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Zivilprozessordnung, Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, Änderung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018

494. Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit

Erwägungen

und der Rechtsdurchsetzung; Vernehmlassung) Mit seiner Vorlage zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 2. März 2018 (ZPO; SR 272) schlägt der Bundesrat in Umset- zung der Motion 14.4008 der Kommission für Rechtsfragen des Stände- rates betreffend Anpassung der Zivilprozessordnung verschiedene Än- derungen vor, welche die Praxistauglichkeit der ZPO verbessern sollen. Zudem schlägt er Bestimmungen zum Ausbau des kollektiven Rechts- schutzes vor (Umsetzung der Motion 13.3931 von Prisca Birrer-Heimo betreffend Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung). Der Bundesrat hebt hervor, dass sich die Schwei- zerische Zivilprozessordnung zwar insgesamt bewährt habe, ihre Pra- xistauglichkeit aber punktuell verbessert werden solle, um den Privat- rechtsschutz weiter zu verbessern. In der Vernehmlassungsvorlage wer- den im Wesentlichen folgende Änderungen vorgeschlagen: – Die Halbierung der Prozesskostenvorschüsse (Art. 98 VE-ZPO) und die Anpassung der Kostenliquidationsregelung (Art. 111 VE-ZPO) sollen die festgestellten Mängel im Kostenrecht beseitigen. – Die Schaffung eines allgemeinen Gruppenvergleichsverfahrens (Art. 352a–352k VE-ZPO) und die Anpassung der Verbandsklage sol- len die kollektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen bzw. erleichtern. Die Verbandsklage soll neu und einheitlich in der ZPO geregelt werden (Art. 89 VE-ZPO sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen) und unter bestimmten Voraussetzungen soll auch eine reparatorische Ver- bandsklage zur Durchsetzung von Massenschäden möglich sein (Art. 89a VE-ZPO). – Die koordinierte Geltendmachung mehrerer Ansprüche und Klagen bzw. die Entscheidung darüber soll erleichtert werden. Dazu sollen die Bestimmungen über die einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 VE- ZPO), die Streitverkündung (Art. 81 und 82 VE-ZPO), die Klagenhäu- fung (Art. 90 VE-ZPO) und die Widerklage (Art. 224 VE-ZPO) an- gepasst werden. – Das Schlichtungsverfahren soll punktuell weiter gestärkt werden. Es soll in weiteren Streitigkeiten zum Zuge kommen (Art. 198 VE-ZPO) und die Kompetenz der Schlichtungsbehörden zur Unterbreitung von Urteilsvorschlägen soll ausgebaut werden (Art. 210 VE-ZPO). – Weitere punktuelle Anpassungen sollen die Rechtssicherheit verbes- sern.

Die Vorlage regelt in der geltenden Fassung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht geregelte Fragen, die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in sachlich überzeugender Weise geklärt worden sind, abweichend von dieser höchstrichterlichen Praxis. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Art. 60a, 82 Abs. 1, 118, 177, 241 und 295 VE-ZPO. Inso- weit erscheint die Vorlage als problematisch. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorlage erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Kan- tone hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (auch als Word-Datei an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie uns die Änderung der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Vernehmlassung un­ terbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt:

A. Vorbemerkungen Die Vorlage erscheint insoweit problematisch, als sie in der geltenden Fassung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht geregelte Fra- gen, die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in sachlich über- zeugender Weise geklärt worden sind, abweichend regelt und damit die höchstrichterliche Praxis rückgängig macht. Dies gilt namentlich hinsicht- lich der Art. 60a, 82 Abs. 1, 118, 177, 241 und 295 VE-ZPO. Überdies ist auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kantone hinzu- weisen. Die Halbierung des Kostenvorschusses (Art. 98 VE-ZPO) und insbesondere das Verbot der Verrechnung des Kostenvorschusses mit den von der beklagten Partei geschuldeten Prozesskosten (Art. 111 VE-ZPO) werden zu einem Anstieg der Forderungsverluste führen, da künftig das Inkassorisiko nicht mehr bei der klagenden Partei liegen soll. Für die Zür- cher Zivilgerichte ist von einer Zunahme der Forderungsverluste in der Höhe von jährlich Fr. 500 000 auszugehen. Hinzu kommen zusätzliche Personalkosten im Inkassobereich, da bei der vorgeschlagenen Regelung künftig in allen Verfahren entweder bei der klagenden Partei die Diffe- renz zwischen den Gerichtskosten und dem Kostenvorschuss einzufor- dern oder auszuzahlen sein wird oder die Gerichtskosten bei der beklag- ten Partei eingefordert werden müssen. Zahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, muss ein Betreibungsverfahren durchgeführt werden. Für die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte muss mit zusätzlich notwendigen 100 Stellenprozenten gerechnet werden. Die Zentrale In-

kassostelle der Gerichte kennt IT-gestützte Vorgehensweisen, hat jahre- lange Erfahrung und bietet Gewähr für ein effizientes Inkassowesen. Massnahmen, mit denen ein weiterer Effizienzgewinn erzielt werden könnte, sind deshalb nicht möglich. Da ein einfacher Zugang zum Gericht und damit eine einfache Rechtsdurchsetzung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen, wird eine Anpassung im Grundsatz dennoch grundsätzlich befürwortet und werden die finanziellen Nachteile für den Kanton in Kauf genommen (vgl. im Einzelnen hinten bei Art. 98 und 106 VE-ZPO). Mit Bezug auf die neu vorgesehenen Instrumente des kollektiven Rechts- schutzes (reparatorische Verbandsklagen und Gruppenvergleiche; Art. 89a und 352a ff. VE-ZPO) könnte zwar durch die Bündelung der Rechts- durchsetzung eine Entlastung der Gerichte eintreten, allerdings können diese Instrument auch zu vermehrten Klagen führen, wobei zurzeit nicht abschätzbar ist, mit wie vielen zusätzlichen Verfahren zu rechnen sein wird. Unter Hinweis auf die Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmun- gen werden auch diese Vorschläge im Grundsatz jedoch befürwortet. Schliesslich möchten wir auf zusätzlich bestehenden Anpassungsbe- darf in gewissen Bereichen hinweisen (Art. 212 Abs. 2, Art. 219 ff., Art. 250 Bst. c, Art. 274 ff., Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1, Art. 313 Abs. 2 Bst. b ZPO) und ersuchen Sie, entsprechende Vorschläge in die Vorlage aufzu- nehmen.

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 5 Abs. 1 Bst. j und k VE-ZPO (Einzige kantonale Instanz) Die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für die in diesen Buchstaben erwähnten Klagen bzw. Verfahren gemäss Art. 89, 89a und 352a–352k VE-ZPO wird begrüsst (vgl. im Weiteren die Ausführungen zu den entsprechenden Artikeln). Art. 6 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3, 6 und 7 VE-ZPO (Handels- gericht) Der Erläuternde Bericht hält auf S. 27 zu Art. 6 Abs. 3 VE-ZPO fest: «Das Klägerwahlrecht (= fakultative sachliche Zuständigkeit der Handels- gerichte) nach Absatz 3 ist zu präzisieren: Es soll bei arbeits- und miet- rechtlichen Streitigkeiten, also bei besonderen, nicht eigentlich handels- rechtlichen Streitigkeiten, für die oft auch besondere Spruchkörper be- stehen und besondere Verfahrensregeln gelten, ausgeschlossen sein. Damit sind für diese besonderen Streitigkeiten stets die ordentlichen Gerichte beziehungsweise die nach kantonalem Gerichtsorganisations- recht vorgesehenen Arbeits- oder Mietgerichte zuständig.» Zudem betont der Erläuternde Bericht bezüglich der mietrechtlichen Fälle auf S. 30:

«Diese Situation ist mit Unsicherheiten in der Zuständigkeitsabgrenzung verbunden. Daher ist das geltende Recht analog zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dahingehend anzupassen, dass das Wahlrecht gemäss Arti- kel 6 Absatz 3 ZPO dann nicht besteht, wenn es um eine Streitigkeit aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen geht (Art. 6 Abs. 3 VE-ZPO).» Der Ausschluss von arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten ist im Vorentwurf nur für die klagende Partei vorgesehen, der das Wahlrecht zusteht, also für natürliche Personen. Es gibt allerdings wesentliche Un­ terschiede zwischen arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten klagt stets eine natürliche Person. Der Ausschluss des Handelsgerichts durch Aufhebung des Wahlrechts ist damit klar und für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bindend. Arbeits- rechtliche Streitigkeiten waren bzw. wären ohnehin nie handelsrecht- liche Streitigkeiten. Anders bei mietrechtlichen Streitigkeiten: Hier kann auch eine als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragene juristische Person klagen. In diesem Fall stellt sich die Frage des Wahlrechts nicht. Die vom Vorent- wurf aufgezeigten Schwierigkeiten (Erläuternder Bericht S. 27, S. 29 f.) und vorab (zum Teil) schwierigen Abgrenzungsprobleme bestehen damit bei im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten weiterhin. Ange- sichts oft unklarer und schwieriger Abgrenzungsprobleme und da es sich in diesen Fällen ohnehin nicht um typische handelsrechtliche Streitigkei- ten handelt, wofür eine besondere fachrichterliche Kompetenz erforder- lich wäre, sind sämtliche mietrechtlichen Streitigkeiten von der Zuständig- keit des Handelsgerichts auszunehmen, und nicht nur diejenigen, in denen die Klägerin oder der Kläger die Zuständigkeit des Handelsgerichts durch Ausübung seines Wahlrechts begründet. In vielen Kantonen gibt es für arbeits- und mietrechtliche Streitigkei- ten zudem spezialisierte und paritätisch zusammengesetzte Gerichte. Wird die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen, kann deren Fachkompetenz künftig in sämtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten zum Tragen kommen. Zusammenfassend sollten daher alle arbeits- und mietgerichtlichen Verfahren zwingend den ordentlichen Gerichten übertragen werden und nicht nur diejenigen Verfahren, für die ein Klägerwahlrecht besteht. Die in Art. 6 Abs. 6 VE-ZPO vorgesehene Kompetenzattraktion beim ordentlichen Gericht entspricht bisheriger Praxis und wird befürwortet. Es wird insbesondere auf die Ausführungen zu Art. 71 VE-ZPO ver- wiesen.

Art. 60a VE-ZPO (Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit) Die Prozessüberweisung stellt eine Erleichterung für die klagende Par- tei dar und wird grundsätzlich befürwortet. Damit erübrigen sich für die klagende Partei Fragen der rechtzeitigen Geltendmachung der Überwei- sung wie auch der Einhaltung der entsprechenden (strengen) Formalien nach Art. 63 ZPO. Als unklar erweist sich jedoch das Verhältnis zwischen Art. 60a VE-ZPO und Art. 63 ZPO, und es stellt sich insbesondere die Frage, ob es der klagenden oder gesuchstellenden Partei, die keinen An- trag auf Prozessüberweisung gestellt hat, zusätzlich möglich ist, gestützt auf Art. 63 ZPO innert Monatsfrist selbst an das zuständige Gericht zu gelangen. Eine Klärung dieses offenen Punktes, allenfalls mittels Anpas- sung von Art. 63 ZPO, wäre zu begrüssen. Zudem regen wir an, die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Schlichtungsbehörden im Gesetzestext klarzustellen, wie dies auch in Art. 63 ZPO der Fall ist. Sollte dies nicht der Regelungsabsicht entspre- chen, wäre im Erläuternden Bericht ausdrücklich darauf hinzuweisen. Art. 71 VE-ZPO (Einfache Streitgenossenschaft) Zu Abs. 1 Bst. a: Die neue Regelung wird abgelehnt. Aus den Ausfüh- rungen im Erläuternden Bericht zu Art. 71 Abs. 1 Bst. a VE-ZPO (S. 35) ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Verfahrensart vorab festgelegt wird und sodann für alle Streitgenossen gilt oder ob in einem Verfahren mehrere Verfahrensarten zur Anwendung gelangen. Sollte Letzteres der Fall sein, so erwiese sich die vorgeschlagene Neuregelung als nicht praktikabel, da ein Prozess nicht in mehreren Verfahren geführt werden kann. Zu Abs. 1 Bst. b: Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 6 VE-ZPO zu sehen. In dieser Bestimmung bezeichnet der VE-ZPO das ordentliche Gericht als zuständig, wenn bei passiven einfachen Streit- genossen für einzelne beklagte Parteien das Handelsgericht unzustän- dig, für andere das Handelsgericht zuständig wäre. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die umgekehrte Konstellation (natürliche Personen klagen neben im Handelsregister eingetragenen Rechtseinhei- ten als aktive Streitgenossen gegen im Handelsregister eingetragene Rechts- einheiten) wäre wohl ein ungerechtfertigter Eingriff in das Wahlrecht der Klagenden, möchte man auch in diesem Fall die ordentlichen Gerichte für zuständig erklären; zu prüfen wäre dies dennoch, damit bei aktiven und passiven einfachen Streitgenossenschaften übereinstimmende Re- gelungen zur Anwendung kämen.

Art. 81 Abs. 1 und 3, Art. 82 Abs. 1 Satz 3 VE-ZPO (Grundsätze und Verfahren der Streitverkündungsklage) In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen zur Streitverkündung ist darauf hinzuweisen, dass die Streitverkündungsklage selten und zu kompliziert ist (zwei unabhängige parallele Verfahren in einem Prozess), u. a. weil neben den Hauptparteien weitere Parteien teilnehmen. Sie führt denn auch nicht zu einer Beschleunigung, da sie oftmals sistiert werden muss und während der ganzen Dauer des «Hauptverfahrens» auch sistiert bleibt. Zudem stellt sich die Frage, ob das Gericht, das die Hauptklage beurteilte, für den Nachfolgeprozess der Streitverkündungsklage (im glei- chen Verfahrenskomplex) nicht als befangen zu betrachten wäre, wobei uns eine diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bekannt ist. Analog zur in Art. 85 Abs. 1 ZPO geregelten unbezifferten Forderungs- klage wäre sodann zu fordern, dass die streitverkündende Partei in je- dem Fall einen Mindeststreitwert angibt. Hinsichtlich Art. 81 Abs. 1 Bst. c VE-ZPO (betreffend Verfahrensart) ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Neuregelung nicht praktikabel ist und Unklarheiten schafft, da ein Prozess nicht in meh- reren Verfahren geführt werden kann. Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 sowie Art. 89a VE-ZPO (Verbandsklage und Reparatorische Verbandsklage) Die Neuregelung der Klagen betreffend kollektiven Rechtsschutz, wie sie im Erläuternden Bericht insbesondere auf S. 17 ff. und S. 25 f. dar- gelegt wird, ist grundsätzlich zu begrüssen. Für das Handelsgericht des Kantons Zürich bestehen derzeit noch keine verwertbaren Erfahrungen mit der Bearbeitung von solchen Verfahren. Es fehlt ihm zudem eine vergleichende Optik mit Verfahren, die in anderen Staaten abgewickelt wurden. Trotz den Erläuterungen (Erläuternder Bericht S. 26) wird an- geregt, zu prüfen, ob für solche kollektiven Verfahren nicht schweizweit ein neues und einziges Gericht geschaffen werden sollte, wie dies damals beim Bundespatentgericht der Fall war. Allenfalls wäre dabei zu prüfen, ob man dieses einzige Gericht dem Bundespatentgericht angliedern könnte, da sich bei diesen Klagen wohl mehrheitlich technische Fragen stellen. Gegebenenfalls könnte mit der Beurteilung auch ein oberstes kan- tonales Gericht eines zu bestimmenden Kantons betraut werden. Dies würde sich angesichts der Komplexität der Fragestellungen und der Kon- zentration des rechtlichen und fachlichen Wissens wie auch der Kosten- minimierung rechtfertigen. In anderen Ländern ist dies zum Teil der Fall (Erläuternder Bericht S. 26). Wird dies nicht gemacht, müssten wohl bei allen Kantonen, vorab den kleineren, kurz- und mittelfristig die Gerichts- organisationen ausgebaut bzw. verstärkt werden, da solche Verfahren er-

hebliche Mittel binden und ein entsprechender Klageeingang zeitlich nicht absehbar ist. Jedenfalls können die erforderlichen Mittel nicht erst bei Klageeingang bereitgestellt werden. Im Weiteren erweist sich die in Art. 89 Abs. 1 Bst. c VE-ZPO bzw. Art. 89a Abs. 1 Bst. d VE-ZPO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung der Eignung als nicht praktikabel, da es sich hierbei um einen in diesem Zusammenhang viel zu unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Voraus- setzung in Art. 89a Abs. 1 Bst. a VE-ZPO betreffend den Bestand eines Anspruchs ist ebenfalls nicht praxistauglich. Art. 90 VE-ZPO (Klagenhäufung) Wir lehnen die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 90 ZPO ab: Die Einführung der neuen Voraussetzung eines sachlichen Zusammen- hangs in Art. 90 Abs. 1 VE-ZPO erscheint uns nicht sachgerecht. Den Par- teien sollte weiterhin die Möglichkeit offenstehen, dem Gericht alle ihre Differenzen, d. h. unabhängig vom Bestehen eines sachlichen Zusammen- hangs, unterbreiten zu können. Die «sinngemässe» Heranziehung von Art. 247 ZPO in Art. 90 Abs. 3 VE-ZPO ist zu unbestimmt und problematisch. Gemäss Erläuterndem Bericht (S. 49) sollten für diese Ansprüche, die vorher im vereinfachten Verfahren anhängig gemacht wurden, die besonderen Erleichterungen gemäss Art. 247 ZPO ebenfalls und «sinngemäss» trotz Überführung ins ordentliche Verfahren gelten. Damit erfolgt eine nicht nur dogmatisch unzulässige Vermischung von notwendigen Handlungen des Gerichts bzw. von Verfahrensbestimmungen. Während das ordentliche Verfahren näm- lich der Parteidisposition unterliegt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), erfährt das ver- einfachte Verfahren Unterstützung durch das Gericht (Art. 247 ZPO). Die «sinngemässe» Anwendung von Art. 247 ZPO führt zu Problemen, da aufgrund des gleichen Prozessthemas eine klare Abgrenzung verun- möglicht wird (für welche Fragen sollte Art. 247 ZPO greifen, wenn ein Lebenssachverhalt zur Prüfung ansteht?). In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Bemerkungen zu Art. 224 Abs. 1 und 2bis VE-­ ZPO. Art. 97 VE-ZPO (Aufklärung über die Prozesskosten) Die vorgeschlagene Neuregelung hinsichtlich der Prozessfinanzierung ist unnötig und wird abgelehnt. Es bestehen keine Gründe, weshalb das Gericht bzw. der Staat auf die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung und damit auf die Dienstleistung einer gewinnorientierten privaten Branche hinweisen sollte. Während zu unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht und eine beschränkte Kontrolle auch der Qualität möglich ist, ist dies bei Prozess- finanzierern nicht der Fall. Im Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015

hat das Bundesgericht dazu denn auch festgehalten: «Es gehört auch zu den Aufgaben des Anwalts, den Klienten gegebenenfalls auf die Möglich- keit einer Prozessfinanzierung aufmerksam zu machen und ihn beim Ab- schluss des Prozessfinanzierungsvertrags zu beraten und zu vertreten.» Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Staat darauf hinweisen müsste. Zudem werden Prozessfinanzierungen in der Regel erst ab hohen Streit- werten (meist Fr. 300 000) gewährt. Parteien, die solche Verfahren einlei- ten, kennen die entsprechenden Instrumente ohnehin oder sind von ihren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern darauf aufmerksam gemacht worden. Nicht notwendig erscheint zudem, die Aufklärungspflicht der Gerichte auf anwaltlich vertretene Parteien auszudehnen, zumal in der Lehre die (gegenläufige) Ansicht vertreten wird, nicht nur anwaltlich, sondern auch berufsmässig vertretene Parteien von der Aufklärungspflicht auszuneh- men. Art. 98 VE-ZPO (Kostenvorschuss) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtskosten in aller Regel lediglich den geringeren Teil der Prozesskosten ausmachen und für die Parteien von geringerer Bedeutung sind als die Kosten für die Vertretung. Die in Art. 98 VE-ZPO vorgesehene Regelung wird jedoch zu Ausfällen bei den Gerichtskosten und zu einem höheren Aufwand im Inkassobe- reich führen, was sich negativ auf den Kostendeckungsgrad der Gerichte auswirken wird. Dennoch wird einer Anpassung von Art. 98 ZPO grund- sätzlich zugestimmt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leis- tung eines hohen Kostenvorschusses eine Privatperson von der gericht- lichen Geltendmachung seiner Ansprüche abhält. Es sollte deshalb vor- ab der völlige Verzicht auf die Vorschusspflicht in sämtlichen familien- rechtlichen Verfahren sowie Streitigkeiten aus Miete und Pacht geprüft werden, da in diesen Verfahren ein Ausschluss von Rechtssuchenden nicht hingenommen werden sollte (entsprechende Ergänzung von Art. 99 Abs. 3 ZPO). Die Anpassung gemäss Vorentwurf geht jedoch zu weit. Abgelehnt wird ein Inkassorisiko des Staates, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. a–d ZPO bei der beklagten Partei erfüllt sind. Wir beantra- gen deshalb, in diesen Fällen einen Vorschuss bis zur vollen Höhe der mut- masslichen Kosten zuzulassen (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ist der völlige Ausfall der Kosten absehbar aus Gründen, die bei der beklagten Partei liegen, soll die klagende Partei vollumfänglich da- für einstehen müssen. «2Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen, wenn die Vorausset­ zungen gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. a–c bei der beklagten Partei erfüllt sind oder bei ihr andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Gerichts­ kosten bestehen.»

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass wir davon ausgehen, dass die Verfahren vor den Schlichtungsbehörden nicht unter diese Bestimmung fallen und die Schlichtungsbehörden weiterhin die vollen Kosten bevor- schussen können sollen. Wir ersuchen Sie um entsprechende Klarstellung im Erläuternden Bericht. Sachlich erscheint eine Ausnahme für die Schlichtungsbehörden als gerechtfertigt, da Inkassoaufwendungen für die häufig sehr geringen Beträge unverhältnismässig wären. Art. 101 Abs. 2 Satz 2 VE-ZPO (Leistung des Vorschusses und der Sicherheit) Die Ergänzung in Art. 101 Abs. 2 Satz 2 VE-ZPO begrüssen wir. Wir regen allerdings an, Art. 101 Abs. 3 ZPO anzupassen und auf die Anset- zung einer Nachfrist zu verzichten und den Passus «auch nicht innert einer Nachfrist» wegzulassen. Den Bedürfnissen der Parteien kann im Rah- men von Fristerstreckungen bei der erstmaligen Ansetzung sowie der Möglichkeit der Fristwiederherstellung ausreichend Rechnung getragen werden. Art. 106 Abs. 1, 1bis und 3 VE-ZPO (Verteilungsgrundsätze) Die Änderung in Art. 106 Abs. 1bis VE-ZPO erscheint uns unnötig. Das Gericht kann in den erwähnten Fällen eine Verteilung der Prozess- kosten nach Art. 107 ZPO vornehmen. Auch von der Ergänzung in Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO ist abzusehen, da diese Änderung die Möglichkeit der Solidarhaft unnötigerweise einschränkt. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 VE-ZPO (Liquidation der Prozesskosten) Angesichts der herabgesetzten Höhe der Vorschusspflicht (vgl. Art. 98 VE-ZPO) erscheint die vorgeschlagene Änderung in Art. 111 VE-ZPO nicht zwingend. Im Interesse der Staatskasse, die das Inkassorisiko zu tragen hätte, wäre eher die bisherige Lösung beizubehalten, wobei noch- mals darauf hinzuweisen ist, dass die Parteikosten den grösseren Anteil an den von den Parteien zu tragenden Kosten ausmachen. Sollte eine Anpassung im Sinne des Vorschlags des Vorentwurfs vor- genommen werden, so wären Ausnahmen vorzusehen. Die bisherige Lö- sung wäre insoweit beizubehalten, als die beklagte Partei Wohnsitz im Ausland hat, unbekannten Aufenthalts ist oder die Erhältlichkeit der Gerichtskosten anderweitig besonders gefährdet ist (vgl. Bemerkungen zu Art. 98 VE-ZPO). Gestützt auf diese Überlegungen könnte Art. 111 Abs. 1 VE-ZPO wie folgt gefasst werden: «Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Par­ teien verrechnet. Die Vorschüsse werden den Parteien zurückerstattet, so­ weit ihnen der Entscheid nicht Kosten auferlegt oder nicht ein Fall von Art. 98 Abs. 2 [siehe vorn zu Art. 98 VE-ZPO] vorliegt. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.»

Im Weiteren müssten in Art. 111 VE-ZPO auch Ausnahmen in Bezug auf handelsgerichtliche Prozesse und Rechtsöffnungsverfahren vorge- sehen werden. In letzteren Verfahren kann die klagende Partei die Ge- richtskosten gemäss Art. 68 SchKG verhältnismässig einfach einfordern. Die Gerichte hingegen müssten in Fällen, in denen die Gerichtsgebühren nicht bezahlt werden, für in aller Regel sehr geringe Beträge ein selbst- ständiges Betreibungsverfahren einleiten. Dies erscheint nicht zweck- mässig. Art. 115a VE-ZPO (Befreiung von Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung bei Verbandsklagen) Die in Art. 115a VE-ZPO unter bestimmten Voraussetzungen vorge- sehene Befreiung von nach Art. 89 und 89a klagenden Organisationen und Vereinen zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. von Sicherhei- ten erscheint wenig praktikabel. Bevor über die Befreiung von Kosten- vorschüssen entschieden wird, müsste das Gericht gemäss Vorentwurf die Eignung des eingeschlagenen Klagewegs prüfen. Dies ist nicht praxis- tauglich. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb Verbandsklagen gegenüber Individualklagen bevorzugt werden sollten. Art. 118 Abs. 2 Satz 2 VE-ZPO (Umfang) Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der unentgeltlichen Prozessführung für die vorsorgliche Beweisführung zu verneinen und von der vorgeschlagenen Regelung abzusehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil keine Möglichkeit besteht, die Frage der Aus- sichtslosigkeit im Hauptprozess zu überprüfen. Art. 125 Bst. b VE-ZPO (Vereinfachung des Prozesses) Die vorgesehene Ergänzung von Art. 125 Bst. b ist unnötig. Art. 125 ZPO enthält in der heutigen Fassung eine Kann-Bestimmung. Es ist da- rauf zu vertrauen, dass die Gerichte eine Trennung von gemeinsam ein- gereichten Klagen nur dann vornehmen werden, wenn dies sinnvoll ist, was beim im Vorentwurf geregelten Fall nicht zutreffen würde. Art. 127 Abs. 1 VE-ZPO (Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren) Die Anpassungen in Bezug auf die Überweisungsmöglichkeiten sind abzulehnen. Sowohl die Einholung des Einverständnisses des zuerst an- gerufenen Gerichts sowie die Beurteilung, ob sachliche Gründe für eine Überweisung vorliegen, würden zu negativen Kompetenzkonflikten füh- ren, und es wäre unklar, wer im Streitfall entscheiden würde. Art. 160a VE-ZPO (Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste) Wir stimmen dem Vorschlag zu, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen von der Mitwirkungspflicht ausgenommen werden sollen.

Art. 177 VE-ZPO (Begriff) Die vorgeschlagene Anpassung der Rechtslage hinsichtlich der Quali- fikation von privaten Gutachten als Urkunden widerspricht der überzeu- genden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat wie- derholt und zu Recht darauf hingewiesen, dass Privatgutachten Partei- vorbringen und keine Beweismittel darstellen. Die Parteien bzw. das Ge- richt können der Gerichtsgutachterin oder dem Gerichtsgutachter im Rahmen von Ergänzungsfragen die Möglichkeit einräumen, zum Privat- gutachten Stellung zu nehmen. Der Änderungsvorschlag ist daher ab- zulehnen. Art. 198 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2 VE-ZPO (Ausnahmen) Die Änderungsvorschläge in Art. 198 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2 VE-ZPO werden grundsätzlich begrüsst. Für Streitigkeiten nach Art. 5 und 6 ZPO können zwar schon heute Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, da es weder Normen noch eine Rechtsprechung gibt, die es ver- unmöglichen würden, dass Parteien in handelsrechtlichen Streitigkeiten die Schlichtungsbehörde anrufen. Die Einführung des Wahlrechts ist je- doch gerechtfertigt, da durch die ausdrückliche gesetzliche Grundlage Rechtssicherheit geschaffen wird. Als Motiv für die vorgeschlagene Änderung wird im Erläuternden Be- richt u. a. die Verjährungsunterbrechung genannt (S. 20, S. 67). Hier sind vorab Fälle denkbar, in denen eine Nichtgeldleistung (beispielsweise Nach- besserungs- oder Mangelbehebungsansprüche) geltend gemacht wird oder gegen eine Schuldnerin oder einen Schuldner kein Betreibungsort in der Schweiz besteht. Für alle anderen Fälle steht u. a. die Betreibung zur Verfügung, soweit nicht Verjährungsunterbrechungserklärungen der Gegenpartei vorliegen. Bei der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 135 Ziff. 2 OR wurde neben der Klage zusätzlich das Schlichtungsgesuch als Unterbrechungsgrund eingeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass in Fällen, in denen eine Verjährung unterbrochen werden sollte und die einfache und kostengünstige Möglichkeit der Schuld- betreibung nicht zur Verfügung steht, der staatliche Gerichtsapparat in Anspruch genommen werden muss (mittels Klage oder mittels Schlich- tungsgesuch), was unnötige Kosten verursacht, die je nach Streitwert erheblich sein können. Am Handelsgericht des Kantons Zürich wurden entsprechend bereits mehrere Verfahren durchgeführt, die kurz nach Einleitung und vor Zustellung an die Gegenpartei wieder zurückgezo- gen wurden. Diese «Klagen» wurden mit dem Argument der Verjährungs- unterbrechung begründet. Auch gemäss Lehre wird die Verjährung mit dem Schlichtungsgesuch unterbrochen, selbst wenn gleichzeitig mit dem Schlichtungsgesuch dessen Rückzug erfolgt. Dadurch wird die geforderte «qualifizierte Rechtsverfolgungshandlung» entkräftet. Entsprechend wäre

es wohl einfacher, würde man das Verjährungsrecht in diesem Punkt re- vidieren, indem man beispielsweise einen Einschreibebrief zur Verjäh- rungsunterbrechung genügen liesse, weil damit ebenfalls klar zum Aus- druck gebracht würde, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger nach wie vor Interesse am Weiterbestand des Anspruchs hätte. Ein solches Vor- gehen wäre einfacher und kostengünstiger. Zur zusätzlich wünschenswerten Ergänzung von Art. 198 Bst. bbis ZPO verweisen wir auf die Bemerkungen unter C. Art. 206 Abs. 4 VE-ZPO (Säumnis) Dass eine eindeutige Rechtsgrundlage auf Bundesebene geschaffen wird, welche die Schlichtungsbehörden ermächtigt, im Falle des Nicht- erscheinens eine Ordnungsbusse auszusprechen, wird begrüsst. Art. 224 Abs. 1 und 2bis VE-ZPO (Widerklage) Die vorgeschlagene Änderung wird abgelehnt. Das neue, in Art. 224 Abs. 1 VE-ZPO vorgesehene Kriterium des sachlichen Zusammenhangs erscheint unzweckmässig. Es schränkt den Anwendungsbereich der Wider- klage unnötig ein und widerspricht dem Interesse, verschiedene gegen- seitige Ansprüche der Parteien zu bereinigen (Verfahrensökonomie). Sinnvoll wäre jedoch, insbesondere mit Blick auf das Bestehen von Spe- zial- und Fachgerichten, als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis der gleichen sachlichen Zuständigkeit festzuschreiben. Dass gemäss Art. 224 Abs. 2bis VE-ZPO die gleiche Verfahrensart nicht mehr vorausgesetzt werden soll (Art. 224 Abs. 1 ZPO), erachten wir als problematisch. Die Verwendung von Elementen aus verschiedenen Ver- fahren hinsichtlich der einzelnen Teilklagen kann zu Problemen führen. Ein Verfahren kann nur einer Verfahrensart unterliegen, eine Vermi- schung von verschiedenen Verfahrensarten in einem Prozess führt zu Ab- grenzungsproblemen. Art. 239 Abs. 2bis VE-ZPO (Eröffnung und Begründung) Gemäss den Erläuterungen soll Art. 239 Abs. 2bis Satz 1 VE-ZPO be- stimmen, dass Entscheide, gegen die keine Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung stehen, auch dann mit ihrer Eröffnung vollstreckbar werden, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Dies sollte im Gesetzeswortlaut klarer zum Ausdruck kommen. Denkbar wären etwa folgende Formulierungen: «Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht, ist vollstreckbar. …» oder «Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Ent­ scheid ist vollstreckbar, wenn dem Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. …»

Allerdings bezweifeln wir, dass es die Regelung gemäss Art. 239 Abs. 2bis Satz 2 VE-ZPO wirklich braucht. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie dieses Zwischenverfahren während der Zeit bis zur schriftlichen Begründung ausgestaltet werden sollte, ob allenfalls eine Rechtsmittel- instanz angerufen werden kann usw. Aufgrund dieser Unklarheiten und aufgrund des fehlenden Bedürfnisses ist von der vorgeschlagenen Neu- regelung abzusehen. Art. 265 Abs. 4 VE-ZPO (Superprovisorische Massnahmen) Wir beantragen den Verzicht auf diese Änderung. Nach der herrschen- den Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es gegen super- provisorische Massnahmen kein Rechtsmittel. Daran ist festzuhalten. Art. 295 Abs. 2 VE-ZPO (Grundsatz) Hinsichtlich der Regelung von Art. 295 VE-ZPO erlauben wir uns, auf die Problematik der Parteirollenklärung in familienrechtlichen An- gelegenheiten bei Kinderbelangen hinzuweisen. In Bezug auf die Partei- rollen in Verfahren zur Regelung der Kinderbelange von nicht verhei- rateten Eltern bzw. allgemein von selbstständigen Klagen über Belange der minderjährigen Kinder (Art. 295 ff. ZPO) stellt sich das Problem der Parteirollen vor allem dann, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Streng dogmatisch betrachtet müsste einem Kind unverheirateter Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge immer eine Prozessvertretung bestellt werden. In Trennungs- und Scheidungsverfahren ist unbestritten, dass der Prozess allein zwischen den Eltern geführt wird, und zwar auch in Be- zug auf die Kinderbelange, einschliesslich Kinderunterhalt. Auch bei Ab- änderungsklagen von Scheidungs- und Trennungsurteilen wird der Pro- zess allein zwischen den Eltern geführt, und zwar unabhängig davon, was abgeändert werden soll. Dies gilt namentlich auch dann, wenn einzig der Kinderunterhalt, einschliesslich Betreuungsunterhalt, im Streit liegt. Es ist nicht einzusehen, weshalb Kinder unverheirateter Eltern prozessrecht- lich anders behandelt werden sollen als Kinder verheirateter Eltern. Grundsätzlich sind es die Eltern und nicht das minderjährige Kind, die für die Einbringung des Prozessstoffes und der Beweismittel verantwort- lich sind. Es wäre demnach zu begrüssen, würde der Gesetzgeber klar- stellen, dass ein Prozess über Kinderbelange zwischen den Eltern zu füh- ren ist. Das Kind kann als weiterer Verfahrensbeteiligter ins Verfahren einbezogen werden, insbesondere dann, wenn dem Kind eine Vertretung bestellt werden muss (vgl. Art. 299 ZPO).

Die Parteirollenverteilung sollte im Gesetzeswortlaut klarer zum Ausdruck kommen, z. B. mit folgender Ergänzung bzw. Anpassung von Art. 295 ZPO: «1Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren. Steht das Kindesverhältnis fest, wird der Prozess zwischen den Eltern geführt, so­ lange das Kind minderjährig ist. Das Gericht kann die Parteirollen ver­ teilen.» Abs. 2 gemäss VE-ZPO «3 Ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes an, wird dieses als weiterer Verfahrensbeteiligter in das Verfahren einbezogen.» Art. 314 Abs. 2 VE-ZPO (Summarisches Verfahren) Wir lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Das summarische Ver- fahren ist bewusst als rasches Verfahren ausgestaltet. Mit der Zulassung der Anschlussberufung und der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufung und Berufungsantwort auf je 30 Tage wird aus dem summa- rischen Verfahren ein ordentliches Verfahren gemacht. Damit wird z. B. das Eheschutzverfahren dem Scheidungsverfahren gleichgestellt. Zudem sind in familienrechtlichen Verfahren häufig dringliche Anliegen zu be- handeln. Auch vorsorgliche Massnahmen wären betroffen. Die Notwen- digkeit einer Anschlussberufung ist sodann nicht ersichtlich. Art. 317 Abs. 1bis VE-ZPO (Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung) Die Änderung wird abgelehnt. Die bisherige Novenregelung hat sich auch in Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen ist, bewährt. Echte Noven können ohnehin berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich eingebracht werden.

C. Hinweise auf zusätzlichen Anpassungsbedarf Art. 198 Bst. bbis ZPO (Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren) Der VE-ZPO befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Bestimmung von Art. 198 Bst. bbis ZPO. Dennoch möchten wir die Gelegenheit der Vernehmlassung nutzen, um auf die Problematik dieser Bestimmung hinzuweisen. Art. 198 Bst. bbis ZPO wurde mit dem neuen Kinderunter- haltsrecht in die Zivilprozessordnung aufgenommen und ist seit dem 1. Ja- nuar 2017 in Kraft. Dieser Artikel hat sich, insbesondere nach der Ein- führung des neuen Unterhaltsrechts mit zum Teil hochkomplexen Be- rechnungen, in der Praxis nicht als tauglich erwiesen. Art. 198 Bst. bbis ZPO räumt den Eltern das Wahlrecht ein, Klagen über den Unterhalt des Kindes und weiterer Kinderbelange entweder bei der Schlichtungs- behörde anhängig zu machen oder die Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde (KESB) anzurufen. Im Gegensatz zur KESB besitzt die Schlich- tungsbehörde jedoch nicht die Kompetenz, eine Vereinbarung über Kinderunterhaltsbeiträge zu genehmigen. Einem Vergleich oder einer Klageanerkennung kommt damit entgegen Art. 208 Abs. 2 ZPO nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu, da dem die Genehmigungs- pflicht gemäss Art. 287 ZGB im Wege steht. Allein schon aus diesem Grund erweist sich die Anrufung der Schlichtungsbehörde in diesen Fäl- len als zwecklos. Eine Vereinbarung, die im Rahmen eines Schlichtungs- verfahrens zustande gekommen ist, muss durch das Gericht oder die KESB genehmigt werden. Unklar ist, wer für die Genehmigung der Ver- einbarung zuständig ist, ob es sich hierbei um die KESB oder das Ge- richt handelt. Im Kanton Zürich wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass eine solche Vereinbarung durch das Gericht zu genehmigen sei. Ein Vermittlungsversuch, wie ihn die Schlichtungsbehörde vorzunehmen hätte, kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen. In der Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht ist in der Präam- bel sodann als Ziel der Änderung formuliert, dass Kinder unabhängig vom Zivilstand ihrer Eltern gleichbehandelt werden müssten. Diesem Ziel sollte auch in prozessualer Hinsicht Rechnung getragen werden. Verhei- ratete Eltern, welche sich trennen, können für die Regelung der Neben- folgen und damit auch zur Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt usw.) direkt und ohne vorheriges Schlich- tungsverfahren an das Gericht gelangen. Durch die Bestimmung in Art. 198 Bst. bbis ZPO müssen Eltern, die nicht verheiratet sind, zuerst zur KESB oder zur Schlichtungsbehörde. Das stellt eine nicht nachvollziehbare und unnötige Ungleichbehandlung von Kindern unverheirateter Eltern dar, weil – wie erwähnt – das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde we- gen der Genehmigungspflicht auch bei Vermittlung einer Vereinbarung nicht abgeschlossen werden kann. Im Rahmen der Anpassung der Zivil- prozessordnung sollten die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung der An- sprüche der minderjährigen Kinder unverheirateter Eltern vereinfacht und klargestellt werden, dass ein Schlichtungsverfahren in jedem Fall entfällt. Dies könnte etwa wie folgt formuliert werden: «Art. 198 Bst. bbis ZPO: bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weiterer Kinderbelange unabhängig davon, ob ein Elternteil die Kindes­ Art. 212 Abs. 2 ZPO (Entscheid) Das Erkenntnisverfahren bei der Schlichtungsbehörde ist gesetzlich nicht geregelt und führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Es ist deshalb in Art. 212 Abs. 2 ZPO vorzusehen, dass die Bestimmun- gen für das vereinfachte Verfahren sinngemäss gelten.

Art. 228 Abs. 2 und Art. 232 Abs. 1 ZPO (Parteivorträge, Schlussvorträge) Ohne Einbusse des Rechtsschutzes der Parteien können die zweiten Vorträge an der Hauptverhandlung (Art. 228 Abs. 2 ZPO) sowie die zwei- ten Schlussvorträge (Art. 232 Abs. 1 letzter Satz ZPO) aufgehoben wer- den und das Verfahren gestrafft werden. Das rechtliche Gehör und das Recht zum letzten Wort gelten ohnehin. Art. 250 Bst. c ZPO (Obligationenrecht) Art. 250 Bst. c ZPO sollte durch zwei zusätzliche Ziffern ergänzt werden. Einerseits sollte das Auskunftsrecht des Verwaltungsrates nach Art. 715a OR Aufnahme in den Katalog von Art. 250 Bst. c ZPO finden. Zur Be- gründung verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Ent- scheid 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018). Anderseits fehlt eine Regelung des anzuwendenden gerichtlichen Ver- fahrens in den Fällen von Art. 938a Abs. 1 und 2 OR (vgl. auch Art. 155 Abs. 4 HRegV). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Angelegenheit in den Katalog von Art. 250 Bst. c ZPO aufgenommen werden sollte (Rüetschi, SHK-HRegV, Art. 155 N. 26; Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., § 45 N. 20; ZR 112 Nr. 55 E. 7). Zu ergänzen ist, dass diese Regelung auch mit der Änderung des Obliga- tionenrechts vom 17. März 2017, deren Inkrafttreten noch nicht bestimmt ist, erhalten bleiben wird. Art. 274 ff. ZPO (Scheidungsverfahren: Anwendung des vereinfachten Verfahren) Im Erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung wird mehrfach auf deren Praxistauglichkeit hingewiesen. Im kontradiktorisch geführten Scheidungsverfahren kann dieser Feststellung jedoch nur be- dingt beigepflichtet werden. Können sich Ehegatten nicht einigen, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfah- ren, mit der Folge, dass ein Schriftenwechsel mit Klagebegründung und Klageantwort durchgeführt wird. Dieses Vorgehen entspricht der in Ehe- streitigkeiten wünschbaren Laientauglichkeit des Verfahrens nicht. Für streitige Scheidungssachen wäre die Anordnung des vereinfachten Ver- fahrens angemessen, sodass der Prozess mündlich durchgeführt werden könnte (Art. 245 ZPO). Dazu wären die nachstehend aufgeführten Artikel wie folgt anzu- passen: Art. 288 Abs. 2 ZPO: «… Es gilt das vereinfachte Verfahren.» Art. 292 Abs. 3 ZPO: «Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zu­ stande, wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das ver­ einfachte Verfahren.»

Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO (Berufungs- und Beschwerdeverfahren: Streichung der Voraussetzung der Offensichtlichkeit) Erweist sich eine Berufungsschrift als unbegründet, so ist die Berufung abzuweisen. Die Einholung einer Berufungsantwort ist weder im Sinne einer beförderlichen Prozessführung noch im Interesse der Berufungs- gegenpartei, die keine eigenständige Berufung erhoben hat. Das Vorge- hen nur auf offensichtlich unbegründete Berufungen zu beschränken, erscheint nicht sachgerecht. Art. 313 Abs. 2 Bst. b ZPO (Anschlussberufung: Ausschluss bei offensichtlich unbegründeter Berufung) Art. 313 Abs. 2 Bst. b ZPO ist aufzuheben. Bei offensichtlich unbe- gründeter Berufung wird keine Berufungsantwort eingeholt und es be- steht deshalb auch keine Anschlussberufungsmöglichkeit. Im Übrigen gilt, dass über die Anschlussberufung nur dann materiell zu entscheiden ist, wenn die Berufung materiell geprüft wird.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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