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Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

448. Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und

Erwägungen

Bildübertragung in Zivilverfahren (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren eröffnet. Die Verordnung konkretisiert Art. 141a und 141b der Zivilprozessordnung (in Kraft ab 1. Januar 2025, AS 2023 491). Demnach können die Gerichte künftig unter bestimmten Voraussetzun- gen mündliche Prozesshandlungen mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen. Die neue Verordnung soll zu- sammen mit den genannten Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Da die Änderung der Zivilprozessordnung den Einsatz elektronischer Mittel lediglich erlaubt, aber nicht vorschreibt, ist nicht klar, inwiefern die Gesetzesänderung zu Mehrkosten führen wird und inwiefern diese durch die Verordnung beeinflusst werden könnten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 haben Sie uns den Entwurf für eine Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Allgemeine Bemerkungen Der Bundesrat ist gemäss Art. 141b Abs. 3 der Zivilprozessordnung (SR 272) zuständig, die technischen Voraussetzungen und die Anforde- rungen an den Datenschutz und die Datensicherheit für den Einsatz elek- tronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung zu regeln. Im Entwurf der Verordnung finden sich aber zahlreiche Bestimmungen, die auch das Verhalten von Verfahrensbeteiligten betreffen oder den Gerichten Vor- gaben zum Ablauf des (Gerichts-)Verfahrens machen (vgl. Art. 4, 5, 6, 9

und 10 E-VEMZ). Der Regelungsinhalt dieser Bestimmungen geht über die genannte Delegationsnorm hinaus und ist somit unzulässig. Es ist Sache der Gerichte, die erforderlichen prozessualen Vorkehrungen zu treffen. Unter dem Titel «Übersicht» des erläuternden Berichts wird ausgeführt, dass «zukünftig mündliche Prozesshandlungen in Zivilverfahren mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenz» durchgeführt wer- den können. Diese Aussage ist irreführend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. E- VEMZ muss die Übertragung verschlüsselt erfolgen. Unseres Wissens ist eine Verschlüsslung bei einem klassischen Telefon ohne besondere Software jedoch nicht möglich. Art. 2 E-VEMZ Dieser Artikel soll gemäss dem erläuternden Bericht (S. 12) die tech- nische Ausgestaltung bzw. erforderliche Infrastruktur «nicht abschlies- send» konkretisieren. Der Verordnungstext ist jedoch abschliessend for- muliert. Das sollte korrigiert werden. Art. 6 E-VEMZ Art. 6 Abs. 1 E-VEMZ sieht vor, dass sich jede Person einzeln im Ton- und Bildübertragungssystem anzumelden und mit einem eigenen Gerät teilzunehmen hat. Das soll gemäss dem erläuternden Bericht (S. 20) den Gerichten erleichtern, die Teilnehmenden zu identifizieren. Die Identi- fikation der am Verfahren teilnehmenden Personen ist aber allein Auf- gabe der Gerichte und deshalb keiner technischen Regelung durch den Bundesrat zugänglich, zumal auch diese Regelung keine eindeutige Identifikation der Teilnehmenden gewährleistet. Auf diese Bestimmung sollte deshalb verzichtet werden. Wird an der Regelung festgehalten, dann sollte die Möglichkeit der ge- meinsamen Anmeldung und Nutzung der Geräte auch für die Gerichte bestehen und Art. 6 Abs. 2 entsprechend ergänzt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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