Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Höri-Hochfelden, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010
527. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Höri-Hochfelden)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Höri und Hochfelden bilden seit 1994 einen Zweckverband für die Organisation einer gemeinsamen Feuer- wehr (RRB Nr. 3765/1994). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vor- gabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemein- den übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 9. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 18 Ziff. 7 der Statuten sind die Finanzkompetenzen der Ge- meindevorstände bis zu einer Obergrenze, ab der das obligatorische Finanzreferendum auf Verbandsgebiet greift, festgehalten. Dagegen wird eine untere Limite, welche die Finanzkompetenzen der Gemein- devorstände von jenen der Feuerwehrkommission, wie sie in Art. 26 Ziff. 8 der Statuten festgesetzt sind, in Art. 18 der Statuten nicht aus- drücklich genannt. Um parallele Finanzkompetenzen von Gemeinde- vorständen und Feuerwehrkommission bzw. damit verbundene Umset- zungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass sich die untere Limite der Finanzkompetenzen der Gemeindevorstände aus den Höchstbeträgen ergibt, welche die Feuerwehrkommission in eigener Kompetenz bewilligen kann. Die Gemeindevorstände sind mithin für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck bis Fr. 500 000 und über neue jährlich wiederkehrende Aus- gaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000 zuständig sind, soweit nicht die Feuerwehrkommission im Rahmen von Art. 26 Ziff. 8 der Sta- tuten zuständig ist.
Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Höri-Hochfelden werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Verbandsvorstand (Kommission) wird verpflichtet, in Art. 18 Ziff. 7 der Statuten eine redaktionelle Ergänzung im Sinne von Erwä- gung 3 vorzunehmen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizule- gen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbands Feuerwehr Höri-Hochfelden, c/o Gemeindekanzlei, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, und Hochfelden, Gemeindehausstras- se 4, 8182 Hochfelden, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi