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Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Andelfingen, Sekundarschulgemeinde Seuzach, Grenzveränderung, Genehmigung; Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2014

448. Gemeindewesen (Sekundarschulgemeinde Andelfingen, Sekundarschulgemeinde Seuzach / Grenzveränderung, Gemeindeordnung)

Erwägungen

1. Nach § 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Gemeinden im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder ändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zustän- digkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Sekundarschulgemeinde Andelfingen umfasst gemäss Art. 1 GO unter anderem auch die Ortschaft Oberwil der Politischen Gemeinde Dägerlen. Die Sekundarschulgemeinde Seuzach ihrerseits umfasst ge- mäss Art. 1 GO unter anderem Teile der Politischen Gemeinde Dägerlen (Ortsteile Dägerlen, Berg, Rutschwil und Bänk). Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Andelfingen und die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach haben je am 24. November 2013 an der Urne mit der Änderung von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen einer Grenzveränderung zugestimmt. Die Grenz- veränderung betrifft die Umteilung der Ortschaft Oberwil von der Sekun- darschulgemeinde Andelfingen zur Sekundarschulgemeinde Seuzach. Diese Grenzveränderung führt dazu, dass inskünftig die Sekundarschul- gemeinde Seuzach das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Dägerlen umfasst. Die Grenzveränderung soll auf den 1. Januar 2015 in Kraft ge- setzt werden. Die Schülerinnen und Schüler der Ortschaft Oberwil, die im Sommer 2014 neu in die Sekundarschule eintreten, werden in Seuzach eingeschult. Die Sekundarschulgemeinde Andelfingen wird für diese Schülerinnen und Schüler einen Pauschalbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 an die Sekundarschulgemeinde Seuzach entrichten. Alle Schülerinnen und Schüler der Ortschaft Oberwil, welche die Sekundarschule in Andel- fingen bereits begonnen haben, sollen diese auch in Andelfingen been-

den. Dafür wird die Sekundarschulgemeinde Andelfingen von der Sekun- darschulgemeinde Seuzach mit einem Pauschalbetrag pro Schülerin und Schüler entschädigt. Die von den Sekundarschulgemeinden Andelfingen und Seuzach unter Änderung von Art. 1 GO ihrer Gemeindeordnungen beschlossene Grenz- veränderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

3. a) Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Andelfingen haben gleichzeitig mit der unter Änderung von Art. 1 GO beschlosse- nen Grenzveränderung weiteren Änderungen ihrer Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über die hauswirtschaftliche Fortbildung eine Bestimmung zur Hauswirtschaft- lichen Fortbildungsschule aufgehoben. Ferner wurde die Vertretung der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege neu geregelt. Schliess- lich wurden die Schlussbestimmungen angepasst. b) Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 GO. Die geänderte Fassung dieser Bestimmungen besagt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenab- stimmung vom 24. November 2013 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft tritt, dass die Schulpflege den Zeitpunkt be- stimmt und dass die «vorstehende Gemeindeordnung der Oberstufen- schulgemeinde Andelfingen» an der Urnenabstimmung vom 24. Novem- ber 2013 angenommen wurde. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1836/2005 genehmigte GO vom 27. Februar 2005 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbestim- mungen unveränderlich sind. Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 GO erhielten folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Die Änderung von Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 GO kann deshalb nicht genehmigt werden. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teilrevision vom 24. November 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (1. Januar 2015) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichenden Gemeinde- ordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Sekundarschulpflege.

4. a) Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach haben gleichzeitig mit der unter Änderung von Art. 1 GO beschlosse- nen Grenzveränderung ebenfalls weiteren Änderungen ihrer Gemeinde- ordnung zugestimmt. Dabei wurde aufgrund der Aufhebung des Geset- zes über die hauswirtschaftliche Fortbildung eine Bestimmung zur Fort- bildungsschule aufgehoben. Zudem wurden die Schlussbestimmungen angepasst.

b) Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 32 und Art. 33 GO. Die geänderte Fassung dieser Bestimmungen besagt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens «dieser Gemeindeordnung» die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung vom 18. August 2004 sowie die Teilrevision vom 19. Juli 2006 und 2. Dezember 2009 und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmun- gen aufgehoben werden und dass die Gemeindeordnung nach ihrer An- nahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 1894/2009 genehmigte GO vom 27. September 2009 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbestimmungen unveränderlich sind. Art. 32 und Art. 33 GO erhielten folglich zu Unrecht eine neue Fas- sung. Die Änderung von Art. 32 und Art. 33 GO kann deshalb nicht ge- nehmigt werden. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision vom 24. November 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (1. Januar 2015) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichenden Gemeinde- ordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Sekundarschulpflege.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinden An- delfingen und Seuzach am 24. November 2013 beschlossene Grenzver- änderung wird genehmigt.

II. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde An- delfingen am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemein- deordnung wird – mit Ausnahme der Änderung von Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 GO – im Sinne der Erwägungen genehmigt.

III. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird – mit Ausnahme der Änderung von Art. 32 und Art. 33 GO – im Sinne der Erwägungen genehmigt.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Andelfingen, Bodenwies- strasse 4, 8450 Andelfingen (ES), die Sekundarschulpflege Seuzach, Heimensteinstrasse 11, 8472 Seuzach (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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