Strassen, Männedorf, Seestrasse, Bergstrasse, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgaben
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2011
56. Strassen (Männedorf, 17 Seestrasse, 317 Bergstrasse)
Erwägungen
Die 17 Seestrasse in Männedorf ist eine wichtige Längsverbindung auf der rechten Seeseite. Die Fahrbahn ist im Abschnitt Kugelgasse bis Berg- strasse in einem schlechten Zustand. Spurrinnen, Verdrückungen wie auch Belagsausbrüche gefährden die Verkehrssicherheit. Der Strassen- koffer ist nicht frostsicher und weist eine ungenügende Tragfähigkeit auf. Untersuchungen des Belags und des Strassenkoffers sowie die Zustandserfassung der Strassenentwässerung haben ergeben, dass der gesamte Oberbau und die Entwässerung zu erneuern sind. Die 317 Bergstrasse mündet spitzwinklig in die Seestrasse ein. Die Fahrbeziehung von und nach Stäfa ist dadurch sehr stark beeinträchtigt. Die Baulinien wurden im Hinblick auf eine rechtwinklige Einmündung bereits im Jahr 2001 korrigiert. Im Weitern fehlt auf der stark befahre- nen Seestrasse ein Abbiegestreifen in die Bergstrasse. Für die Gemeinde Männedorf bietet sich gleichzeitig die Gelegen- heit, die Kanalisations- und Wasserleitung zu erneuern und die Umge- staltung der an die Seestrasse angrenzenden Dorfhaab vorzunehmen. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Männe- dorf ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnah- men vor: – Ersatz des bestehenden Oberbaus im gesamten Abschnitt der See- strasse; – Einbau von zwei Fussgängerschutzinseln in der Seestrasse und Erstellung eines dazwischen liegenden, 2 m breiten, betonierten Mehrzweckstreifens im Bereich der Dorfhaab; – Verbreiterung der Seestrasse im Einmündungsbereich der Berg- strasse zur Markierung eines 2,5 m breiten Abbiegestreifens; – Korrektur der Bergstrasse ab dem Bahnübergang und rechtwinklige Einmündung in die Seestrasse; – Einbau einer 2 m breiten Fussgängerschutzinsel im Einmündungs- bereich der Bergstrasse; – Erneuerung der Beleuchtung durch den teilweisen Ersatz der Kabel und Kandelaber sowie deren normgerechte, lichttechnische Platzie- rung unter Berücksichtigung der Fussgängerquerungen.
Der Gemeinderat Männedorf hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) mit Beschluss vom 27. Januar 2010 zugestimmt. Das Begehren bezüglich des Fussgänger- streifens westlich der Einmündung Brunngasse ist im Projekt berück- sichtigt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 StrG er- folgte vom 5. Februar bis 5. März 2010. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die im Rahmen der Einigungs- und Anpassungsverhandlungen bereinigt und mit der Unterzeichnung des Landabtretungsvertrags gegenstands- los wurde. Die Fachstelle Lärmschutz (FALS) des Tiefbauamtes hat mit Schrei- ben vom 18. November 2010 das Projekt aus lärmtechnischer Sicht be- urteilt. Die Verlegung der Bergstrasse und die Neugestaltung der Einmün- dung in die Seestrasse sind aus lärmtechnischer Sicht als wesentliche Änderung einer bestehenden, ortsfesten Anlage zu bezeichnen (Art. 8 Abs. 2 Lärmschutzverordnung [LSV]). Allerdings werden durch die Emissionen der Bergstrasse im betroffenen Abschnitt km 0,0 bis 0,14 die massgebenden Immissionsgrenzwerte an keinem der angrenzenden Gebäude überschritten. Die Lärmemissionen, die an der Liegenschaft Seestrasse 233 (Zieglerhof) zu einer Überschreitung der Immissions- grenzwerte führen, stammen vollumfänglich von der Seestrasse. Die Abbiegespur in der Seestrasse (Strassenverbreiterung) im Bereich des Knotens Bergstrasse–Seestrasse hat aus lärmtechnischer Sicht keine Bedeutung, weil hier keine Liegenschaften vorhanden sind. Auch im Bereich Kugelgasse–Dorfgasse ergibt sich aus lärmtechnischer Sicht keine wesentliche Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften. Sowohl die leichte Verschiebung der Fahrbahnachse zu den Gebäuden als auch der neue Fahrbahnteiler aus Beton sind hier vernachlässigbar. An der Seestrasse sind die Immissionsgrenzwerte auch ohne das vor- liegende Bauprojekt überschritten und der Kanton ist deshalb sanie- rungspflichtig. Die Prüfung von Lärmschutzmassnahmen auf dem Aus- breitungsweg ergab, dass keine solchen Massnahmen möglich sind. Die FALS wird im Verlaufe der kommenden Jahre die reguläre Lärmsanierung in der Gemeinde Männedorf durchführen. Dabei wird sie für diesen Abschnitt Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV bean- tragen sowie Schallschutzfenster bzw. Beiträge für Schallschutzmass- nahmen an betroffenen Gebäuden prüfen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
Die Baukosten wurden gemäss Kostenvoranschlag vom 5. November 2010 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 135 000 Bauarbeiten 3 615 000 Nebenarbeiten 550 000 Technische Arbeiten 600 000 Total 4 900 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Erneuerung Staatsstrassen (63%) 3 100 000 Staatsstrassen (32%) 1 550 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (5%) 250 000 Total 4 900 000 Der Mehrzweckstreifen und die damit verbundenen Fussgänger- schutzinseln dienen vorwiegend kommunalen Interessen und gehen daher zulasten der Gemeinde. Dafür hat der Gemeinderat mit Be- schluss vom 27. Januar 2010 die Kostenübernahme von Fr. 160 000 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesichert. Dieser Beitrag wird der Gemeinde Männedorf nach Inbetriebnahme der Anlagen in Rechnung gestellt. Diese Einnahme ist dem Konto 8400.61300 80010, Rückerstat- tung von Investitionsausgaben für Fahrbahnen (Beitrag der Gemeinde Männedorf), für das Objekt 84S-70032, gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: (in Franken) Kanton Gemeinde Total Erneuerung Staatsstrassen 2 940 000 160 000 3 100 000 Staatsstrassen 1 550 000 – 1 550 000 Staatsstrassen, Beleuchtungsanlagen 250 000 – 250 000 Total 4 740 000 160 000 4 900 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind zwei Ausgaben zu be- willigen, wovon unter Berücksichtigung des erwähnten, rechtsverbind- lich zugesicherten Beitrags der Gemeinde Männedorf von Fr. 160 000 eine Netto-Ausgabe von Fr. 2 940 000, die gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung gebunden ist, und Fr. 1 800 000 als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung gehen. In der Staatsbuchhaltung geht vom Gesamtbetrag von Fr. 4 900 000 Fr. 3 100 000 zulasten des Kontos 8400.50111 00000, Erneuerung Staats- strassen (Objekt 84S-70032, Männedorf, 17 Seestrasse). Als neue Aus-
gaben gehen Fr. 1 550 000 zulasten des Kontos 8400.50110 00000, Staatsstrassen, und Fr. 250 000 zulasten des Kontos 8400.50110 80010, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen. In der Ausgabenbewilligung sind die von Verkehr und Infrastruktur Strasse mit Verfügungen Nrn. 5539/2007 und 5295/2008 bewilligten Kredite von insgesamt Fr. 180 000 für die technischen Arbeiten ent- halten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-70032, Männe- dorf, 17 Seestrasse, Erneuerung Staatsstrassen, aufzunehmen. Die Kos- tenanteile für den Bau von Staatsstrassen und Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2011 mit Fr 2 000 000 enthalten und im KEF 2011–2014 für das Jahr 2012 mit Fr 2 740 000 eingestellt. Die Bruttoinvestitionskosten von Fr. 4 900 000 verringern sich um den Beitrag der Gemeinde Männedorf von Fr. 160 000 auf Netto- investitionskosten von Fr. 4 740 000. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 197 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungs- Betrag Baukosten satz % Fr. Fr. % Fr. Erneuerung Staatsstrassen Konto 50111 00000 63 2 940 000 44 000 2,5 74 000 Staatsstrassen Konto 50110 00000 32 1 550 000 23 000 2,5 39 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 50110 80010 5 250 000 4 000 5 13 000 Zwischentotal 71 000 126 000 Total 4 740 000 197 000
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung der 17 Seestrasse und die Korrek- tur der 317 Bergstrasse sowie deren rechtwinklige Einmündung in die Seestrasse in der Gemeinde Männedorf wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine Netto-Ausgabe von Fr. 2 940 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 800 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tief- bauamt, bewilligt.
IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Bau- preisindexes gemäss nachfolgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 5. November 2010)
V. Die Verfügungen Nr. 5539/2007 und Nr. 5295/2008 von Verkehr und Infrastrukur Strasse werden aufgehoben.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit mög- lich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, 8708 Männedorf (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Pro- jekts), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi