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Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Niederhasli-Niederglatt-Hofstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Mai 2012

485. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Niederhasli-Niederglatt-Hofstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Niederhasli- Niederglatt-Hofstetten haben am 27. November 2011 an der Urne der Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen um- fassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politi- schen Rechte, an die Kantonsverfassung und an die Volksschulgesetz- gebung.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Niederhasli-Niederglatt-Hofstetten am 27. November 2011 beschlos- sene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Nieder- hasli-Niederglatt-Hofstetten, Dorfstrasse 37, 8155 Niederglatt, den Be- zirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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