Strassen, Rüti, 15 Walderstrasse, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgaben
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2011
57. Strassen (Rüti, 15 Walderstrasse)
Erwägungen
Die Kantonshauptstrasse 15 verbindet unter anderem die beiden Ge- meinden Rüti und Wald. Das vorliegende Projekt betrifft die Walder- strasse zwischen Niggital- und Neuhofstrasse auf dem Gemeindegebiet von Rüti. Mit einer heutigen durchschnittlichen Tagesverkehrsmenge von 11 000 Fahrzeugen und einem Lastwagenanteil von fast 4% hat die Verkehrsmenge in den letzten Jahren stetig zugenommen. Auf Wunsch der Gemeinderäte Rüti und Wald und aufgrund der Radwegstrategie soll zur Verbesserung der Sicherheit für die bergwärts Radfahrenden ein Radstreifen erstellt werden. Für die talwärts Radfahrenden ist nur im Abschnitt Neuhof- bis Fägswilerstrasse ein Radstreifen vorgesehen, da auf der restlichen Strecke das Längsgefälle über 3% beträgt. Das vorliegende Bauvorhaben ist ein weiterer Bestandteil der Radweg- verbindung zwischen Rüti und Wald. Gleichzeitig sollen die Bushalte- stellen Laufenbach und Würzhalde behindertengerecht ausgebaut wer- den und durch den Einbau von neuen Fussgängerschutzinseln bei den Fussgängerübergängen Gmeindrüti-, Fägswiler- und Würzhaldenstrasse soll die Sicherheit der zu Fuss Gehenden erhöht werden. Das vom Tiefbauamt im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Gemeinde Rüti ausgearbeitete Bauprojekt enthält im Wesentlichen folgende Bauteile: – Gehwegverbreiterung auf 2,5 m zwischen Niggitalstrasse und Gmeind- rütistrasse und Benützung neu als Rad- und Gehweg, da die wirt- schaftliche Nutzung eines Radstreifens in diesem Abschnitt nicht gegeben ist; – Erstellung eines neuen Radstreifens von 1,5 m Breite zwischen Gmeindrütistrasse und Fägswilerstrasse für die bergwärtsfahrenden Radfahrenden. Die beiden Fahrstreifen für den motorisierten Ver- kehr messen neu 6 m; – Erstellung je eines Radstreifens von 1,25 m beidseits zwischen Fägs- wilerstrasse bis Neuhofstrasse. Die beiden Fahrstreifen für den moto- risierten Verkehr messen neu 5,5 m; – die beiden bestehenden Bushaltebuchten der Haltestelle Laufen- bach werden mit einer Betonplatte ausgebildet und behinderten- gerecht ausgebaut; – die beiden bestehenden Fahrbahnhaltestellen Würzhalde werden behindertengerecht ausgebaut;
– die Fussgängerübergänge Gmeindrüti-, Fägswiler- und Würzhalden- strasse werden je mit einer Fussgängerschutzinsel versehen; – die heute grosszügige Fahrbahnbreite beim Restaurant Neuhof wird für den Bau einer bepflanzten Mittelinsel genutzt. Diese Insel soll den Verkehr besser führen und als Einfahrtsbremse dienen; – die Strassenbeleuchtung wird auf dem ganzen Abschnitt den neuen Gegebenheiten angepasst. Der Gemeinderat Rüti hat dem Vorprojekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) mit Beschluss vom 7. April 2009 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. März bis 21. April 2009 der Bevölkerung zur Stellungnahme unter- breitet. Innerhalb der Auflagefrist wurden keine Einwendungen ein- gereicht. Die öffentliche Auflage des definitiven Projektes und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG er- folgte vom 21. August bis 22. September 2009. Innerhalb der Auflage- frist wurden fünf Einsprachen eingereicht, die sowohl enteignungs- rechtliche als auch projektbezogene Begehren enthalten. Mit allen fünf Einsprechern konnten im Rahmen von Einigungsverhandlungen ein- vernehmliche Lösungen gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb und des Anpassungsprotokolls vor. Die Fachstelle Lärmschutz hat das Bauprojekt aus lärmtechnischer Sicht beurteilt und festgestellt, dass sich durch das vorliegende Projekt keine wesentliche Änderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften ergibt. Die Strassenachse wird nicht wesentlich verscho- ben. Durch die Massnahmen in Form von Mittelinseln kann künftig mit einer eher geringer gefahrenen Geschwindigkeit der Fahrzeuge gerech- net werden. Der für das Bauvorhaben benötigte Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht so- mit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 26. November 2010 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 200 000 Bauarbeiten 2 380 000 Nebenarbeiten 445 000 Technische Arbeiten 425 000 Total 3 450 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fahrradanlagen (37%) 1 286 000 Erneuerung Staatsstrassen (38%) 1 314 000 Fussgängeranlagen (10%) 342 000 Staatsstrassen Anteil ÖV (7%) 248 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (8%) 260 000 Total 3 450 000 Der Gemeinderat Rüti hat mit Beschluss vom 7. April 2009 die Kos- tenübernahme von pauschal Fr. 75 000 (einschliesslich Mehrwertsteuer) an den neuen Fussgängerübergang Fägswilerstrasse bewilligt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Rüti nach Inbetriebnahme der Anlage in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.61300 80030, Rückerstattung von Investitionsausgaben Fussgängeranlagen (Beitrag der Gemeinde Rüti), für das Objekt 84S-10146, gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: (in Franken) Kanton Gemeinde Total Fahrradanlagen 1 286 000 1 286 000 Erneuerung Staatsstrassen 1 314 000 1 314 000 Fussgängeranlagen 267 000 75 000 342 000 Staatsstrassen Anteil ÖV 248 000 248 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 260 000 260 000 Total 3 375 000 75 000 3 450 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten, rechtsverbindlich zugesicherten Beitrags der Gemeinde Rüti von Fr. 75 000 eine Netto-Ausgabe von Fr. 3 375 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 314 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und Fr. 2 061 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung gehen vom Gesamtbetrag von Fr. 3 450 000 Fr. 1 314 000 als gebundene Ausgaben zulasten des Kontos 8400.50111 00000, Erneuerung Staatsstrassen. Als neue Ausgaben gehen Fr. 1 286 000 zulasten des Kontos 8400.50130 00000, Fahrradanlagen (Objekt 84S-10146 Rüti, 15 Walderstrasse), Fr. 342 000 zulasten des Kontos 8400.50100 00000, Fussgängeranlagen, Fr. 248 000 zulasten des Kontos 8400.50110 80020, Staatsstrassen Anteil ÖV, und Fr. 260 000 zu- lasten des Kontos 8400.50110 80010, Staatsstrassen Beleuchtungsan- lagen.
In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 2796/2010 und 3823/2010 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 220 000 für die Projektierungsarbeiten enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Die Bruttoinvestitionskosten von Fr. 3 450 000 verringern sich um den Beitrag der Gemeinde Rüti von Fr. 75 000 auf Nettoinvestitions- kosten von Fr. 3 375 000. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfol- gekosten von Fr. 142 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungs- Betrag Baukosten satz % Fr. Fr. % Fr. Erneuerung Staatsstrassen 38 1 314 000 20 000 2,5 33 000 Fahrradanlagen 37 1 286 000 19 000 2,5 32 000 Fussgängeranlagen 10 267 000 4 000 2,5 7 000 Staatsstrassen Anteil ÖV 7 248 000 4 000 2,5 6 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 8 260 000 4 000 5 13 000 Zwischentotal 51 000 91 000 Total 3 375 000 142 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-10146, Ge- meinde Rüti, 15 Walderstrasse, Niggital- bis Neuhofstrasse, aufzuneh- men. Die Anteile für Staatsstrassen Erneuerung, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Anteil ÖV und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2011 mit Fr. 1 000 000 enthalten und im KEF 2011–2014 für das Jahr 2012 mit Fr. 2 375 000 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung eines Radstreifens, die Verbreite- rung des Gehwegs, den Ausbau von zwei Bushaltestellen, die Erstellung von Fussgängerübergängen und einer bepflanzten Mittelinsel sowie die Anpassung der Beleuchtung an der 15 Walderstrasse in der Gemeinde Rüti wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 314 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Für die Bauausführung wird eine neue Netto-Ausgabe von Fr. 2 061 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Bau- preisindexes gemäss nachfolgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 26. November 2010)
V. Die Verfügungen Nrn. 2796/2010 und 3823/2010 des Tiefbauamtes werden aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösser- beiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mit- teilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begrün- dung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Breitenhofstrasse 30, Post- fach 373, 8630 Rüti (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschafts- direktion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi