Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
43. Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
Erwägungen
mit Kindern und Jugendlichen (Vernehmlassung) Im Rahmen des geltenden Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) von 1989 unterstützt der Bund heute die Angebote und koordinierenden Tätig- keiten der Dachverbände und Jugendorganisationen, die Ausbildung ehrenamtlicher und freiwilliger Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Vorhaben, die von den Trägerschaften als selbstständige Projekte durchgeführt werden. Am 1. Oktober 2009 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eröffnet. Mit dem vorgeschlagenen neuen Gesetz will der Bundesrat offene und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärker fördern, die Kantone beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik unterstützen sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit den kinder- und jugendpolitischen Akteuren verstärken.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Sozialversicherungen, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern): Im Oktober 2009 haben Sie uns den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) unterbrei- tet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu wie folgt:
A. Grundsatz Wir begrüssen die Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes und erachten die Anliegen und die Stossrichtung der Vorlage als sinnvoll und zweckmässig. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz schliesst
eine Lücke in den Bereichen Förderung und Partizipation und trägt der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung, indem insbesondere das in- tegrative Potenzial der Kinder- und Jugendförderung verstärkt wird. Weiter unterstützen wir den mit dem Gesetz angestrebten Informa- tions- und Erfahrungsaustausch zwischen Bund, Kantonen und in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen. Wir erachten die im Gesetz vorgesehene Koordination der Massnahmen des Bundes zwi- schen den zuständigen Bundesstellen durch das Bundesamt für Sozial- versicherung als wichtig. Zweifel hegen wir in Bezug auf den Mitteleinsatz des Bundes. Zwar wird die geplante Erhöhung der Finanzhilfen betont. Da diese Mittel lediglich von heute 6,95 Mio. Franken auf mittelfristig 10,3 Mio. Fran- ken erhöht werden sollen, ist die Erreichung der mit dem Gesetz ver- folgten Ziele vor dem Hintergrund der vorgesehenen Ausweitung des Leistungsspektrums nicht möglich bzw. infrage gestellt. Zudem ist frag- lich, ob die geplante Erhöhung der Bundesmittel vor dem Hintergrund des vom Bundesrat am 30. September 2009 beschlossenen Konsolidie- rungsprogrammes für die Jahre 2011–2013 überhaupt erfolgen kann.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten Da in Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierungstatbestände nicht ab- schliessend umschrieben sind («Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen […]»), sollte unseres Erachtens auch im KJFG keine abschliessende Formulierung gewählt werden. Art. 4 lit. a Zielgruppen Die Erweiterung der Zielgruppen auf Kinder im Kindergartenalter erachten wir als gerechtfertigt. Da in der Schweiz der Beginn der Kinder- gartenstufe nicht vereinheitlicht ist, empfehlen wir jedoch eine genaue Altersangabe im Gesetz (wie beispielsweise ab dem vollendeten 4. Alters- jahr). Art. 6 Abs. 1 lit. c Voraussetzungen Wir unterbreiten Ihnen folgenden Ergänzungsvorschlag: «[…] den besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen von Kin- dern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundes- verfassung sowie der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung Rechnung tra- gen.»
Art. 9 Abs. 1 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung der freiwillig und ehren- amtlich Engagierten in der ausserschulischen Jugendarbeit erachten wir als sinnvoll. Dass jedoch lediglich Jugendleiterinnen und Jugendleiter in den Genuss dieser Unterstützung kommen sollen, scheint uns trotz der Erläuterung in der Botschaft, wonach der Begriff Leiterin/Leiter in einem weiteren Sinne zu verstehen sei, als zu einschränkend. Gerade die Absicht des Gesetzes, nicht mehr nur Verbandsarbeit, sondern auch offene Formen der Jugendarbeit zu unterstützen, verlangt nach einer ebenso offenen Formulierung mit Bezug auf die Weiterbildung der- jenigen, die sich zugunsten der Kinder und Jugendlichen engagieren. Wir schlagen deshalb die Übernahme der Formulierung von Art. 4 lit. b KJFG vor, der als zweite Zielgruppe des Gesetzes Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr nennt, die unentgeltlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. In Genuss von finanzieller Unter- stützung für Aus- und Weiterbildung sollen entsprechend nicht nur Jugendleiterinnen und -leiter, sondern auch Jugendliche in betreuender und beratender Funktion kommen. Art. 13 Höhe der Finanzhilfen Der Bund sieht vor, Finanzhilfen höchstens im Umfang von 50% der anrechenbaren Ausgaben zu gewähren. Der Wortlaut von Art. 13 ver- mittelt keinen Anspruch der Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen des Bundes auf zusätzliche Finanzhilfen durch den Kanton. Der erläuternde Bericht ist indes diesbezüglich unklar: (S. 43) «Das KJFG schafft neue Förderungs- und Unterstützungsinstrumente des Bundes gegenüber den Kantonen (Art. 25) und Gemeinden (Art. 11). Daraus erwächst den Kantonen und Gemeinden bei Inanspruchnahme der Bun- desförderung insofern eine finanzielle Mehrbelastung, als die Finanz- hilfen des Bundes auf 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben begrenzt sind (Art. 13).» Hier ist klarzustellen, dass es Sache der Kantone ist zu entscheiden, ob sie zusätzliche Finanzhilfen an private Trägerschaften oder Gemein- den ausrichten. Art. 25 Übergangsbestimmung Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bund während acht Jahren den Kantonen eine Anschubfinanzierung für kantonale Programme zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik ge- währen kann. Private Trägerschaften, Gemeinden und der Kanton sind seit Langem in der Kinder- und Jugendförderung aktiv. Eine Anschub- finanzierung im Sinne von Art. 25 ist deshalb nicht nötig. Hinzu kommt, dass für den Kanton, sofern er die infrage stehenden Fördergelder des
Bundes beansprucht, Mehrkosten in der gleichen Höhe entstehen. Nach Auslaufen der Anschubfinanzierung trägt der Kanton zudem die Kosten für die Weiterführung dieser Programme allein, sodass auch langfristig Mehrkosten zu erwarten sind. Aus diesen Gründen lehnen wir Art. 25 ab.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi