Standesinitiative zur Einführung einer wirksamen Kerosinsteuer, Schreiben an die Bundesversammlung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2022
564. Standesinitiative zur Einführung einer wirksamen Kerosin-
Erwägungen
steuer Am 21. Februar 2022 beschloss der Kantonsrat mit 79 Ja- zu 77 Nein- Stimmen, die parlamentarische Initiative KR-Nr. 231/2018 betreffend Standesinitiative zur Einführung einer wirksamen Kerosinsteuer gemäss einem Minderheitsantrag zu ändern und nachfolgende Fassung der Stan- desinitiative einzureichen: «Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich eine Standesinitiative mit folgendem Wortlaut ein: Der Bund wird eingeladen, sich mit Nachdruck für die Einführung einer Kerosinsteuer für den Flugverkehr im Rahmen der EU-Staaten ein- zusetzen. Der Geltungsbereich soll sowohl für nationale wie auch für internationale Flüge definiert sein. Die Kerosinsteuer soll in ihrer Höhe eine Lenkungswirkung erzielen, die in der Folge eine wesentliche Reduk- tion des CO2-Ausstosses bewirkt.» Die Standesinitiative ist somit einzu- reichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft: Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat am 21. Februar 2022 beschlos- sen, bei der Bundesversammlung eine Standesinitiative im Sinne von Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) einzureichen. Die Stan- desinitiative hat folgenden Wortlaut: «Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich eine Standesinitiative mit folgendem Wortlaut ein: Der Bund wird eingeladen, sich mit Nachdruck für die Einführung einer Kerosinsteuer für den Flugverkehr im Rahmen der EU-Staaten ein- zusetzen. Der Geltungsbereich soll sowohl für nationale wie auch für internationale Flüge definiert sein. Die Kerosinsteuer soll in ihrer Höhe eine Lenkungswirkung erzielen, die in der Folge eine wesentliche Re- duktion des CO 2-Ausstosses bewirkt.» Gestützt auf den nach Art. 59 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung (LS 101) ergangenen Beschluss des Kantonsrates reichen wir hiermit diese Stan- desinitiative ein.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli