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Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Knonau Maschwanden Mettmenstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2020

586. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Knonau- Maschwanden-Mettmenstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Knonau-Masch- wanden-Mettmenstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Sekundar- schulgemeinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten beschlossen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeord- nung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz ent- hält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundarschulge- meinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 27 Abs. 1 GO besagt, an den Sitzungen der Schulpflege nehmen «mindestens eine, maximal zwei, Lehrperson/en mit beratender Stimme teil». Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann. Gemäss der ständigen Praxis des Regie- rungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schul- pflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 611/2018). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem Beleuchtenden Bericht zur Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 wird ersichtlich, dass lediglich die Formulierung abgeändert werden sollte. Inhaltlich sollte mit dieser Bestimmung kein Änderung gegenüber dem bisherigen Recht vollzogen werden. In der bisherigen Gemeindeordnung ist festgehalten, dass zwei Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme

teilnehmen. Art. 27 Abs. 1 GO ist aus den genannten Gründen dahin- gehend auszulegen, dass weiterhin zwei Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (vgl. § 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Knonau-­ Maschwanden-Mettmenstetten am 9. Februar 2020 beschlossene Ge- meindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Knonau-Maschwanden-Mettmenstet- ten, Schulhausstrasse 13, 8932 Mettmenstetten, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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