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Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer, Steuererlassgesetz, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2013

44. Bundesgesetz über die Aufhebung

Erwägungen

der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz /Anhörung) Der Bundesrat hatte seinerzeit, im Rahmen des Entlastungsprogramms 04, dem Parlament eine Aufgabenverzichtsplanung in der Bundesver- waltung unterbreitet. Darin war auch die Delegation der Kompetenz zur Beurteilung der Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer an die Kantone vorgesehen. Ein erster Schritt in diese Richtung war die Änderung vom 2. Juni 2009 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121). Diese legte fest, dass Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als Fr. 25 000 (vorher bis Fr. 5000) von den kantonalen Erlassbehörden beurteilt werden. Somit ist die Eidgenössische Erlasskommission der- zeit noch für Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer von mehr als Fr. 25 000 pro Jahr zuständig. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsiden- ten, die vom Bundesgericht bezeichnet werden, einem Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons, der die Steuer des Gesuch- stellers veranlagt hat (Art. 102 Abs. 4 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Mit Schreiben vom 15. November 2012 unterbreitet nun das Eidge- nössische Finanzdepartement, im Rahmen eines Anhörungsverfahrens, den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenös- sischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlass- gesetz). Damit soll die Kompetenz zur Beurteilung der Gesuche um Er- lass der direkten Bundessteuer vollständig an die Kantone delegiert und die Eidgenössische Erlasskommission aufgehoben werden. Weiter ist, in Absprache mit dem Bundesgericht, vorgesehen, dass die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sowohl betreffend den Er- lass der direkten Bundessteuer als auch betreffend den Erlass der kom- munalen und kantonalen Steuern neu mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement unter Beilage des ausgefüllten Fragenbogens zur Anhörung (beides auch in elektro- nischer Form in PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv. admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15. November 2012 betref- fend Anhörung zum Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenös- sischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlass- gesetz). Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir sind mit dem Entwurf für das erwähnte Bundesgesetz grundsätz- lich einverstanden. Das gilt insbesondere für folgende Punkte: – Abschaffung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer und Übertragung der Zuständigkeit für alle Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer auf die Erlassbehörden, die in den Kantonen nach dem jeweiligen kantonalen Steuerrecht für die Gesuche um Erlass der kommunalen und kantonalen direkten Steuern zuständig sind: Damit kann, wie im Erläuternden Bericht zutreffend festgehalten wird, insbesondere auch vermieden werden, dass der Entscheid über die kommunalen und kantonalen Steuern im Widerspruch zu demjenigen für die direkte Bundessteuer steht. – Gleiche Rechtsmittel gegen die Entscheide der nach dem kantonalen Steuerrecht zuständigen Erlassbehörden sowohl betreffend den Erlass der kommunalen und kantonalen Steuern als auch betreffend den Erlass der direkten Bundessteuer: Auch damit kann gewährleistet werden, dass die Entscheide betreffend die kommunalen und kan- tonalen Steuern und jene betreffend die direkte Bundessteuer auf- einander abgestimmt werden. – Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz sowohl betreffend den Erlass der direkten Bundessteuer als auch betreffend den Erlass der kommunalen und kantonalen Steuern an das Bundesgericht, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt: Damit kann im Bereich des Steuererlassverfahrens auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden, ohne dass das Bundesgericht übermässig belastet wird.

Im Übrigen verweisen wir auf die Bemerkungen im beiliegenden Fragebogen und bitten Sie, diese Bemerkungen zu berücksichtigen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Finanz- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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