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Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

517. Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochen-

Erwägungen

enden und Feiertagen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundes- gesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feier- tagen eröffnet. Die Zustellung von fristauslösenden Mitteilungen kann nach den meis- ten Erlassen des Bundes unter anderem mit der Versandmethode «A-Post Plus» erfolgen. Damit stellt die Schweizerische Post Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu. Die Frist beginnt in solchen Fällen nach bis- herigem Recht am Sonntag zu laufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfängerin oder der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Mittei- lung genommen hat. Wenn die Empfängerin oder der Empfänger am Samstag (büro)abwesend ist oder sich über den Zeitpunkt der Zustellung irrt, besteht die Gefahr, dass sie oder er die Frist verpasst und einen Rechtsverlust erleidet. Deshalb sieht die geänderte Zivilprozessordnung (Art. 142 Abs. 1bis, in Kraft ab 1. Januar 2025, AS 2023 491) vor, dass die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag, die nicht gegen Unterschrift erfolgt, erst am nächs- ten Werktag als erfolgt gilt. Die Motion 22.3381 der Kommission für Rechtsfragen des National- rates «Harmonisierung der Fristenberechnung» bezweckt, die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Erlasse des Bundes zu übertragen, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage setzt das Anliegen dieser Motion um. Zudem lädt der Bundesrat die Kantone ein, den Anpassungsbedarf in ihrer Rechtsordnung zu prüfen, um die Fristenregelungen in der gan- zen Rechtsordnung umfassend zu vereinheitlichen. Der Regierungsrat begrüsst die Vorlage. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich die Vernehmlassungsteilnehmenden innerhalb des Kantons dafür ausgesprochen haben, für eine umfassende Vereinheitlichung das kan- tonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) um eine mit Art. 142 Abs. 1bis der geänderten Zivilprozessordnung vergleichbaren Bestimmung zu ergänzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an cornelia.perler@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 haben Sie uns den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Allgemeine Bemerkungen Es ist nachvollziehbar, dass Personen, die an Wochenenden und Feier- tagen fristsetzende Sendungen per «A-Post Plus» erhalten, nach der gel- tenden Regelung einem Irrtum über den Beginn der Frist unterliegen und dadurch einen Rechtsverlust erleiden können. Um das zu vermeiden, könnte die Empfängerin oder der Empfänger jedoch den Tag der Zu- stellung über die Sendungsnummer und die Sendungsnachverfolgung zweifelsfrei feststellen. Zudem schafft die für das Zivilprozessrecht ge- fundene Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen elektronischen Zustellungen und Zustellungen per «A-Post Plus». Dadurch besteht die Gefahr, dass rechtsunterworfene Personen bezüglich des elektronischen Verfahrens einem Irrtum unterliegen und fälschlicherweise die Rege- lungen für «A-Post Plus» anwenden und dadurch Fristen verpassen. Wei- ter können sich bei der vorgesehenen Ausdehnung der Regelung auf die materiellen Fristen des Zivilrechts die absendenden Personen irrtüm- licherweise an der bisherigen Regelung orientieren und dadurch Fristen verpassen (vgl. erläuternder Bericht, S. 18). Somit werden mit der neuen Regelung mindestens so viele neue potenzielle Irrtümer geschaffen wie beseitigt und man könnte bei der bisherigen Regelung bleiben. Der Gesetzgeber hat die Zivilprozessordnung jedoch bereits ange- passt. Es ist deshalb konsequent, wenn die übrigen Erlasse ebenfalls an- gepasst und die Regelungen über die Zustellung von «A-Post Plus» ver- einheitlicht werden. Deshalb begrüssen wir die Vorlage trotz der geschil- derten Einwände. Elektronische Zustellung über Plattformen Die bereits beschlossene Regelung in Art. 142 Abs. 1bis der Zivilpro- zessordnung stellt auf die Zustellung durch «gewöhnliche Post» ab. Da- mit sind elektronische Zustellungen über die Plattformen nach dem ge- planten Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kom- munikation in der Justiz (oder bei materiell-rechtlichen Fristen auf ande- rem Weg mit qualifizierter elektronischer Signatur) ausgenommen.

Die Vernehmlassungsvorlage stellt hingegen darauf ab, dass die Mit- teilung «nicht gegen Unterschrift überbracht» wird. Damit sind elektro- nische Zustellungen eingeschlossen. Zwar wird der Empfang der Mittei- lung von der Plattform quittiert, aber nicht von der empfangenden Person mit Unterschrift bestätigt. Damit das Ziel der Vorlage, die Regeln zur Fristberechnung zu vereinheitlichen, erreicht wird, sollten elektronische Zustellungen in allen Bundeserlassen einheitlich ausgenommen oder ein- geschlossen sein. Art. 1a Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen Gemäss Art. 1a Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) gilt die gesetzliche Zustellregelung nur unter Vorbehalt vertraglicher Regelungen. Unseres Erachtens können damit nur vertragliche Regelungen zwischen der absendenden und der empfan- genden Person gemeint sein, nicht aber vertragliche Regelungen der emp- fangenden Person mit Dritten (z. B. einen Rückhaltungsauftrag mit der Post). Das sollte präzisiert werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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