Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich, Fristansetzung zur Anpassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022
474. Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich
Erwägungen
(Fristansetzung zur Anpassung) a) Der Regierungsrat verweigerte der Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich mit Beschluss vom 14. April 2021 (RRB Nr. 397/2021) die Ge- nehmigung (Dispositiv I). Er wies die Stadt Zürich unter anderem an, die auf dem Bettenhaus sowie der Energie- und Medienzentrale des Stadtspitals Triemli vorgenommene ausserplanmässige Abschreibung von Fr. 175 686 000 in der Jahresrechnung 2019 rückgängig zu machen, eine neue planmässige Abschreibung zu berechnen, die Jahresrechnung 2019 entsprechend zu ändern (Dispositiv II), die gemäss Dispositiv II ge- änderte Jahresrechnung 2019 dem Regierungsrat bis zum 31. August 2021 zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv III) sowie die Jahresrech- nung 2020 der Stadt Zürich im Sinne der Erwägung 5d des Beschlusses neu zu erstellen (Dispositiv IV). b) Die Stadt Zürich erhob gegen diesen Beschluss des Regierungsra- tes am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwal- tungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (VB.2021.00395) ab. Es hielt fest, dass der Regierungsrat gestützt auf §§ 167 f. des Gemeindegesetzes (LS 131.1) vorliegend zum aufsichtsrecht- lichen Einschreiten und damit zur Nichtgenehmigung der Jahresrech- nung 2019 der Stadt Zürich berechtigt war (Erwägung 3.5). Weiter wies das Verwaltungsgericht den Regierungsrat an, der Stadt Zürich eine neue Frist zur Einreichung der korrigierten Jahresrechnung 2019 anzusetzen, weil die im angefochtenen RRB Nr. 397/2021 angesetzte Frist inzwischen abgelaufen sei (Erwägung 4.2). Der Stadtrat von Zürich gab am 28. Januar 2022 mittels Medienmit- teilung bekannt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht weiterzuzie- hen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht verstrich in der Folge unbenutzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes und RRB Nr. 397/2021 sind somit rechtskräftig. c) Die mit RRB Nr. 397/2021 angesetzte Frist zur Anpassung der nicht genehmigten Jahresrechnung 2019 ist deshalb neu anzusetzen. Da die Anpassungen an der Jahresrechnung 2019 auch Auswirkungen auf die mittlerweile erstellte Jahresrechnung 2020 und die noch zu erstellende Jahresrechnung 2021 der Stadt Zürich haben, sind die entsprechenden Jahresrechnungen ebenfalls anzupassen. Der Inhalt der angepassten Jah- resrechnungen 2019, 2020 und 2021 umfasst die sich aus den Anordnun- gen des Regierungsrates ergebenden Änderungen gegenüber der nicht genehmigten Jahresrechnung 2019.
Die angepasste Jahresrechnung 2019 ist dem Regierungsrat bis zum 30. Juni 2022 zur Genehmigung einzureichen. Die angepasste Jahresrech- nung 2020 und die noch zu erstellende Jahresrechnung 2021 sind ihm innert der gleichen Frist zur Kenntnisnahme einzureichen. Die Änderun- gen der Jahresrechnungen sind dem Gemeinderat der Stadt Zürich zur Kenntnis zu bringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stadt Zürich wird angewiesen, die gemäss Dispositiv II von RRB Nr. 397/2021 geänderte Jahresrechnung 2019 dem Regierungsrat bis zum 30. Juni 2022 zur Genehmigung einzureichen.
II. Die gemäss Dispositiv IV von RRB Nr. 397/2021 angepasste Jahres- rechnung 2020 und die noch zu erstellende Jahresrechnung 2021 sind dem Regierungsrat innert gleicher Frist zur Kenntnisnahme einzureichen.
III. Die Änderungen der Jahresrechnungen sind dem Gemeinderat der Stadt Zürich zur Kenntnis zu bringen.
IV. Gegen Dispositiv I–III dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich (E), den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli