Strassen, Wila, 15 Tösstalstrasse, Neubau Strassenabwasserbehandlungsanlage, Projektfestsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025
512. Strassen (Wila, 15 Tösstalstrasse, Neubau Strassenabwasser- behandlungsanlage, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Tösstalstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Wila zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptver- kehrsstrasse Nr. 15 geführt. Mehrere Gemeinden, unter anderem Turbenthal und die Stadt Win- terthur, beziehen ihr Trinkwasser aus dem Tösstal. Da durch Infiltration des Tösswassers in den Untergrund eine namhafte Speisung des Grund- wassers stattfindet, ist die Qualität des Flusswassers von ausschlagge- bender Bedeutung für das aus dem Grundwasser gewonnene Trinkwasser. Aufgrund der Vulnerabilität und der Wichtigkeit des Töss-Grundwasser- leiters wurde der heutige Zustand bezüglich der Strassenentwässerung der Tösstalstrasse als ungenügend beurteilt. Daher wurde ein überge- ordnetes Entwässerungskonzept für die Tösstalstrasse in den Gemeinden Wila, Turbenthal und Zell erarbeitet. Zurzeit wird das Strassenabwasser der Tösstalstrasse im Abschnitt Wila in die Regenwasserleitung der Gemeinde eingeleitet, die in die Töss führt. Mit der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK) Wila ist eine Anpassung der Strassenentwässerung vorgesehen. Das Strassenabwasser wird künftig gesammelt und einer Strassenabwasser- behandlungsanlage (SABA) zugeführt. Die SABA trägt zum Schutz des Grundwassers des Tösstals bei (Vorbehandlung von Strassenabwasser, Störfallvorsorge). Die SABA besteht aus einem Einlaufschacht mit einer Tauchwand für den Rückhalt von Schwimmstoffen und Grobpartikeln sowie einem Retentionsfilterbecken mit bepflanztem Sandfilter für die natürliche Filtrierung des Strassenabwassers, bevor dieses über ein Aus- laufbauwerk in die Töss eingeleitet wird. Aufgrund der Auftriebsge- fährdung bei hohem Grundwasserstand wird die SABA als Betonbecken ausgestaltet. Das Ein- und Auslaufbauwerk wird mit einem Stahlgitter abgedeckt und um das Retentionsfilterbecken wird eine Absturzsiche- rung angebracht. Die für das Bauvorhaben notwendigen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen sowie die gewässerschutz- rechtliche Ausnahmebewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raum- planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
Der Gemeinderat Wila hat sich mit Beschluss vom 23. August 2023 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffent- liche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Ein- wendungsverfahren, verzichtet werden konnte. Die SABA soll bis zur Umsetzung des BGK Wila bereitstehen. Zur- zeit ist der Zeitpunkt der Ausführung des BGK Wila offen. Das Vorha- ben befindet sich am Anfang der Vorprojektierungsphase. Bis zum Bau der SABA wird das Strassenabwasser weiterhin in die Regenwasserleitung der Gemeinde eingeleitet. Um Rechtssicherheit über den Projektinhalt zu erlangen, insbesondere den Landerwerb rechtsverbindlich regeln zu können, soll das Projekt für den Neubau der SABA dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgesetzt werden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. Februar bis 25. März 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung Gemäss Kostenvoranschlag vom 1. Oktober 2024 sind für das vorlie- gend festzusetzende Bauvorhaben eine gebundene Ausgabe von Fr. 230 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 1 500 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 1 730 000, zulasten der Investitionsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, veranschlagt. Die Be- willigung der Ausgaben wird zu einem späteren Zeitpunkt beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der Strassenabwasserbehandlungsan- lage sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Töss- talstrasse in der Gemeinde Wila wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und An- stösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli