Gemeindewesen, Ausgliederung von Alterswohnungen in Aktiengesellschaft, Brütten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2019
555. Gemeindewesen (Bau und Betrieb von Alterswohnungen, Ausgliederung in eine Aktiengesellschaft, Brütten)
Erwägungen
1. Gemäss § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Ge- meinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Pri- vatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu be- schliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70). Der Regierungsrat prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliede- rungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Brütten haben an der Urnenabstimmung vom 24. März 2019 der Ausgliederung der Auf- gaben des Baus und Betriebs neuer gemeindeeigener Alterswohnungen in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechts- mittel ergriffen wurde. Der «Ausgliederungserlass für den Bau und Be- trieb von Alterswohnungen» regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung die- ser Aufgaben, die Aufsicht der Politischen Gemeinde Brütten über die Aufgabenerfüllung und das Erfordernis eines Urnenentscheids für eine allfällige vollständige oder teilweise Beteiligungsveräusserung. Der Ge- meinderat setzt den Ausgliederungserlass in Kraft.
3. Die Bestimmungen des «Ausgliederungserlasses für den Bau und Betrieb von Alterswohnungen» geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Ausgliederungserlass ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Brütten am 24. März 2019 beschlossene «Ausgliederungserlass für den Bau und Betrieb von Alterswohnungen» wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten, den Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli