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Lärmschutz-Verordnung, Revision, Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014

568. Revision der Lärmschutz-Verordnung: Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm Mit Schreiben vom 3. März 2014 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Umwelt (UVEK) den Regierungsrat zur Stellungnahme zur Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814. 41) eingeladen.

Ausgangslage Das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und die LSV haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Dies wird mit der Umsetzung des Vorsorgeprinzips und der Festlegung von Lärmbelastungsgrenzwerten erreicht. Konkretisiert wird dieser Schutz unter anderem durch lärmschutzrechtliche Vorgaben für die Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sowie die Bewilli- gung neuer Gebäude. Es gibt drei Arten von Belastungsgrenzwerten: 1 Immissionsgrenzwerte (IGW) legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört (Schäd- lichkeits- und Lästigkeitsgrenze). Sie gelten für bestehende lärmer- zeugende Anlagen und für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden. 2 Planungswerte (PW) liegen unterhalb der IGW und haben vorsorgli- chen Charakter bei Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen und bei der Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmemp- findliche Gebäude. 3 Alarmwerte (AW) liegen oberhalb der IGW und sind ein Mass für die Dringlichkeit von Lärmschutzmassnahmen. Bei einzuhaltenden Grenzwerten wird unterschieden zwischen Tag- und Nachtlärmbelastungen. In Bezug auf Fluglärm wird unterschieden zwischen Belastungsgrenzwerten für den Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) und Belastungsgrenzwerten für die Nacht (erste Nachtstunde von 22.00 bis

Erwägungen

23.00 Uhr und zweite Nachtstunde von 23.00 bis 24.00). Im Rahmen der zur Diskussion stehenden Revisionsvorlage sind insbesondere die Pla- nungs- und Immissionsgrenzwerte von Bedeutung: – Der Planungswert muss eingehalten sein, um neue Bauzonen auszu- scheiden oder bereits ausgeschiedene Bauzonen zu erschliessen. Auf- grund der Charakteristik des Fluglärms sind – im Gegensatz zu ande- ren Lärmarten (Bahn- und Strassenverkehr) – bislang keine baulichen

Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte möglich. Ist eine Bau- zone bereits festgesetzt und sind die betroffenen Grundstücke im Sinne des Planungsrechts rechtsgenügend erschlossen, ist der Planungswert nicht weiter relevant. – Der Immissionsgrenzwert muss eingehalten sein, um ein Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in einer bestehenden, erschlossenen Bauzone bewilligen zu können. Ausnahmen sind möglich, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Aufgrund der Fluglärmbelastung können in grossen Gebieten um den Flughafen Zürich für Wohnnutzungen geeignete Flächen bisher weder eingezont noch erschlossen werden. Gleichzeitig besteht jedoch in dieser Region eine grosse Nachfrage nach Wohnraum. Die vorhandenen Bau- landreserven der Gemeinden können trotz der faktisch oft eng begrenz- ten Fluglärmbelastungen nicht genutzt werden.

Kantonaler Richtplan und raumplanerische Vorsorge Am 18. März 2014 setzte der Kantonsrat nach einer Gesamtüberprü- fung den kantonalen Richtplan neu fest. Am 24. März 2014 folgte die Festsetzung des Richtplankapitels 4.7.1. «Flughafen Zürich». Die im kantonalen Richtplan enthaltenen Festlegungen für die zu- künftige Raumentwicklung im Kanton Zürich sind seit der Festsetzung durch den Kantonsrat für die kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden bindend. Die Genehmigung durch den Bundesrat, welche die Bindungswirkung auf den Bund und die Nachbarkantone ausdehnen würde, steht noch aus. Aus dem Richtplan ergeben sich insbesondere auch für die Raument- wicklung in der Flughafenregion konkrete Handlungsaufträge. Mit dem kantonalen Richtplan bekennt sich der Kanton dazu, sich im Sinne der «raumplanerischen Vorsorge» einerseits im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs einzusetzen und an- derseits eine den übergeordneten Zielsetzungen des kantonalen Richt- plans entsprechende, geordnete Siedlungsentwicklung in der Flughafen- region zu stärken. Um für einen Planungshorizont von mindestens 25 Jahren Rechtssi- cherheit für die Nutzungsplanung im Bereich Wohnen zu schaffen, besteht das Ziel, die Gebiete mit bestehender oder gemäss SIL-Objektblatt zu- künftig möglicher Fluglärmbelastung (beurteilt mit dem Immissions- grenzwert der Empfindlichkeitsstufe II) im kantonalen Richtplan und im Sachplan des Bundes mit einer Abgrenzungslinie dauerhaft und ver- bindlich festzulegen.

Innerhalb dieser Abgrenzungslinie werden grundsätzlich keine zusätz- lichen Wohnnutzungsreserven geschaffen. Neues Siedlungsgebiet sowie neue Bauzonen für Wohnen sollen nur noch ausserhalb der Abgrenzungs- linie möglich sein. Ausserhalb der Abgrenzungslinie sollen gemäss Richtplantext keine Siedlungsbeschränkungen aufgrund des Planungswertes entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einschränkungen nun aus der Tag- oder Nachtlärmbelastung hervorgehen. Bei der Beurteilung von Richt- und Nutzungsplänen stützt sich der Kanton damit insbesondere auf die Ab- grenzungslinie und die übergeordneten Zielsetzungen des kantonalen Richtplans. Damit dies im Einklang mit der Bundesgesetzgebung möglich wird, setzt sich der Kanton beim Bund dafür ein, dass das Umweltrecht über- prüft und nötigenfalls angepasst wird. Einerseits soll vor allem in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» aus- serhalb der Abgrenzungslinie die Siedlungsentwicklung aufgrund einer umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung auch bei einer Über- schreitung der Planungswerte möglich sein. Anderseits sollen innerhalb der Abgrenzungslinie eingezonte und erschlossene Gebiete in den Hand- lungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» aufge- zont werden können, wenn die Überschreitung des IGW ausschliesslich durch den Flugbetrieb der ersten Nachtstunde verursacht wird und das Gebiet erhöhten Anforderungen bezüglich Erschliessung oder bezüglich hochwertigen Schallschutzes genügt.

Inhalte der revidierten Lärmschutz-Verordnung Um den Bedürfnissen der Gemeinden Rechnung zu tragen, legt das UVEK nun eine Anpassung der LSV vor. Die Revision der LSV hat zum Ziel, die Vorgaben der raumplanerischen Vorsorge in den vom Fluglärm belasteten Gebieten dahingehend zu ergänzen, dass eine angemessene Siedlungsentwicklung unter Beibehaltung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung vor Lärm möglich bleibt. Konkret bedeutet das, dass zukünftig auch in Gebieten, in denen tagsüber die Grenzwerte einge- halten sind, der Fluglärm aber zwischen 22.00 und 24.00 Uhr die in der Nacht strengeren Grenzwerte übersteigt, unter gewissen Bedingungen Bauzonen ausgeschieden, eingezonte, aber noch nicht erschlossene Bau- zonen erschlossen, Bauzonen aufgezont und Baubewilligungen erteilt werden können. Der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm bleibt dank des Nachtflugverbots von 24.00 bis 06.00 Uhr und den Lärmschutzmass- nahmen an Gebäuden weiterhin gewährleistet.

Die beiden neuen Bestimmungen der LSV lauten wie folgt: Art. 31a Anforderungen an neue Gebäude bei Flughäfen mit Ver- kehr von Grossflugzeugen 1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Pla-

nungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nacht- stunden als eingehalten, wenn: a. zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist; b. die lärmempfindlichen Räume:

1. mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schall- schutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 2006 des Schweizeri- schen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innen- lärm geschützt sind,

2. so belüftet und gekühlt werden, dass für die darin lebenden Per- sonen ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird; und c. die Schlafräume über ein Fenster verfügen, das sich in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliesst und in den flugfreien Zeiten auto- matisch öffnen lässt. 2 Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zu-

ständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Abs. 1 Buch- staben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden. 3 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Empfehlungen zum Vollzug von

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe c. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen. Art. 43 Abs. 3 3 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe II oder III kann

die nächsttiefere Stufe zugeordnet werden, wenn sie auf Dauer mit weni- ger Lärm belastet sind, als das entsprechende Baureglement oder der ent- sprechende Nutzungsplan dies zulassen.

Beurteilung und Anträge zur revidierten Lärmschutz-Verordnung Die vom Bund vorgeschlagene Lösung, die raumplanerische Vorsorge gegen Fluglärm zu flexibilisieren, wird ausdrücklich begrüsst. Eine ge- zielte Flexibilisierung im Hinblick auf eine angemessene Weiterentwick- lung und Aufwertung der Siedlungsgebiete in dem von nächtlichen PW- und IGW-Überschreitungen betroffenen Gebiet der Flughafenregion spiegelt die grundsätzlichen Interessen der Raumentwicklung wider; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern und einen haushälterischen Umgang mit dem vor- handenen Boden zu ermöglichen. Die Flexibilisierung kann dazu bei- tragen, die Siedlungs- und Flughafenentwicklung in Zukunft besser auf- einander abzustimmen.

Die Anpassung der LSV beschränkt sich inhaltlich ausdrücklich auf Fluglärm und auf Überschreitungen der Nacht-Grenzwerte. Die hier zu- grunde liegende Annahme ist, dass sich die Mehrheit der Bevölkerung im Zeitraum von 22.00 bis 24.00 Uhr während des grössten Teils des Jah- res innerhalb von Gebäuden aufhält und dass mit der Umsetzung der baulichen Anforderungen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b und c LSV ein angemessener Schutz der Bevölkerung aus gesundheitlicher Sicht ge- währleistet werden kann. Mit der Verordnungsänderung werden insbe- sondere im Osten und Norden des Flughafens grosse Gebiete, die vor- wiegend vom Nachtlärm belastet sind (derzeit Landungen und Starts ab

21.00 Uhr), wieder erschliess- und überbaubar. Die Gebiete im Süden und im Westen, die hauptsächlich durch Lärmbelastungen am Tag geprägt sind, erfahren hingegen kaum Vorteile bezüglich Einzonung, Erschlies- sung und Bebauung. Dies ist deshalb fragwürdig, weil genau hier jene Gebiete liegen, die gestützt auf das kantonale Raumordnungskonzept einen erheblichen Teil des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums aufnehmen sollten. Während die Revision der Lärmschutz-Verordnung eine Nachtruhe von 24.00 bis 06.00 Uhr vorsieht, gilt für den Kanton Zürich bereits heute ein siebenstündiges Nachtflugverbot von 23.00 bis 06.00 Uhr (der Zeit- raum von 23.00 bis 23.30 Uhr ist dem Verspätungsabbau vorbehalten). Dieses Nachtflugverbot ist einer der wichtigsten Grundpfeiler des Lärm- schutzes rund um den Flughafen Zürich. Daran wird auch in Zukunft festgehalten. Gemäss § 3 Abs. 3 des Flughafengesetzes ist zudem der Re- gierungsrat dazu verpflichtet, auf eine siebenstündige Nachtflugsperre hinzuwirken. Mit den vorgesehenen Änderungen der LSV werden die im kantona- len Richtplan angestrebten Ziele mehrheitlich erreicht. Der kantonale Richtplan fordert im Gegensatz zum Ansatz der Lärmschutz-Verord- nung eine Liberalisierung, die sich in erster Linie auf raumordnungs- politische Erfordernisse abstützt und deshalb für alle Tageszeiten Spiel- räume öffnen soll. Soweit diese Forderungen eine Flexibilisierung auch bei Überschreitung der Tag-Grenzwerte betreffen, bedürften sie jedoch gemäss Erläuterungsbericht des Bundesamtes für Umwelt einer recht- lichen Grundlage auf Gesetzesstufe. Gleichwohl soll diese Forderung gestützt auf den sich aus dem kantonalen Richtplan ergebenden Auf- trag aufrechterhalten werden. Mit der vorliegenden Revision der LSV stellen sich schliesslich auch Fragen bezüglich der Umsetzung und den Zuständigkeiten der Behör- den auf kommunaler und kantonaler Stufe, die es in der Praxis noch zu vertiefen gilt. Der kantonale Richtplan legt dazu fest, dass der Kanton zusammen mit Gemeinden und Regionen die Bauzonen innerhalb der

Abgrenzungslinie hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit überprüfen und die Gemeinden innerhalb der Abgrenzungslinie bei ihren Bestrebungen zur Siedlungserneuerung unterstützen soll. Für Gebiete innerhalb der Abgrenzungslinie sollen die betroffenen Gemeinden die Eignung für weniger lärmempfindliche Nutzungen klären und entsprechende Mass- nahmen in den kommunalen Richt- und Nutzungsplänen festlegen. Da- mit wird deutlich, dass eine Inanspruchnahme des Handlungsspielraums, welche die LSV neu eröffnen soll, einer vorgängigen Auseinanderset- zung auf nutzungsplanerischer Ebene bedarf.

Verfahren Es wurde einerseits ein verwaltungsinternes Mitberichtsverfahren durchgeführt. Anderseits wurden alle unmittelbar von der Rechtsände- rung betroffenen Gemeinden im Kanton Zürich zur Stellungnahme eingeladen. Die Gemeinden begrüssen mehrheitlich, dass mit der Flexi- bilisierung der raumplanerischen Vorsorge eine Abwägung zwischen Interessen des Lärmschutzes und der Raumplanung erfolgen kann. Zur Diskussion stellen die Gemeinden jedoch die Angemessenheit der de- taillierten technischen Anforderungen in Gebieten mit unterschiedlichen Lärmqualitäten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Lärm & NIS, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an noise@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. März 2014 haben Sie uns den Entwurf zur An- passung der Lärmschutz-Verordnung zur Stellungnahme unterbreitet. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir sind erfreut darüber, dass die intensive Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Fachstellen des Bundes und des Kantons zu konkreten Lösungsansätzen geführt hat, die Spielräume für die weitere Entwick- lung der Flughafenregion eröffnen.

Zur Vorlage äussern wir uns wie folgt:

A. Kantonaler Richtplan und raumplanerische Vorsorge Am 18. März 2014 hat der Kantonsrat den revidierten kantonalen Richtplan festgesetzt. Am 24. März 2014 folgte die Festsetzung des Kapitels 4.7.1. «Flughafen Zürich» des kantonalen Richtplans durch den Kantonsrat. Die im kantonalen Richtplan enthaltenen Festlegungen für die zukünftige Raumentwicklung im Kanton Zürich sind seit der Fest- setzung durch den Kantonsrat für die kantonalen, regionalen und kom- munalen Behörden bindend. Die Genehmigung durch den Bundesrat, welche die Bindungswirkung auf den Bund und die Nachbarkantone ausdehnen würde, steht noch aus. Aus dem Richtplan ergeben sich insbesondere für die Raumentwick- lung in der Flughafenregion konkrete Handlungsaufträge. Mit dem kan- tonalen Richtplan bekennt sich der Kanton dazu, im Sinne der «raum- planerischen Vorsorge» sich einerseits im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs einzusetzen und anderseits eine, den übergeordneten Zielsetzungen des kantonalen Richtplans entsprechende, geordnete Siedlungsentwicklung in der Flughafenregion zu stärken. Das Ziel der raumplanerischen Vorsorge besteht darin, in Abstimmung mit den übergeordneten Zielen der Raumentwicklung eine Koexistenz von Flughafen- und Siedlungsentwicklung in der Flughafenregion zu ermög- lichen. Sie ist langfristig ausgerichtet und ergänzt die Bestimmungen des USG und der LSV sachgerecht. Um für einen Planungshorizont von mindestens 25 Jahren Rechtssicherheit für die Nutzungsplanung im Be- reich Wohnen zu schaffen, besteht das Ziel, die Gebiete mit bestehen- der oder gemäss SIL-Objektblatt zukünftig möglicher Fluglärmbelastung (beurteilt mit dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II) im kantonalen Richtplan und im Sachplan des Bundes mit einer Ab- grenzungslinie dauerhaft und verbindlich festzulegen. Mit der Festlegung der Abgrenzungslinie im kantonalen Richtplan wird ein verlässlicher Rahmen für die Optimierung des Siedlungsgebiets gesetzt. Bei der Beurteilung von Richt- und Nutzungsplänen stützt sich der Kanton insbesondere auf die Abgrenzungslinie und die übergeord- neten Zielsetzungen des kantonalen Richtplans: Für Gebiete innerhalb bzw. für Gebiete ausserhalb der Abgrenzungslinie werden unterschied- liche Siedlungsentwicklungsziele gesetzt. Innerhalb der Abgrenzungslinie werden grundsätzlich keine zusätzli- chen Wohnnutzungsreserven geschaffen. Neues Siedlungsgebiet sowie neue Bauzonen für Wohnen sollen nur noch ausserhalb der Abgrenzungs- linie möglich sein.

Ausserhalb der Abgrenzungslinie sollen gemäss Richtplantext keine Siedlungsbeschränkungen aufgrund des Planungswertes entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einschränkungen nun aus der Tag- oder Nachtlärmbelastung hervorgehen. Damit dies im Einklang mit der Bundesgesetzgebung möglich wird, setzen wir uns dafür ein, dass das Umweltrecht überprüft und nötigen- falls angepasst wird. Einerseits soll vor allem in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» ausserhalb der Abgrenzungslinie die Sied- lungsentwicklung aufgrund einer umfassenden raumplanerischen Inte- ressenabwägung auch bei einer Überschreitung der Planungswerte mög- lich sein. Anderseits sollen innerhalb der Abgrenzungslinie eingezonte und erschlossene Gebiete in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» aufgezont werden können, wenn die Über- schreitung des IGW ausschliesslich durch den Flugbetrieb der ersten Nachtstunde verursacht wird und das Gebiet erhöhten Anforderungen bezüglich Erschliessung oder bezüglich hochwertigen Schallschutzes genügt.

B. Beurteilung der revidierten Lärmschutz-Verordnung Die vorgeschlagene Lösung, die raumplanerische Vorsorge gegen Flug- lärm zu flexibilisieren, begrüssen wir ausdrücklich. Eine gezielte Flexi- bilisierung im Hinblick auf eine angemessene Weiterentwicklung und Aufwertung der Siedlungsgebiete in dem von nächtlichen PW- und IGW- Überschreitungen betroffenen Gebiet der Flughafenregion spiegelt die grundsätzlichen Interessen der Raumentwicklung wider. Dies gilt ins- besondere unter dem Gesichtspunkt, die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern und einen haushälterischen Umgang mit dem vorhan- denen Boden zu ermöglichen. Die Flexibilisierung kann dazu beitragen, die Koexistenz von Siedlungs- und Flughafenentwicklung in Zukunft besser aufeinander abzustimmen. Mit der Verordnungsänderung werden insbesondere im Osten und Norden des Flughafens grosse Gebiete, die vorwiegend vom Nachtlärm belastet sind (derzeit Landungen und Starts ab 21.00 Uhr), wieder er- schliess- und überbaubar. Die Gebiete im Süden und im Westen, die hauptsächlich durch Lärmbelastungen am Tag geprägt sind, erfahren hin- gegen kaum Vorteile bezüglich Einzonung, Erschliessung und Bewilli- gung. Dies ist deshalb problematisch, weil genau hier jene Gebiete liegen, die gestützt auf das kantonale Raumordnungskonzept einen erheblichen Teil des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums aufnehmen sollten.

Während die Revision der Lärmschutz-Verordnung eine Nachtruhe von 24.00 bis 06.00 Uhr vorsieht, gilt für den Kanton Zürich bereits heute ein siebenstündiges Nachtflugverbot von 23.00 bis 06.00 Uhr. Das Nacht- flugverbot ist einer der wichtigsten Grundpfeiler des Lärmschutzes rund um den Flughafen Zürich. Daran wird auch in Zukunft festgehalten.

C. Anträge zur revidierten Lärmschutz-Verordnung Zur Vernehmlassungsvorlage stellen wir folgende Anträge: 1 Gemäss kantonalem Richtplan soll in den Handlungsräumen «Stadt- landschaft» und «urbane Wohnlandschaft» ausserhalb der Abgren- zungslinie die Siedlungsentwicklung aufgrund einer umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung auch bei einer Überschrei- tung der Planungswerte möglich sein. Die im Süden und Westen des Flughafens von Tageslärm betroffenen Gebiete nehmen für die künf- tige Siedlungsentwicklung im Kanton eine tragende Rolle ein. Vor diesem Hintergrund soll auch in diesen Gebieten eine Flexibilisie- rung erreicht werden. Antrag: Es ist zu prüfen, inwiefern durch eine Anpassung auf Verord- nungsstufe ermöglicht werden kann, dass die Planungs- und Immissions- grenzwerte nach Anhang 5 auch für den Tag als eingehalten gelten, wenn die Anforderungen erfüllt sind. 2 Art. 31a Abs. 2 LSV regelt, dass die zuständige Behörde bei Ausschei- dung und Erschliessung von Bauzonen dafür sorgt, dass die Anforde- rungen gemäss Abs. 1 Bst. b und c grundeigentümerverbindlich fest- gehalten werden. Um eine geordnete Siedlungsentwicklung in der Flug- hafenregion sicherzustellen, ist aus unserer Sicht eine umfassende raumplanerische Interessensabwägung erforderlich. Insbesondere im Falle von Erschliessungen bereits eingezonter Gebiete stellt sich die Frage, wie die geforderten Auflagen einerseits, aber anderseits auch die gestalterischen Anforderungen bezüglich Wohnqualität an eine durch Fluglärm vorbelastete Siedlungsentwicklung planerisch sicher- gestellt werden können, ohne dass diese unter Hinweis auf die Er- schliessungspflicht des Gemeinwesens unterlaufen werden können. Der kantonale Richtplan legt dazu fest, dass der Kanton zusammen mit Gemeinden und Regionen die Bauzonen innerhalb der Abgren- zungslinie hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit überprüfen und die Ge- meinden innerhalb der Abgrenzungslinie bei ihren Bestrebungen zur Siedlungserneuerung unterstützen soll. Für Gebiete innerhalb der Ab- grenzungslinie sollen die betroffenen Gemeinden die Eignung für weniger lärmempfindliche Nutzungen klären und entsprechende Mass- nahmen in den kommunalen Richt- und Nutzungsplänen festlegen.

Damit wird deutlich, dass eine Inanspruchnahme des Handlungsspiel- raums, welche die LSV neu eröffnen soll, einer vorgängigen Auseinan- dersetzung auf kommunaler planerischer Ebene bedarf. Aus Sicht der erwünschten Raumentwicklung in der Flughafenregion sollte die Erfüllung der Anforderungen gemäss Art. 31a Abs. 1 LSV im Rahmen eines entsprechenden kommunalen Planungsverfahrens sicher- gestellt werden. Antrag: Art. 31a Abs. 2 LSV ist wie folgt zu ergänzen: «Bei der Ausschei- dung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c mit einem geeigneten Planungsverfahren grundeigentümerverbindlich fest- gehalten werden.» 3 Obergrenze der Grenzwertüberschreitung: Auf Seite 3 der Erläuterun- gen zur Vernehmlassungsvorlage wird festgehalten, dass die Flexibi- lisierung sachlich nur bei Lärmpegeln unterhalb der Alarmwerte be- gründbar sei. Bei höheren Lärmpegeln könnten trotz Einhaltung der Schallschutzvorschriften geringfügige Störungen durch Lärm nicht mehr ausgeschlossen werden. Mit ein Grund dafür sind die bei AW- Überschreitungen vorhandenen höheren Momentanpegel der Über- flüge, die auch bei geschlossenem Fenster zu Aufwachreaktionen füh- ren. Wir unterstützen diese Beschränkung und beantragen zwecks grösserer Klarheit, dies auch in der Verordnung festzulegen. Antrag: Nach Abs. 1 Bst. a von Art. 31a LSV ist einzufügen: «b die Alarmwerte nicht überschritten werden.» Folgeänderung: Buchstabe b würde zu c usw. 4 Beschränkung auf Landesflughäfen: Wie Art. 31a LSV festhält, ist der Anwendungsbereich auf Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge ver- kehren, beschränkt. Der Bericht hält fest, dass die Bestimmung somit nur bei den Grossflughäfen Zürich, Genf und Basel zur Anwendung gelangt. Hierzu ist aus unserer Sicht anzumerken, dass die LSV in An- hang 5 ein Grossflugzeug als Luftfahrzeug mit einem höchstzulässi- gen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg definiert. Da jedoch bereits die kleinsten Flugzeuge der Swiss-Flotte ein Startgewicht aufweisen, das diese Grenze um das Mehrfache übersteigt (vgl. z. B. Airbus A319 mit 68 000 kg), entfaltet diese Formulierung keine beschränkende Wir- kung. Wir beantragen daher, die Beschränkung auf die Landesflug- häfen in Art. 31a Abs.1 LSV aufzunehmen, womit klar wäre, dass nur die Flughäfen Zürich, Basel und Genf erfasst sind, die in dicht besie- delten Gebieten liegen. Antrag: Art. 31a Abs. 1 LSV ist zu Beginn wie folgt zu ändern: «Bei den Landesflughäfen gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte [...]»

5 Anwendungsbereich: In Art. 31a LSV werden die Anforderungen an neue Gebäude bei Flughäfen mit Verkehr von Grossflugzeugen gere- gelt. Demgegenüber spricht der geltende Art. 31 LSV von Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. Im Sinne einer Angleichung ist in der Überschrift von Art. 31a LSV anstelle der Bezeichnung «neue Gebäude» die Umschreibung von Art. 31 LSV zu übernehmen. Antrag: Überschrift von Art. 31a LSV: «Anforderungen an neue Ge- bäude sowie an wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmemp- findlichen Räumen bei den Landesflughäfen». 6 Technische Anforderungen: Art. 31a Abs. 1 Bst. a und b LSV regeln die gebäudetechnischen Anforderungen an die Gebäudehülle von neuen Gebäuden sowie – im Sinne des vorstehenden Antrags – bei wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räu- men, die fluglärmbedingte PW- und IGW-Überschreitungen aufweisen. Demnach gelten für Grenzwertüberschreitung von 50 dB (PW ES III Nacht) bzw. für Grenzwertüberschreitungen bis zum Alarmwert von 65 dB (AW ES III Nacht) dieselben Anforderungen an die Gebäude- technik. Antrag: Die lärmtechnischen Anforderungen in Gebieten mit derart unterschiedlichen Lärmqualitäten sind abgestuft zu regeln. 6.1 Lüftung: Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSV sind mechani- sche Lüftungen notwendig, wenn in noch nicht eingezonten oder erschlossenen Gebieten die PW und wenn in bestehenden er- schlossenen Bauzonen die IGW überschritten sind. Damit gelten gemäss geltendem Betriebsreglement (nur erste Nachtstunde) für eine Belastung von 50 dB bis 65 dB die gleichen Anforderungen. Unseres Erachtens würden die Schliessmechanismen im PW-Be- reich ein genügendes Raumklima gewährleisten. Antrag: Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prü- fen, ob Lüftungen erst ab Überschreitungen des IGW vorzuschreiben sind. 6.2 Kühlung: Es wird ausdrücklich begrüsst, dass erstmals auch Ein- richtungen für die Wohnungslüftung in Schallschutzüberlegun- gen einbezogen werden. Im Entwurf für die Änderung der LSV und in den zugehörigen Anhörungsdokumenten werden für die aus Schallschutzgründen zu erreichenden Ziele konkrete energietech- nische Massnahmen vorgeschrieben. Der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSV verlangt ausdrücklich eine Belüftung und eine Kühlung der lärmempfindlichen Räume, damit für die darin leben- den Personen ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.

Bei unseren klimatischen Voraussetzungen ist eine Kühlung von Räumen nicht zwingend erforderlich. Es kommt immer auf die internen Wärmelasten an. Beim Minergie-Standard bestehen schon seit Jahren Anforderungen an den thermischen Komfort im Som- mer. Bei der Zertifizierung wird daher auf die Massnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz geachtet. Bei Schlafräumen käme zu- sammen mit der Forderung nach der Fensteröffnungsautomatik die Kühlung wohl nur gerade während etwa einer bis zwei Stunden pro Nacht zum Einsatz, wenn es draussen bereits schon kühler ist. Antrag: In Art. 31a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSV ist die Anforderung an das Raumklima dahingehend zu präzisieren, dass ein bezüglich Luft- qualität und Temperatur angemessenes Raumklima zu gewährleisten ist. 7 Massgeblicher Beurteilungspunkt: Gemäss Art. 39 LSV wird die Flug- lärmbelastung in der Mitte des offenen Fensters gemessen bzw. be- rechnet. Ohne Änderung dieser Bestimmung besteht ein gewisser Widerspruch zum vorgeschlagenen Art. 31a LSV, wonach der nächt- liche Fluglärm bei entsprechend gedämmten Gebäuden im Ergebnis zu keinen Belastungsgrenzwertüberschreitungen führen kann. Antrag: Art. 39 LSV ist mit einem Vorbehalt bezüglich Art. 31a LSV zu ergänzen.

D. Schlussbemerkung Wir danken für die Berücksichtigung unserer Anträge und sind zu- versichtlich, dass die vorliegende Flexibilisierung spätestens mit der Ge- nehmigung des kantonalen Richtplans, Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich, durch den Bundesrat verabschiedet werden kann. Damit würde ein we- sentlicher Beitrag zur Koexistenz von Flughafen und Siedlungsentwick- lung geleistet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Volkswirt- schaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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