar und set- zen keine Umsetzung ins schweizerische Recht voraus. Gewisse Bestim- mungen waren dennoch zu konkretisieren, weshalb die eidgenössischen Räte Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) beschlossen haben. Zudem sind auch auf Verordnungsebene Anpassun- gen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumertei- lung (SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Ver- ordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (SR 142.512) vorgenommen. Die Datenschutzbeauftragte hatte aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bemerkungen anzubringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 haben Sie uns eingeladen, zu den Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesys- tems (EES) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Abfrage des EES zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermitt- lung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bringt einen klaren Mehrwert. Dieser lässt sich allerdings nur dann erzielen, wenn die EES- Daten schnell, vollständig und unkompliziert erhältlich gemacht werden können.
Änderungsbedarf sehen wir einzig bei Art. 17 Bst. a der Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV). Gemäss Art. 17 EESV sind EES-Daten von Personen, die nicht mehr unter den Anwendungsbereich des EES fallen, zu löschen. Die Verordnung (EU) 2017/2226 zur Er- richtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems regelt nicht, ob Asylsuchende mit dem Einreichen des Asylgesuchs aus dem Anwen- dungsbereich fallen. Diese Regelungslücke ist in den nationalen Ausfüh- rungsbestimmungen zu schliessen. Die rasche Löschung der EES-Daten von Asylsuchenden erachten wir als problematisch, vor allem im Zusam- menhang mit Ermittlungen im Bereich des Menschenhandels. Art. 17 Bst. a ist deshalb wegzulassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli