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Anfrage Michael Stampfli, Winterthur, betreffend Finanzierung der Höheren Fachschulen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 281/2014

Sitzung vom 20. Januar 2015

45. Anfrage (Finanzierung der Höheren Fachschulen) Kantonsrat Michael Stampfli, Winterthur, hat am 27. Oktober 2014 fol- gende Anfrage eingereicht: In der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs- gänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 ist festge- halten, dass 50% der Kosten pro Lehrgang einer Höheren Fachschule durch Kantonsbeiträge gedeckt werden sollen. Diese 50% werden bei diversen Lehrgängen nicht erreicht. Gründe dafür sind Vollkostenrechnungen, die nicht alle Kosten einbeziehen und die Voraussetzung, dass eine Klasse aus mindestens 18 Studierenden be- stehen muss. Einzelne Schulen geraten wegen diesen beiden Voraussetzungen in eine existentielle Notlage. Dazu gehört der Bildungsgang Farbgestaltung an der Höheren Fachschule des Haus der Farbe in Zürich. Es handelt sich um ein seit 20 Jahren schweizweit einzigartiges und erfolgreiches Bildungs- angebot, das auch internationale Ausstrahlung hat und den Bildungs- standort Zürich bereichert. Es ist hier nicht nur eine Schule bedroht, sondern ein Berufsstand, der sich zunehmend auf dem Markt behauptet, seit 2014 auch einen aktiven Berufsverband hat und einen wesentlichen Beitrag zur Baukultur in der Schweiz leistet. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie begegnet er der Tatsache, dass einzelne Lehrgänge bei Weitem nicht 50% ihrer Vollkosten gedeckt erhalten?

2. Welche Möglichkeiten gibt es, um Schulen und/oder Lehrgänge, die durch die neue Finanzierung existentiell bedroht sind, zu retten?

3. Welche Kriterien gelten, ausser der Wirtschaftlichkeit, dass eine Schule vom Kanton Zürich über die HFSV-Tarife hinaus unterstützt wird?

4. Unter welchen Voraussetzungen hat der Kanton weiterhin ein Inte- resse an speziellen, einzigartigen, ev. kleinen Lehrgängen, die einen wertvollen Beitrag zu unserer Kultur leisten?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michael Stampfli, Winterthur, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgän- ge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV, LS 414.153) legt die Grundsätze der Festlegung der Pauschalbeiträge fest. Die minimale Referenzklassengrösse für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HF) wurde von der Konferenz der Vereinbarungskantone auf 18 Studie- rende festgelegt. Gestützt auf eine gesamtschweizerische Vollkostenerhe- bung werden die Pauschalen pro HF-Bildungsgang ermittelt. Sie sollen durchschnittlich 50% der Vollkosten abdecken. Dies hat zur Folge, dass die Pauschale bei einigen Bildungsanbietern mehr, bei anderen weniger als 50% der Vollkosten abgilt. Die übrigen Kosten sind von den Bildungs- anbietern durch Studiengebühren oder durch Beiträge Dritter zu decken. Zu Fragen 2–4: Eines der Ziele der HFSV, das durch die Pauschalen erreicht wird, ist die Gleichbehandlung der Bildungsanbietenden. Anbieter von Bildungs- gängen, welche die minimale Referenzklassengrösse nicht erreichen, sind deshalb gehalten, Massnahmen zu ergreifen, damit ihre Angebote wirt- schaftlicher werden (z. B. Durchführung eines Bildungsganges nur im Zweijahresrhythmus). In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt- schaft können die betroffenen Fachdirektorenkonferenzen eine über den Kostendeckungsgrad von 50% hinausgehende Finanzierung bean- tragen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines erhöhten öffentlichen Interesses, z. B. dass mit dem Angebot dem öffentlichen Versorgungsbe- darf besser entsprochen werden kann (Art. 7 HFSV). Eine zusätzliche finanzielle Förderung von einzelnen Bildungsgängen, z. B. im Kulturbe- reich, ist nicht vorgesehen. Besondere Ausnahmen bilden die Bildungs- gänge im Gesundheitswesen, die gestützt auf § 20a des Gesundheitsge- setzes vom 2. April 2007 (LS 810.1) höhere Subventionen erhalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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