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Verein FamilienStärken, Winterthur, Beitragsberechtigung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022

43. Verein FamilienStärken, Winterthur (Beitragsberechtigung,

Erwägungen

Ausgabenbewilligung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subven- tionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zu- sätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere An- gebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Er- probung besonderer Angebote- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berück- sichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Gesuch vom 5. November 2021 ersucht der Verein FamilienStär- ken, Winterthur, um eine Beitragsberechtigung für die Jahre 2022 bis 2025 und um Ausrichtung einer Subvention von Fr. 250 000 pro Jahr zu- gunsten der Unterstützung und Umsetzung des Frühförderprogramms schritt:weise in den Gemeinden des Kantons Zürich. Der politisch und konfessionell unabhängige Verein FamilienStär- ken, Winterthur, amtet als Trägerschaft für die Verbreitung des Hausbe- suchsprogramms schritt:weise im Kanton Zürich. Schritt:weise ist ein eta- bliertes und evaluiertes Frühförderprogramm, das auf die Zielgruppe besonders belasteter Familien zugeschnitten ist. Schritt:weise kombiniert Hausbesuche mit Gruppentreffen für Kinder und ihre Familien. Eine Fachperson mit (sozial)pädagogischem Hintergrund leitet als Koordi- natorin oder Koordinator das Programm. Neben der Familiengewinnung ist sie auch für die Schulung und Begleitung der Hausbesucherinnen und Hausbesucher zuständig. Bei den Hausbesucherinnen und Haus- besuchern handelt es sich um geschulte Laiinnen und Laien, die einen ähnlichen Erfahrungshintergrund haben wie die Familien (Peer-to-peer- Ansatz). Durch den aufsuchenden Ansatz mit Hausbesucherinnen und Hausbesuchern kann die schwer erreichbare Zielgruppe sehr wirksam in ein Frühförderangebot eingebunden werden. Schritt:weise unterstützt Eltern mit Kindern im Vorschulalter bei der Wahrnehmung ihrer Eltern- rolle. Die Kinder werden altersgerecht gefördert, mit dem Ziel, frühe Ent- wicklungsrückstände zu vermeiden und den Einstieg in den Kindergarten zu erleichtern.

Das Programm schritt:weise ist derzeit noch nicht verbreitet im Kan- ton Zürich. Erst wenige Gemeinden bieten dieses den Eltern an. Mit der Subvention soll insbesondere die Einführung des Programms in weite- ren Gemeinden gefördert und dessen Durchführung finanziell unterstützt werden. Gemeinden können vom Verein FamilienStärken unter ande- rem organisatorische und administrative Dienstleistungen für die Ein- führung und Durchführung des Programms beanspruchen oder den Ver- ein direkt mit der Durchführung des Programms beauftragen. Im Wei- teren finanziert der Verein einen Drittel der Kosten der Gemeinde für die Teilnahme am Programm schritt:weise pro Familie und Jahr. Das Angebot des Vereins FamilienStärken leistet wichtige Unterstüt- zung im Bereich der präventiven Kinder- und Jugendhilfe. Er erfüllt sodann die Voraussetzungen für eine Zusicherung von Staatsbeiträgen. Ab 2022 soll daher eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 250 000 ausgerichtet werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über eine Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken. Dem gesuchstellenden Verein ist unter Berücksichtigung seiner Leistungs- fähigkeit eine Subvention von jährlich höchstens Fr. 250 000 für die Jahre 2022 bis 2025, insgesamt höchstens 1 Mio. Franken, als einmalige gebun- dene Ausgabe zu bewilligen. Mit der Subvention werden durchschnitt- lich 35% der anrechenbaren Kosten gedeckt. Die Vorgabe von höchstens zwei Dritteln gemäss § 40 Abs. 1 KJHG ist damit erfüllt. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein FamilienStärken, Winterthur, wird ab 1. Januar 2022 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2025. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

III. Dem Verein FamilienStärken, Winterthur, wird für die Jahre 2022 bis 2025 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von durchschnitt- lich 35%, höchstens Fr. 250 000 pro Jahr, insgesamt höchstens 1 Mio. Fran- ken, als gebundene Ausgabe zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kin- der- und Jugendhilfe, bewilligt.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein FamilienStärken, c/o Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, Bereich Familie und Betreuung, Pionier- strasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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