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Anfrage Thomas Marthaler und Esther Straub, Zürich, betreffend Entwicklung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 405/2019

Sitzung vom 29. Januar 2020

57. Anfrage (Entwicklung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe) Kantonsrat Thomas Marthaler und Kantonsrätin Esther Straub, Zürich, haben am 10. Dezember 2019 folgende Anfrage eingereicht: In der Schweiz soll keine Sozialhilfebeziehende und kein Sozialhilfe- beziehender unter dem sozialen Existenzminimum leben müssen. Die materielle Grundsicherung besteht aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, MGV, und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf soll die wesentlichen Bedürfnisse einer angemessenen, jedoch bescheidenen Lebensführung abdecken und die Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen. Im Jahr 2002 bezifferte die SKOS in ihren Richtlinien das soziale Existenzminimum mit 1133 Fran- ken (Grundbedarf I und Grundbedarf ll). Aktuell beträgt die Pauschale für den Lebensunterhalt 986 Franken, also 13% weniger als im Jahr 2002. Im gleichen Zeitraum ist die AHV-Rente von 1055 Franken auf 1185 Fran- ken gestiegen, was einer Zunahme von fast 13% entspricht. Kürzlich wurde in einer Studie (SKOS 2019: Die Berechnung des Grundbedarfs) das soziale Existenzminimum neu berechnet und dabei festgestellt: Die SKOS-Pauschale für den Lebensunterhalt bei einem Ein- personenhaushalt liegt mit 986 Franken pro Monat 96 Franken unter dem sozialen Existenzminimum. Angesichts der Erkenntnis, dass alleinste- hende Menschen in der Sozialhilfe unterhalb des sozialen Existenzmini- mums leben müssen, drängt sich die Frage auf, wie sich der Grundbe- darf in der Sozialhilfe in Zukunft im Kanton Zürich entwickeln soll, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich im Vergleich mit anderen Schweizer Kantonen hoch sind: Aufgrund des erwähnten Sachverhaltes stellen sich die folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Stützt der Regierungsrat das Vorgehen, das soziale Existenzminimum mit einem wissenschaftlichen quantitativen Verfahren festzulegen? Wie beurteilt er die aktuell angewandte Methodik?

2. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu, dass der SKOS-Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt 96 Franken pro Monat unter dem be- rechneten sozialen Existenzminimum liegt?

3. Ist der Regierungsrat bereit, sich für eine Erhöhung des Grundbedarfs einzusetzen? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Wie beurteilt der Regierungsrat die Höhe des Grundbedarfs mit Blick auf die wachsende Gruppe von Personen, die Sozialhilfe nicht nur aus einer vorübergehenden Notlage, sondern als dauerhafte Unterstützung beziehen müssen (insbesondere Familien mit einem Elternteil oder Menschen über 45)?

5. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Anliegen aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich die kantonale Beihilfe nach § 16 Zusatzleistungsgesetz von monatlich maximal 202 Franken auf 300 Franken zu erhöhen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Thomas Marthaler und Esther Straub, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Der Regierungsrat spricht sich seit Jahren immer wieder für die An- wendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) aus (vgl. Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 366/ 2018 betreffend Sozialhilfe – Motivation statt Sanktion). Auch im Rah- men des Projektes zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes hält er aus- drücklich an der Verweisung auf die Richtlinien fest (vgl. RRB Nr. 1016/ 2012 betreffend Konzept; RRB Nr. 323/2018 betreffend Ermächtigung zur Vernehmlassung). Dabei zeigt das Ergebnis der durchgeführten Ver- nehmlassung, dass die Anwendung der SKOS-Richtlinien mehrheitlich unterstützt wird. Obwohl die Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich im Vergleich zu den meisten anderen Kantonen höher sind, würde das be- tragsmässige Ausscheren des Kantons Zürich aus dem System der SKOS-­ Richtlinien sowohl nach oben als auch nach unten ein Signal in die fal- sche Richtung darstellen. Die SKOS-Richtlinien dienen der schweizwei- ten Harmonisierung der Sozialhilfeansätze. Die Entwicklungen hinsicht- lich des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) unterstützt der Regierungsrat deshalb immer nur innerhalb des Rahmens der SKOS-Richtlinien. Zu Frage 1: In der Anfrage wird Bezug genommen auf den im Auftrag der SKOS vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG im Dezem- ber 2018 erstellten Schlussbericht «Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den SKOS-Richtlinien». Dieser Schlussbericht setzt sich eingehend mit den Vor- und Nachteilen der gewählten Methode zur Er- mittlung des GBL in den SKOS-Richtlinien auseinander. Aus Sicht des Regierungsrates ist die gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden.

Zu Frage 2: Die Abschaffung des GBL I und II erfolgte zusammen mit der Einfüh- rung des Anreizmodells im Jahr 2005 (sogenanntes Prinzip von Leistung und Gegenleistung). Mit dem Einkommensfreibetrag (EFB) und der In- tegrationszulage (IZU) wurden finanzielle Anreize zur Förderung der beruf‌lichen und/oder sozialen Integration eingeführt. Diese finanziellen Anreize verfolgen in erster Linie das Ziel der möglichst raschen Wieder- herstellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Im Kanton Zürich be- trägt der EFB höchstens Fr. 400 und die IZU höchstens Fr. 300. Mit die- sen leistungsorientierten Komponenten ist es einer Sozialhilfe beziehen- den Person möglich, die verfügbaren finanziellen Mittel zu vergrössern. Im Übrigen beläuft sich der GBL seit dem 1. Januar 2020 auf Fr. 997 für einen Einpersonenhaushalt (RRB Nr. 401/2019 betreffend Teuerungs- anpassung). Zu Frage 3: Würde die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozial- direktoren eine Erhöhung des GBL beschliessen, ist der Regierungsrat grundsätzlich bereit, eine solche Erhöhung zu übernehmen. Zu Frage 4: Sozialhilfe sichert das sozialhilferechtliche Existenzminimum in vo- rübergehenden Notlagen. Strukturelle Lücken im System der sozialen Sicherheit können nicht dauerhaft durch die Sozialhilfe aufgefangen wer- den. Deshalb begrüsst der Regierungsrat eine Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose (RRB Nr. 826/2019). Zu Frage 5: Das Zusatzleistungsgesetz ist derzeit in Überarbeitung. Die Frage der Höhe der Zusatzleistungen kann in diesem Rahmen diskutiert werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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