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Gemeindewesen, Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg, Zusammenschlussvertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014

436. Gemeindewesen (Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg; Genehmigung Zusammenschlussvertrag)

Ausgangslage Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma, der Politi- schen Gemeinde Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg stimmten am 24. November 2013 dem Vertrag über den Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg und der Schulge- meinde Sternenberg zu. In der Politischen Gemeinde Bauma betrug der Ja-Stimmen-Anteil 58,6%, in der Politischen Gemeinde und der Schul- gemeinde Sternenberg 73,1%. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 ersucht die Politische Gemeinde Bauma den Regierungsrat sinngemäss im Namen der Vertragsparteien um Genehmigung des Zusammenschlussvertrags.

Verfahren für den Zusammenschluss von Gemeinden Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich (Art. 84 Abs. 1 KV). Zudem bedarf die Vereinigung von politischen Ge- meinden eines Beschlusses durch den Kantonsrat (§ 3 Abs. 1 Gemeinde- gesetz, GG). Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass der Kantonsrat den Zusammenschluss von politischen Gemeinden nicht zu beschliessen, sondern lediglich nachträglich zu genehmigen hat. Über die Fusion entscheiden die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden an der Urne (Art. 84 Abs. 3 KV). Dabei wird ihnen in der Regel ein sogenannter Zusammenschlussvertrag zum Entscheid unter- breitet. Dieser Vertrag ist das zentrale rechtliche Element für die Verei- nigung. Er ergänzt die Gemeindeordnungen der Vertragsgemeinden in bestandes- und organisationsrechtlichen Belangen. Da Änderungen der Gemeindeordnung einer Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, muss dies auch für Verträge über den Zusammenschluss von Gemeinden gelten (Art. 89 Abs. 3 KV; vgl. Kommentar zum Zürcher Gemeindege- setz, Ergänzungsband, Zürich 2011, Vorbemerkungen zu §§ 2–6, N. 4). Diese Genehmigung hat wie bei der Gemeindeordnung konstitutive Wirkung.

Das Verfahren auf kantonaler Stufe erfolgt somit in zwei Schritten: In einem ersten Schritt prüft der Regierungsrat den Zusammenschlussver- trag auf dessen Rechtmässigkeit. Wenn die Genehmigung des Zusammen- schlussvertrags durch den Regierungsrat vorliegt, ist das Gesuch der Ge- meinden an den Kantonsrat weiterzuleiten, der den Zusammenschluss als zweite kantonale Aufsichtsinstanz zu genehmigen hat.

Prüfung des Zusammenschlussvertrags der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg

Erwägungen

1. Durch den Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg entsteht eine räumlich zweckmässig abgegrenzte Gemeinde mit rund 4650 Einwoh- nerinnen und Einwohnern und einer Fläche von 29,49 km2. Der Sitz der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde befindet sich in Bauma. In Sternenberg soll jedoch ein Urnenstandort für Abstimmungen und Wah- len erhalten bleiben (Art. 15 Vertrag). Der Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternen- berg sowie der Schulgemeinde Sternenberg liegt im kantonalen Interesse. Das Projekt steht in Einklang mit den politischen und rechtlichen Vor- gaben des Kantons zu Gemeindefusionen. Diese sehen eine Vereinfa- chung der kommunalen Strukturen und eine Stärkung der Gemeinde- landschaft vor mit dem Ziel der Gewährleistung einer dezentralen und qualitativ hochstehenden Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Die neue Gemeinde Bauma ist in der Lage, ihre Aufgaben selbstständig zu erfüllen und ihrer Bevölkerung zeitgemässe Dienstleistungen zu bieten.

