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Krankenversicherung, RehaClinic und tarifsuisse, stationäre Tarife ab 1. Januar 2019, provisorische Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2019

523. Krankenversicherung (RehaClinic und tarifsuisse, stationäre Tarife ab 1. Januar 2019; vorsorgliche Massnahmen)

Erwägungen

A. Für die Vergütung der stationären Rehabilitationsleistungen der RehaClinic Kilchberg und der RehaClinic Zollikerberg galten gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2016 folgende vereinbarten Tarife: Tarif in Franken RehaClinic Zollikerberg – Muskuloskelettal 553 – Zuschlag Isolationspatientinnen und -patienten 187 RehaClinic Kilchberg – Neurologie – Leicht 614 – Mittel 733 – Schwer 837 – Frührehabilitation 910 – Zuschlag Isolationspatientinnen und -patienten 187 Die Tarife wurden vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 894/2016 ge- nehmigt. In der Folge wurde der Tarifvertrag auf den 31. Dezember 2018 gekündigt. Damit befinden sich die Tarifpartner seit 1. Januar 2019 in einem tarif- losen Zustand. Die stationären Leistungen der RehaClinic Kilchberg und der RehaClinic Zollikerberg können gegenüber den von der tarif- suisse ag vertretenen Versicherern seit diesem Zeitpunkt nicht mehr ver- rechnet werden. Vor diesem Hintergrund teilte die RehaClinic AG mit Schreiben vom 8. März 2019 mit, sie hätte sich mit der tarifuisse ag über die Tarife ab 1. Januar 2019 geeinigt. Die Vertragsausfertigung benötige allerdings noch Zeit. Sie beantrage deshalb, die vereinbarten Tarife seien mit Wirkung ab 1. Januar 2019 bis zum Vorliegen von definitiven Tarifen provisorisch festzusetzen. Mit Schreiben vom 15. März 2019 zeigte sich die tarifsuisse ag mit den von der RehaClinic AG beantragten vorsorgli- chen Tarifen einverstanden:

Tarif in Franken RehaClinic Zollikerberg – Muskuloskelettal 560 RehaClinic Kilchberg – Neurologie – Leicht 620 – Mittel 738 – Schwer 842 – Frührehabilitation 920

B. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versiche- rern kein Tarifvertrag zustande, setzt die Kantonsregierung nach Anhö- rung der Beteiligten den Tarif fest oder verlängert den bestehenden Ver- trag um ein Jahr (Art. 47 Abs. 1 KVG). Gemäss der Rechtsprechung hat der Kanton darüber zu wachen, dass Verträge auch tatsächlich abgeschlos- sen und ihm zur Genehmigung vorgelegt werden; herrscht ein vertrags- loser Zustand, hat er nach Anhörung der Parteien den Tarif hoheitlich festzulegen (RKUV 2006 KV 359 S. 115 ff., E. 2.2.).

C. Vorsorgliche Massnahmen sind zulässig, wenn die vorläufige Rege- lung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder pri- vate Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhält- nismässig sind. Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Mass- nahmen ist nicht bestritten. Bis der von den Tarifpartnern in Aussicht gestellte Vertrag vom Regierungsrat genehmigt sein wird, wird es noch mehrere Monate dauern, da die Vertragsbereinigung und -unterzeichnung noch ansteht. Vor einem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates muss dem Preisüberwacher (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz, SR 942.20) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Dieser Verfahrens- schritt beansprucht Zeit, weshalb ohne vorsorgliche Massnahmen ab 1. Ja- nuar 2019 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der sta- tionären Leistungen der RehaClinic Kilchberg und der RehaClinic Zolli­ kerberg vorhanden wäre. Da mithin auch die Liquidität der Leistungs- erbringer bedroht sein könnte, besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung der Tarife.

D. Vorliegend beantragen beide Parteien die Festsetzung von identi- schen provisorischen Tarifen. Die beantragten Tarife für die stationären Rehabilitationsleistungen der RehaClinic Kilchberg und der RehaClinic Zollikerberg sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2019 bis zum Vor- liegen von definitiven Tarifen in Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch festzusetzen. Um einen tariflosen Zustand im Bereich der

Isolationspatientinnen und -patienten zu vermeiden, ist darüber hinaus der bisherige Tarif für Isolationspatientinnen und -patienten ebenfalls provisorisch festzusetzen. Zudem ist für den unwahrscheinlichen Fall, dass der definitive Tarif vom provisorischen abweicht, die rückwirken- de Geltendmachung einer Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Damit entsteht den betroffenen Parteien (Tarifpartner, Patientinnen und Patienten, Kanton) durch die provisorische Festsetzung der beantragten Tarife kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.

E. Die finanziellen Auswirkungen der vorliegend zu genehmigenden Tarife sind sowohl vom Budget 2019 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somati- sche Akutversorgung und Rehabilitation) als auch vom KEF 2019–2022 abgedeckt. Die vereinbarten Tarife erfüllen die Zielvorgaben der Leis- tungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016).

F. Die RehaClinic Kilchberg und die RehaClinic Zollikerberg müssen im Interesse einer geordneten stationären Versorgung rückwirkend ab 1. Januar 2019 mit den provisorischen Tarifen abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwi- schenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

G. Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173. 32]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Verrechnung von stationären Rehabilitationsleistungen der RehaClinic Kilchberg und der RehaClinic Zollikerberg gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern werden mit Wirkung ab 1. Januar 2019 für die Dauer des Tarifgenehmigungs- oder -festset- zungsverfahrens provisorisch folgende Tarife festgesetzt: Tarif in Franken RehaClinic Zollikerberg – Muskuloskelettal 560 – Zuschlag Isolationspatientinnen und -patienten 187 RehaClinic Kilchberg – Neurologie – Leicht 620 – Mittel 738 – Schwer 842 – Frührehabilitation 920 – Zuschlag Isolationspatientinnen und -patienten 187

II. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälli- gen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und definitiven Tarifen durch die Berechtigten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.

VI. Mitteilung an die RehaClinic AG, Quellenstrasse 34, 5330 Bad Zurzach (E), die tarifsuisse ag, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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