Anfrage Hans Läubli, Affoltern a. A., und Eva Torp, Hedingen, betreffend Veröffentlichung von Petitionsunterschriften, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 7/2011
Sitzung vom 6. April 2011
424. Anfrage (Veröffentlichung von Petitionsunterschriften) Kantonsrat Hans Läubli, Affoltern a. A., und Kantonsrätin Eva Torp, Hedingen, haben am 10. Januar 2011 folgende Anfrage eingereicht: Anfangs Dezember 2010 wurde vom Verein «erholen statt über- holen» eine Petition an den Regierungsrat mit Antrag auf den Verzicht der Umfahrung Ottenbach eingereicht. Rund drei Wochen später wur- den PDF-Kopien der Unterschriftenbogen mit einem kritischen Kom- mentar einzelnen Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern von einem Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung als Blindkopie per E-Mail zugestellt. Auch ein journalistischer Mitarbeiter des «Anzeigers aus dem Bezirk Affoltern» kam in den Besitz der Unterschriftenbogen. Dieser ging einzelne Unterzeichnende um eine Stellungnahme über ihre Haltung an. Gemäss den Angaben des Journalisten waren die Unterschriftenbögen auf einer Website des Kantons Zürich öffentlich zugänglich. Die Unterzeichnenden der Petition reagierten zum Teil em- pört und äusserten sich dahingehend, dass sie sich blossgestellt fühlen. Petitionsdaten sind personenbezogene Daten, die dem Datenschutz- gesetz unterstehen. Deren Bekanntgabe ist nur gestützt auf eine formell- gesetzliche Grundlage und nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich (§ 16 IDG). Wenn Petenten oder Petentinnen befürchten müs- sen, dass ihre Personendaten in die Hände unberechtigter Dritter gelan- gen, könnten diese von ihrem Petitionsrecht abgehalten werden. Wir ersuchen den Regierungsrat in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass es sich bei Petitions- unterschriften um Personendaten handelt, die von den Behörden vertraulich zu behandeln sind?
2. Handelt es sich um eine Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art 320 StGB. Wenn ja, gedenkt der Regierungsrat Strafanzeige zu erstatten?
3. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass das Unterzeichnen einer Petition ein Grundrecht darstellt und die Unterzeichnenden keine Nachteile aus dessen Ausübung befürchten müssen?
4. Werden Unterschriftenbogen von Petitionen, Initiativen und Refe- renden auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglich gemacht? Wurden insbesondere die Unterschriftenbögen der obengenannten
Petitionen auf der Webseite des Kantons Zürich öffentlich zugäng- lich gemacht? Wenn ja, wie konnte das passieren und wer trägt die Verantwortung dafür?
5. Kann man davon ausgehen, dass ein kantonaler Angestellter wissen muss, dass er keine Personendaten weitergeben darf, auch wenn sie eventuell fälschlicherweise kurz im Internet öffentlich zugänglich gewesen sind?
6. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass solches verhindert wer- den muss? Wenn ja, was gedenkt er dafür zu unternehmen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Läubli, Affoltern a. A., und Eva Torp, Hedingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Das Petitionsrecht ist in der Bundesverfassung und in der Kantons- verfassung verankert (Art. 16 Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV LS 101], Art. 33 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV SR 101]). Die Bundesverfassung definiert einen Mindeststandard: Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 33 Abs. 1 BV); die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen (Art. 33 Abs. 2 BV). Die Kantonsverfassung geht über dieses bundesrechtliche Mindestmass hinaus: Sie gewährleistet in Art. 16 ein einklagbares verfassungsmässiges Individualrecht auf behördliche Prüfung und Stellungnahme innert einer Frist von höchstens sechs Monaten. Bereits aus dem Text der Bundesverfassung ergibt sich, dass aus der Ausübung des Petitionsrechts keine Nachteile entstehen dürfen. Das Grundrecht bietet Schutz gegen Nachteile aller Art. Das Petitionsrecht umfasst auch den Schutz vor Bekanntgabe der Identität der Unter- zeichnerinnen und Unterzeichner einer Petition ohne deren Zustim- mung. Die Grundsätze der Geheimhaltung der Namen der Unterzeich- nenden von Initiativen und Referenden sind analog anwendbar. Aus den politischen Rechten ergibt sich demnach, dass Petitions- unterschriften Personendaten sind, die grundsätzlich vertraulich zu be- handeln sind. Die voraussetzungslose Weitergabe an andere Behörden wie auch die allgemeine Veröffentlichung sind unzulässig.
Zu Frage 2: Nach Einreichung der Petition durch die IG «erholen statt überho- len» im November 2010 wurde die Gemeinde Ottenbach als von der geplanten Umfahrung Ottenbach meistbetroffene Gemeinde vom Kan- ton zur Stellungnahme eingeladen. Daraufhin ersuchte ein Vertreter der Gemeinde bei der Baudirektion um Zustellung der Petitionsunter- schriften. Diese wurden in der Folge an den ersuchenden Gemeinde- vertreter und einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung von Otten- bach übermittelt. Die Übermittlung erfolgte per WebTransfer: Dabei handelt es sich um einen sogenannten FTP-Server (FTP = File Transfer Protokoll), auf den ausschliesslich die Empfängerinnen und Empfänger des entsprechenden E-Mails mit einem Link Zugriff haben. Die Baudirektion erachtete es zur Ausarbeitung der Stellungnahme zur Petition für die Gemeinde Ottenbach als nicht unerheblich, ob es sich bei den Petentinnen und Petenten um Einwohnerinnen und Ein- wohner der Gemeinde oder um Auswärtige handelt. Zudem erfolgte die Weitergabe auf einem als sicher geltenden Weg an klar definierte Empfänger. Vermutlich dürften die Unterschriftenbogen von dort aus an Mitglieder einer lokalen Taskforce gelangt sein und fanden schliess- lich weitere Verbreitung. Einzelheiten dazu sind dem Regierungsrat jedoch nicht bekannt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig beim Datenschutzbeauftragten in derselben Angelegenheit noch Ab- klärungen in Gange sind, denen der Regierungsrat im Rahmen der vor- liegenden Anfragebeantwortung nicht vorgreift. Zu Frage 4: Wie dargelegt, wurden die Informationen einzelnen Vertretern der Gemeindebehörden von Ottenbach zwecks Ausarbeitung einer Stellung- nahme übermittelt. Mithin kann keine Rede davon sein, die Unterschrif- tenbogen seien der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht worden. Zu Frage 5: Selbstverständlich sind die kantonalen Angestellten über die Vor- schriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in- formiert. Die kantonale Verwaltung handelt aufgrund der gesetzlichen Grundlagen, wie sie namentlich im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) bezüglich der Infor- mations- und Datenbearbeitung festgelegt sind. Zu Frage 6: Wie aus den vorangehenden Antworten hervorgeht, stellen Petitions- unterschriften schützenswerte Personendaten dar und dürfen nicht vor- aussetzungslos öffentlich bekannt gegeben werden. Dies ist vorliegend
auch nicht geschehen. Überdies hat der Regierungsrat derzeit keinen Anlass, anzunehmen, die Weitergabe der Unterschriftenbogen sei durch Stellen der kantonalen Verwaltung in unzulässiger Weise erfolgt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi