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Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Honorare für Regierungsräte, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 55/2014

Sitzung vom 9. April 2014

465. Anfrage (Honorare für Regierungsräte) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 24. Februar 2014 fol- gende Anfrage eingereicht: Mit RRB 155 vom 5.2.2014 (Beantwortung Dringliche Anfrage KR- Nr. 12/2014) und auf die Frage, ob er weiter an den Richtlinien gemäss RRB 2039/2001 festzuhalten gedenkt oder seinen Beschluss aus dem Jahr 2001 in absehbarer Zeit dahingehend revidiert, dass Mitglieder der Regierung generell auf Sitzungsgelder und Honorare zu verzichten haben und Spesenentschädigungen, wenn überhaupt, der Staatskasse zu- geführt werden, hält der Regierungsrat fest, dass «die dargestellte Re- gelung sich bewährt hat und der Regierungsrat sich gegebenenfalls im Rahmen der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen zu Ände- rungsvorstellungen äussern wird». Der Regierungsrat vergisst dabei, dass parlamentarische Vorstösse zwecks Gesetzesänderungen keine «Ände- rungsvorstellungen» darstellen. Schon fast zur Regelmässigkeit geworden sind ungenaue und auf unan- genehme Anfragen aus dem Rat ausweichende oder gar nicht erfolgende Antworten. Die Subkommission «Beantwortung von Anfragen der Kan- tonsratsmitglieder» der Geschäftsprüfungskommission befasst sich zur- zeit mit dieser Thematik. Sie hat unter anderem festgestellt, dass die Dringlichen Anfragen KR-Nr. 15/2013 und KR-Nr. 56/2013 durch den Regierungsrat nicht ausreichend beantwortet wurden. Auch die Minimal-Beantwortung der Frage 1 der Dringlichen Anfrage KR-Nr. 12/2014 durch den Regierungsrat ist kein Ruhmesblatt. Die Frage 2 der gleichen Anfrage wurde überhaupt nicht beantwortet. Und die Fragen 3 und 4 wurden entweder gar nicht oder ins Leere führend beantwortet: So bejaht der Regierungsrat grundsätzlich in der Antwort zu Frage 3, dass Regierungsmitglieder in dieser Amtsperiode Honorare für Vorträge und andere Leistungen erhalten haben, versäumte es aber, die gewünschte Auflistung dazu zu liefern. In Beantwortung der Frage 4 versäumt es der Regierungsrat, die Frage zu beantworten, warum in die- ser Amtszeit nicht alle Honorare für Vorträge und andere Leistungen von Mitgliedern des Regierungsrates der Staatskasse zugeführt wurden. Ebenso versäumt er es, die gewünschte Auflistung zu liefern.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die voll- ständige und korrekte Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat respektive sind die einzelnen Regierungsmit- glieder bereit, in Zukunft Spesenentschädigungen mit Pauschalent- schädigungs-Charakter der Staatskasse zuzuführen?

2. Bitte um Auflistung (Betrag, für was, durch wen und an wen?) der Honorare für Vorträge und andere Leistungen, welche Mitglieder des Zürcher Regierungsrates in dieser Amtsperiode erhalten haben.

3. Bitte um Auflistung (Betrag, für was, durch wen und an wen?) aller Honorare für Vorträge und andere Leistungen, welche Mitglieder des Zürcher Regierungsrates in dieser Amtsperiode erhalten haben und welche nicht der Staatskasse zugeführt wurden, sondern Dritten zu- kamen. Bitte um Begründung, warum diese Honorare und Leistun- gen nicht der Staatskasse zugeführt wurden.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat legte bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr.12/2014 betreffend Sitzungsgelder, Honorare und Spesenent- schädigungen für Regierungsräte dar, dass sich die geltende Regelung bewährt hat und er sich gegebenenfalls im Rahmen der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen zu Änderungsvorstellungen äussern werde. Zu Fragen 2 und 3: Über die abgelieferten Honorare gab der Regierungsrat bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 12/2014 Auskunft. Bei der Annahme von Höflichkeitsgeschenken im Rahmen von Auftritten von Mitgliedern des Regierungsrates werden die auch für das kantonale Personal gelten- den Regeln eingehalten (§ 50 Personalgesetz, LS 177.10). Besteht kein Grund für die Beanspruchung eines Honorars, wird ein solches aber trotzdem angeboten, erfolgt die Weiterleitung an Dritte. Die verlangten Aufstellungen lassen sich schon aus praktischen Grün- den nicht erstellen, sind doch keine Aufzeichnungen darüber vorhanden, welche Höflichkeitsgeschenke die Mitglieder des Regierungsrates im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten haben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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