2. Der Vertrag legt fest, dass der Zusammenschluss auf den 1. Januar 2015 erfolgt (Art. 3 Vertrag). Die Stimmberechtigten wählen auf den Zeit- punkt des Zusammenschlusses den Gemeinderat, die Schulpflege, die Rechnungsprüfungskommission und die Sozialbehörde der neuen Ge- meinde. Der erste Wahlgang soll am 28. September 2014 stattfinden. Die amtierenden Behörden der Vertragsgemeinden bleiben bis Ende 2014 im Amt (Art. 11 Vertrag). Da die ordentlichen Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2014–2018 in den Zürcher Gemeinden zwischen Januar und Juni 2014 stattfinden, haben die nachgezogenen Wahlen zur Folge, dass sich die Amtsdauer der 2010 gewählten Gemeindebehörden von Bauma und Sternenberg um einige Monate verlängert und die Amts- dauer der neuen Behörden entsprechend verkürzt. Die erforderliche Rechtsgrundlage findet sich in § 13 GG, wonach die zuständigen Organe bei einer Gemeindefusion entscheiden können, ob während der Amts- dauer eine Neuwahl der Behörden stattzufinden hat.

Der Vertrag sieht weiter vor, dass keine neue Gemeindeordnung geschaffen, sondern die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bauma vom 27. September 2009 übernommen wird (Art. 13 Vertrag). Die neue Gemeinde übernimmt die Erlasse der Politischen Gemeinde Bauma. Die Bau- und Zonenordnungen der Vertragsgemeinden behal- ten jedoch innerhalb der bisherigen territorialen Grenzen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde gültigen Bau- und Zonenordnung. Diese ist den Stimmberechtigten bis spätestens 2019 zum Beschluss zu unterbreiten (Art. 21 Vertrag).

3. Der Zusammenschlussvertrag legt fest, dass die neue Gemeinde den Namen Bauma trägt (Art. 6 Vertrag). Der Gemeindename Sternen- berg geht damit unter. Da die neue Gemeinde den Namen der bisherigen Gemeinde Bauma weiterführt, liegt keine Namensänderung im Sinne von § 13a GG vor. Damit erübrigt sich eine formelle Genehmigung des Gemeindenamens durch eine kantonale Behörde. Die neue Gemeinde übernimmt das Wappen der Gemeinde Bauma (Art. 8 Vertrag). Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Sternen- berg erhalten das Gemeindebürgerrecht der neuen Gemeinde Bauma (Art. 9 Vertrag).

4. Alle drei Vertragsgemeinden gehören zum Bezirk Pfäffikon. Sowohl die Politische Gemeinde Bauma als auch die Politische Gemeinde Ster- nenberg gehören zum Kindes- und Erwachsenenschutzkreis Pfäffikon, zum Zivilstandskreis Bauma, zum Notariatskreis Bauma und zum Be- treibungskreis Mittleres Tösstal.

5. Der vorliegende Zusammenschlussvertrag enthält die notwendigen Bestimmungen für die Bildung der neuen Gemeinde Bauma. Im Ver- trag werden der Zeitplan sowie die notwendigen Schritte bis zum In- krafttreten der neuen Gemeinde festgelegt. Dazu gehören die Wahl der Gemeindebehörden, der Beschluss über das erste Budget der neuen Ge- meinde und die Abnahme der Rechnungen der bisherigen Gemeinden. Der Vertrag regelt weiter den Übergang der Rechte und Pflichten. Er bildet insgesamt eine zweckmässige Rechtsgrundlage für den Übergang zur neuen Gemeinde. Die Bestimmungen des Zusammenschlussvertrags geben, soweit er- sichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma, der Politischen Gemeinde Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternen- berg am 24. November 2013 beschlossene Vertrag über den Zusammen- schluss der Politischen Gemeinden Bauma und Sternenberg sowie der Schulgemeinde Sternenberg wird genehmigt.

II. Der Zusammenschluss erfolgt auf den 1. Januar 2015 unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Zusammenschlusses durch den Kan- tonsrat.

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Verzeichnisse der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden im Anhang zum Gemeindegesetz und im Anhang zum Bezirksverwaltungsgesetz auf den 1. Januar 2015 anzupassen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, den Gemeinderat Sternenberg, Buech 141, 8499 Sternen- berg, die Schulpflege Sternenberg (z. H. Thomas Wegmüller, Schürli, 8499 Sternenberg), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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