Beiträge Sonderabfallsammelstelle Hagenholz, gebundene Ausgabe, Auftrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022
54. Beiträge Sonderabfallsammelstelle Hagenholz (Ausgabenbewilligung und Auftrag)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss dem Bundesrecht sorgen die Kantone dafür, dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe getrennt gesammelt und entsorgt werden. Die Grundlage hierfür findet sich in Art. 31b Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sowie in Art. 13 Abs. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dezem- ber 2015 (VVEA, SR 814.600). Im Kanton Zürich ist das Amt für Ab- fall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) dafür zuständig (§ 6 Abfallge- setz vom 25. September 1994 [LS 712.1] sowie § 4a Abs. 2 Abfallverord- nung vom 24. November 1999 [LS 712.11]). Seit Inkraftsetzung der Son- derabfall-Abgabeverordnung vom 11. Oktober 1995 (LS 712.41) wird die kantonale Sammlung durch eine jährliche Abgabe pro Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds finanziert. Mit Beschluss Nr. 313/2004 hat der Regierungsrat das Sonderabfall- konzept des Kantons Zürich festgesetzt. Dieses umfasst die kantonale Sonderabfallsammelstelle Hagenholz sowie die mobilen Sammlungen in den Zürcher Gemeinden. Das Sonderabfallkonzept hat sich bewährt. Dank dem erfolgreichen Modell konnte im Verlauf der Jahre eine grosse Menge an Sonderabfällen aus Haushalten gesammelt und der korrekten Entsorgung zugeführt werden. Die ausgezeichnete Lage, die fachkun- dige Führung sowie die sehr gute Zusammenarbeit mit der Sonderabfall- sammelstelle Hagenholz machen diese zu einem unverzichtbaren Teil des Sonderabfallkonzepts. Die Sonderabfallsammelstelle Hagenholz wird von der Stadt Zürich betrieben, wobei sich der Kanton an den Kosten beteiligt. Für diese Ver- gütungen wird mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausgabe bewilligt. Diese umfassen die Entgegennahme, Triage, Lagerung und Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten sowie die Bericht- erstattung, Infrastrukturkosten und Personalkosten. Der Auftrag wurde seit 2004 regelmässig im Sinne einer Instate-Vergabe an die Sonderab- fallsammelstelle Hagenholz vergeben.
B. Vorhaben und Ziel Der letzte Vertrag mit der Sonderabfallsammelstelle ist am 31. Dezem- ber 2020 abgelaufen. Das AWEL und die Stadt Zürich möchten den er- folgreichen Betrieb der Sonderabfallsammelstelle weiterführen, um die Sammlung von Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten im Kanton Zürich weiterhin zu gewährleisten.
C. Finanzielles Die Sammlung und Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderab- fällen aus Haushalten und Kleingewerbe ist gemäss Art. 31b Abs. 1 USG sowie Art. 13 Abs. 2 VVEA eine Aufgabe der Kantone. Der Kanton Zü- rich hat diese Aufgabe nicht an die Gemeinden weiterdelegiert, weshalb er für die genannten Aufgaben zuständig ist. Die Ausgabe ist zur Er- füllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich, weshalb es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) handelt. Für die Bewilligung dieser Aus- gabe ist gemäss § 36 lit. b CRG der Regierungsrat zuständig. Die Leistungen an die Stadt Zürich berechnen sich aus der jährlichen Entschädigung an die Infrastrukturkosten von Fr. 170 000 sowie der an- teilmässigen Übernahme der Nebenkosten von Fr. 65 000. Die Entschä- digung für die Personalkosten einschliesslich Weiterbildung beträgt Fr. 240 000 pro Jahr, jene für die Betriebskosten Fr. 47 000. Daraus re- sultiert eine pauschale Grundentschädigung von Fr. 522 000 pro Jahr. Die Entschädigung soll bis zum 31. Dezember 2021 fest vereinbart werden. Per 1. Januar 2022 soll die Teuerung voll ausgeglichen werden (gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte, lndexstand Oktober 2021: 101,6 Punkte). Eine Überprüfung der pauschalen Grundentschädigung erfolgt alle zwei Jahre. Bei Abweichungen von jeweils 10% oder mehr pro Jahr, jedenfalls aber ab einer Differenz von Fr. 50 000 pro Jahr, erfolgt eine Anpassung in gegenseitigem Einvernehmen. Zusätzlich zu den lnfrastrukturpreisen leistet das AWEL zur Deckung der Kosten der Anschlussentsorgung zulasten des Sonderabfallfonds für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen eine Mengen- entschädigung pro Tonne Sonderabfall an die Stadt Zürich. Die Kosten bewegen sich jährlich im Bereich von Fr. 180 000 und werden gestützt auf die aktuellen Marktpreise berechnet. Für Unvorhergesehenes wird eine Reserve von 10% berechnet. Die Kosten der Dienstleistungen der Sonderabfallsammelstelle Hagen- holz (pauschale Grundentschädigung und tatsächliche Entsorgungskos- ten) belaufen sich somit einschliesslich Reserven auf insgesamt Fr. 720 000 pro Jahr. Zur Verhinderung eines vertragslosen Zustandes wurde der Ver- trag vom 14. Juli 2021 rückwirkend per 1. April 2021 fest bis am 31. März 2024 abgeschlossen. Dies führt zu einer gebundenen Ausgabe über drei Jahre von insgesamt Fr. 2 160 000.
D. Finanzierung Die Entschädigung wird aus dem Sonderabfallfonds geleistet, der mit jährlichen Beiträgen der Gemeinden geäufnet wird. Die Ausgabe ist durch den aktuellen Bestand des Sonderabfallfonds gedeckt. Der Betrag zur Finanzierung der Sonderabfallsammelstelle Hagen- holz ist im Budget 2021 mit Fr. 540 000, im Budget 2022 mit Fr. 720 000 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 (Plan- jahr 2023: Fr. 720 000, Planjahr 2024: Fr. 180 000) eingestellt. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8950, Son- derabfallfonds.
E. Instate-Beschaffung Die erwähnten Leistungen sollen weiterhin von der Stadt Zürich er- bracht werden. An der Auftragnehmerin bestehen keine Beteiligungen von privaten Unternehmen. Sie steht auch nicht in Wettbewerb mit pri- vaten Anbietenden und ist nicht gewinnorientiert. Es handelt sich daher um eine sogenannte Instate-Beschaffung, die nicht dem Beschaffungs- recht untersteht.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und der Stadt Zü- rich, vertreten durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich vom 14. Juli 2021 wird genehmigt.
II. Für die Dienstleistung der Sonderabfallsammelstelle Hagenholz wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 160 000 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 8950, Sonderabfallfonds, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Landesindexes für Konsu- mentenpreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2021)
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli