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Verordnung über Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungsprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris, Totalrevision, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2015

586. Verordnung über Beiträge für Schweizer Teilnahmen

Erwägungen

an den Bildungsprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris, Totalrevision (Anhörung) Mit Schreiben vom 2. April 2015 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnah- men an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris vom 5. Dezember 2003 (SR 414. 513) und den dazugehörigen Bericht zur Stellungnahme. Gesetzliche Grundlage für den Neuerlass der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbil- dung, der Jugend- und der Mobilitätsförderung ist das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend- und der Mobilitätsförderung (SR 414.51), das dem Bund den Vollzug in diesem Bereich auferlegt. Die neue Verordnung berücksichtigt, dass die schweizerische Beteiligung am EU-Programm Erasmus+ für die Periode 2014–2020 nicht wie geplant umgesetzt werden konnte. Nach der Annahme der Masseneinwanderungs- initiative am 9. Februar 2014 hat die Europäische Kommission die Ver- handlungen zur Assoziierung an das Programm Erasmus+ sistiert und die Schweiz als Drittstaat eingestuft. Mit diesem Status sind Teilneh- mende aus der Schweiz für eine Mehrheit von Aktivitäten von der Finan- zierung aus dem Projekt Erasmus+ ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 16. April und am 19. Sep- tember 2014 Übergangsmassnahmen für eine projektweise Beteiligung an Erasmus+ für 2014 bzw. 2015 und 2016 beschlossen. Schweizer Teil- nehmende an Mobilitäts- und Kooperationsprojekten von Erasmus+ wer- den direkt finanziert und erhalten so die Möglichkeit, sich im Rahmen der für Drittstaaten geltenden Voraussetzungen an den Aktivitäten zu be- teiligen. Mit dem Neuerlass der Verordnung werden die rechtlichen Vo- raussetzungen für die Umsetzung dieser Massnahmen geschaffen. Gleich- zeitig ist die Verordnung so ausgestaltet, dass sie auch bei einer erneuten Assoziierung der Schweiz an Erasmus+ anwendbar bleibt.

Zudem bildet die Verordnung auch die Grundlage für die Förderung jener internationaler Bildungs- und Wissenschaftskooperationsprojekte, die bisher über die mittlerweile aufgehobene Verordnung des Bundes über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft vom 4. Juli 2001 erfolgte. Die Verordnung re- gelt ferner wie bisher die finanzielle Unterstützung des Schweizer Hauses in Paris (Fondation Suisse). Der Neuerlass der Verordnung über die internationale Zusammenar- beit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend- und der Mo- bilitätsförderung, welche die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris ersetzt, ist deshalb zu unterstützen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, Schwanengasse 2, 3003 Bern (auch per E-Mail an gaetan.lagger@sbfi.admin.ch): Wir begrüssen die Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugend- programmen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris. Die interna- tionale Vernetzung ist für die Qualität und damit auch für die Konkur- renzfähigkeit des Bildungsstandorts Schweiz von zentraler Bedeutung. Insbesondere die Weiterführung der Übergangslösung zu Erasmus+ ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges Element. Das finanzielle Enga- gement des Bundes ermöglicht die direkte Finanzierung von Teilnahmen an Mobilitäts- und Kooperationsprojekten und sichert so die für den Bil- dungsbereich notwendige internationale Mobilität.

Zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 6 Abs. 2 des Entwurfs sieht vor, dass die Beiträge für Mobilitäts- projekte bzw. für Einzelpersonen höchstens dem Betrag, der nach den maximalen Ansätzen der Europäischen Kommission für Teilnehmende gilt, entsprechen dürfen. Da die Schweiz ein Hochpreisland ist, wäre es wünschenswert, dass die Stipendien für die Studierenden und Lernenden, die aus dem Ausland in die Schweiz kommen, auch höher sein können. Zu Art. 13 des Entwurfs: Gemäss dem erläuternden Bericht zu dieser Bestimmung unterbreitet die Nationale Agentur ihre Vorschläge bzw. Be- urteilungen zu den eingereichten Gesuchen in der Regel ein Mal pro Jahr

und pro Beitragstyp dem SBFI. Um die vorhandenen Mittel auch aus- schöpfen zu können, sollten die Vorschläge dem SBFI fortlaufend unter- breitet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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