Verordnung über die einheitliche Darstellung der Nutzungsplanungen, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015
542. Totalrevision der Verordnung über die einheitliche Darstellung
Erwägungen
der Nutzungsplanung (Vernehmlassung)
Anlass Die Verordnung über die einheitliche Darstellung der Nutzungspla- nungen vom 31. Mai 1978 (Darstellungsverordnung, LS 701.12) ist rund 35 Jahre alt und wird den heutigen Anforderungen an eine zeitgemässe Darstellung nicht mehr gerecht. Mit der Revision des Planungs- und Bau- gesetzes vom 1. September 1991 (PBG; in Kraft seit 1. Februar 1992) sind die kommunalen Regelungsbefugnisse erweitert worden. Durch den Um- stand, dass die bestehende Darstellungsverordnung nicht nachgeführt wurde und entsprechend keine Darstellungsvorgaben enthielt, ergaben sich zwischen den Gemeinden abweichende Plandarstellungen. Im Rahmen der Entwicklungen der Geoinformationsgesetzgebung hat das Bundesamt für Raumentwicklung am 12. Dezember 2011 das mini- male Geodatenmodell im Bereich Nutzungsplanung verabschiedet. Die Kantone sind nun gefordert, ihre Darstellungsmodelle so anzupassen und aufzubauen, dass die kantonalen Geodaten in das Bundesmodell über- geführt werden können. Im Kanton Zürich soll das Daten- wie auch das Darstellungsmodell vollständig neu verfasset werden. Seit dem 1. Januar 2014 besteht im Kanton Zürich als Pilotkanton für 15 Gemeinden ein Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB; abrufbar über den GIS-Browser, www.maps.zh.ch – ÖREB-Kataster). Gegenstand des Katasters bilden die in Anhang 2 der Kantonalen Geo- informationsverordnung (KGeoIV, LS 704.11) bezeichneten eigentümer- verbindlichen Geobasisdaten, welche die Nutzung des Grundeigentums einschränken (vgl. § 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; KÖREBKV, LS 704.13). Die bau- und planungsrechtlichen Vorgaben gemäss PBG bilden einen Teilbereich dieser Geobasisdaten. Das vereinheitlichte Darstellungs- modell wird in der Darstellungsverordnung festgelegt.
Totalrevision Da die meisten Bestimmungen der über 35 Jahre alten Verordnung Änderungen erfahren, ist eine Totalrevision vorgesehen. Bei der Ausar- beitung der Revisionsvorlage wurde festgestellt, dass verschiedene Re- gelungen der bestehenden Darstellungsverordnung – insbesondere nach Inkrafttreten der Geoinformationsgesetzgebung – ersatzlos aufgehoben werden können. Die neue Verordnung kommt entsprechend mit deut- lich weniger Paragrafen aus. Sie besteht wie bis anhin aus Bestimmungen sowie einem technischen Anhang. Weiter wurde die Bezeichnung der Verordnung angepasst. Die Verordnung regelt – wie bis anhin – die ein- heitliche Darstellung von Nutzungsplänen (Plandarstellung als Ergebnis des Prozesses der Nutzungsplanung). Der Verordnungstitel soll entspre- chend in «Verordnung über die einheitliche Darstellung von Nutzungs- plänen» geändert werden. Mit der totalrevidierten Darstellungsverordnung wird eine weitgehende vereinheitlichte Darstellung des Planergebnisses in den Nutzungsplanun- gen bezweckt. Bevölkerung und Wirtschaft können die kommunalen Nut- zungsplanungen vereinfacht vergleichen, was eine anwenderfreundliche Handhabung und den erleichterten Gebrauch der Nutzungsplanungen ermöglicht. Aus planungstechnischer Sicht soll zudem eine zeitgemässe und der guten Lesbarkeit Rechnung tragende Darstellung ermöglicht werden.
Vernehmlassung Die Baudirektion ist zu beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der totalrevidierten Darstellungsverordnung durchzufüh- ren. Dieses erfolgt gleichzeitig mit der amtsinternen Konsultation bei den betroffenene Direktionen und Fachämtern im dafür vorzusehenden Mit- berichtsverfahren. Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate (§ 14 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]). In nämlicher Frist sind die invol- vierten Direktionen und die Staatskanzlei zu einem verwaltungsinter- nen Mitbericht einzuladen (§ 17 Rechtsetzungsverordnung).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für die totalrevidierte Verordnung über die einheitliche Dar- stellung von Nutzungsplänen (Darstellungsverordnung) durchzuführen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staats- kanzlei und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi