Strassen, Langnau a. A., 383 Albisstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2017
496. Strassen (Langnau a. A., 383 Albisstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Albisstrasse auf dem Gemeindegebiet Langnau a. A. zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptver- kehrsstrasse (HVS Nr. 383) geführt. Gegenstand des vorliegenden Pro- jekts ist die Schliessung der Radweglücke der lokalen Verbindungsroute Nr. 1372 entlang der Albisstrasse im Bereich des Wildparks Langenberg. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer sieht das Tiefbauamt, im Einvernehmen mit der Gemeinde Langnau a. A., folgende Massnah- men vor: – Neubau eines 300 m langen und 3,5 m breiten abgetrennten Rad- und Gehwegs entlang der Albisstrasse; – Erstellung einer Fussgängerschutzinsel; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Sanierung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Langnau a. A. hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 4 vom 11. April 2016 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 8. April bis 8. Mai 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Ein- wendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 3. Februar bis 3. März 2017. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Projektfestsetzung Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 17. Januar 2017 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 40 000 Bauarbeiten 765 000 Nebenarbeiten 126 500 Technische Arbeiten 120 500 Total 1 052 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 052 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Sämtliche Kosten gehen vollumfäng- lich zulasten des Kantons. In der Staatsbuchhaltung wird dieser Betrag auf dem Konto 8400. 50130 00000, Fahrradanlagen, verbucht. In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tief- bauamts Nr. 1783/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 60 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 35 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 100% 1 052 000 8 000 2,5% 27 000 Zwischentotal 8 000 27 000 Total 100% 1 052 000 35 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80606, Lang- nau a. A., 383 Albisstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2017 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Schliessung der Radweglücke durch den Neubau eines Rad- und Gehwegs entlang der Albisstrasse, das Erstellen einer Fussgängerschutzinsel, die Anpassung der Strassenentwässerung und der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie sowie die Sanierung des Fahrbahnbelags wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest- gesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 052 000 zu- lasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbau- amt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreis- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 17. Januar 2017)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1783/2013 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schlies- sen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Langnau a.A., Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsver- merk versehenen Projekts [ES]), an die Stadt Zürich, Morgartenstrasse 29, 8021 Zürich (Liegenschaftenverwaltung, Grundeigentümerin–Baurecht zugunsten Wildnispark), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirt- schaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi