Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Krisenintervention Riesbach, Zürich, Beitragsberechtigung, Erteilung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2019
494. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Krisenintervention
Erwägungen
Riesbach, Zürich (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechti- gung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersuchte die Trägerschaft um eine Beitragsberechtigung für die Krisenintervention Riesbach. Mit Beschlüs- sen Nrn. 983/2018 und 984/2018 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Be- trieb des Riesbachs, Krisenintervention für Jugendliche, und des Florhofs, Krisenintervention für Schulpflichtige, im Umfang von insgesamt 23 Plät- zen bis 31. Juli 2018. Die neue Krisenintervention Riesbach, die ihren Betrieb am 1. August 2018 aufgenommen hat, bietet in zwei benachbarten Häusern mit je zehn Plätzen während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungsleistungen für Kinder und Jugendliche von 7 bis 16 Jahren in akuten Krisensituationen an. In einem weiteren Ge- bäude auf dem Areal findet während der festgelegten Unterrichtszeiten die interne Beschulung statt. Insgesamt stehen 20 vollbetreute Wohnplätze und 15 interne Schulplätze zur Verfügung. Die Aufenthaltsdauer in der Krisenintervention Riesbach dauert von wenigen Tagen bis zu drei Mo- naten. Der Aufenthalt kann in begründeten Fällen verlängert werden. Das Kernangebot der Krisenintervention Riesbach bleibt gleich wie in den bisherigen Einrichtungen Florhof, Krisenintervention für Schul- pflichtige, und Riesbach, Krisenintervention für Jugendliche. Die Platz- zahl wurde von 23 auf 20 verringert. Das Bundesamt für Justiz hat die neue Krisenintervention Riesbach bereits als Einrichtung für Minder- jährige anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb der Krisenintervention Riesbach, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ge- nehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom März 2019. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantita- tive Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Ver-
bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist abzustimmen auf die Dauer der Bewilligung und ist entspre- chend bis 31. Dezember 2021 zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime wird für den Betrieb der Krisenintervention Riesbach, Zürich, mit Wirkung ab 1. August 2018 im Umfang von 20 Plätzen eine Beitragsberechtigung erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Dop- pel für sich und die Gesamtleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli