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Universität, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2012/ 2013, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2012

595. Universität (Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2012/13)

Erwägungen

A. Gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) können Zulassungsbeschränkungen unter den Voraussetzun- gen angeordnet werden, dass die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist. Ziel dieser Koordination ist es, Sonderregelungen durch einzelne Kantone zu vermeiden und durch Umleitungen von Stu- dienanwärterinnen und -anwärtern die Anordnung von Zulassungs- beschränkungen weitestmöglich zu verhindern. Deshalb kommt der Koordination bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine vorrangige Bedeutung zu.

B. Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 1. De- zember 2010 (ZBV; LS 415.432) legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät unter Berücksichtigung der Klinikkapazi- täten fest. Mit Beschluss Nr. 1066/2011 hat er die Zahl der Studien- plätze für das erste Studienjahr 2012/13 für die Medizinische Fakultät auf 290 (wovon 240 für die Humanmedizin einschliesslich 20 Plätze für die Chiropraktik und 50 für die Zahnmedizin) und für die Vetsuisse- Fakultät, Standort Zürich, auf 80 festgelegt. Die Medizinische Fakultät verfügt damit im Vergleich zu 2007 über 40 zusätzliche Studienplätze.

C. Nach § 4 Abs. 1 ZBV werden Zulassungsbeschränkungen ange- ordnet, wenn die Zahl der Voranmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge trotz Umleitung an andere Universitäten und Berücksichtigung der durchschnittlichen Rückzugsquote die Auf- nahmekapazität um 10% überschreitet. Sie werden für jede Studien- richtung einzeln angeordnet (§ 4 Abs. 2 ZBV). Eine für einen Bachelor- studiengang angeordnete Zulassungsbeschränkung gilt jeweils auch für den anschliessenden Masterstudiengang der betreffenden Kohorte (§ 4 Abs. 3 ZBV).

Bis Mitte Februar 2012 sind insgesamt 1793 Anmeldungen für das Medizinstudium an der Universität Zürich eingegangen. Unter Berück- sichtigung einer durchschnittlichen Rückzugsquote von 21,6% (2009– 2011 für alle medizinischen Studienrichtungen an der Universität Zü- rich) ist für das Studienjahr 2012/13 mit rund 1400 Studienanfängerinnen und -anfängern zu rechnen. Somit übersteigt die Zahl der Anmeldun- gen die Kapazität von 370 Plätzen um mehr als 10% (§ 4 Abs. 1 ZBV).

D. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 UniG für das Studienjahr 2012/13 erfüllt sind. a) § 14 Abs. 2 Ziff. 1 UniG setzt als Erstes voraus, dass die Universität alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Zulassungsbeschrän- kungen ergriffen hat. Dies hat die Universität sowohl für das Studium der Human- als auch für jenes der Veterinärmedizin getan; es kann hier- für auf die entsprechenden Ausführungen in RRB Nr. 601/2011 bzw. RRB Nrn. 542/1999 und 1017/2001 verwiesen werden. b) Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungs- beschränkungen dürfen die finanziellen Mittel des Kantons eine Ver- besserung der Aufnahmekapazität der Universität nicht zulassen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 UniG). Die Staatsrechnung 2011 hat mit einem Defizit abgeschlossen; eine wesentliche Verbesserung des Kantonshaushalts ist kurzfristig nicht absehbar. Die Universität wird deshalb den Einsatz ihrer Mittel auch künftig in einem engen Rahmen planen müssen. Im Übrigen hat die seit 2007 erfolgte Kapazitätserhöhung an der Medizini- schen Fakultät zusätzliche Kosten von jährlich rund 1,2 Mio. Franken zur Folge. Bei dieser Ausgangslage ist die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zwecks Anhebung der Aufnahmekapazität ausgeschlossen. Eine massgebliche Anhebung der Aufnahmekapazität ist auch deshalb nicht möglich, weil nicht alle Engpässe in den vorklinischen (z. B. Anschau- ungsmaterial in den Präparierkursen) wie auch klinischen Semestern (z. B. Patientenverfügbarkeit) durch finanzielle Massnahmen behoben werden können. c) Schliesslich ist zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ge- mäss § 14 Abs. 2 Ziff. 3 UniG die Koordination mit anderen Hochschul- trägern zu gewährleisten. Gemäss den gesamtschweizerischen Erhebungen der Rektorenkon- ferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) für das Studienjahr 2012/ 13 gingen bis Mitte Februar 2012 insgesamt 5109 Anmeldungen ein. Nach Berücksichtigung einer gesamtschweizerischen Rückzugsquote von 23,4% verbleiben rund 3900 Studienanfängerinnen und -anfänger.

Die Aufnahmekapazität sämtlicher Universitäten von 1467 Plätzen wird damit deutlich überschritten. Neben der Universität Zürich sind die Universitäten Basel, Bern, Genf und Lausanne, aber auch Freiburg und Neuenburg überlastet.

E. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich eine Zulas- sungsbeschränkung nicht vermeiden. Die vorausgesagte Zahl der Stu- dienanfängerinnen und -anfänger der einzelnen Studienrichtungen an der Universität Zürich lautet wie folgt: – 1091 Humanmedizin einschliesslich Chiropraktik (nach Abzug der Rückzugsquote von 24,6%) – 127 Zahnmedizin (nach Abzug der Rückzugsquote von 19,8%) – 149 Veterinärmedizin (nach Abzug der Rückzugsquote von 20,5%) Die Studienrichtungen Humanmedizin einschliesslich Chiropraktik und Zahnmedizin werden in den ersten beiden Studienjahren gemein- sam unterrichtet; die späteren klinischen Studienjahre werden getrennt geführt. Die Kapazitäten der einzelnen Studienrichtungen in den klinischen Semestern erlauben Rückschlüsse auf das erste Studienjahr. So können gestützt auf statistische Erfahrungswerte der Ausscheidungsquoten in den vorklinischen Semestern mit 240 Studienanfängerinnen und -anfän- gern in der Humanmedizin, 50 in der Zahn- und 80 in der Veterinärme- dizin die nachfolgenden klinischen Studienjahre ohne Einbussen in der Unterrichtsqualität bewältigt werden. Die Ausgangslage in der Humanmedizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr nochmals verschlechtert. Bei 1091 Studienanfängerinnen und -anfängern (Vorjahr 980) erfordert die Sicherstellung der Unterrichts- qualität in den klinischen Semestern eine Beschränkung auf höchstens 220 Studierende. Das hat zur Folge, dass 871 Studierende nicht berück- sichtigt werden können. Erfahrungsgemäss beträgt die Durchgangs- quote vom ersten ins dritte Studienjahr 70%, was 764 Studierende im dritten Studienjahr ergäbe. Damit wäre die Kapazität von 220 – Quer- einsteigende nicht eingerechnet – immer noch um 544 Studierende oder 247% überschritten. Bei dieser Ausgangslage erfordert die Zahl der Voranmeldungen zum Studium der Humanmedizin für das Studienjahr 2012/2013 eine Zulassungsbeschränkung. Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) hat aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen ausserkantonalen Bewerberinnen und Bewerbern für ein Humanmedizinstudium an der Universität Zü- rich gestützt auf § 11 ZBV die Studienplatzzuteilung für Studierende mit Schwerpunkt Chiropraktik wie folgt geregelt: 1. Anwärterinnen und Anwärter der Chiropraktik, die den nötigen Test- wert für die Zuteilung eines Studienplatzes erhalten haben, werden nicht an eine andere Universität umgeleitet.

2. Nach der Zuteilung eines Studienplatzes in Chiropraktik ist ein Wech- sel in die Humanmedizin nur möglich, wenn das Testresultat der oder des Studierenden mindestens den Wert erreicht hat, den ausserkan- tonale Studierende der Humanmedizin für einen Studienplatz in Zürich erreichen mussten. Für das Studium der Zahnmedizin in Zürich übersteigt die Zahl der Anmeldungen für das Jahr 2012/13 die Kapazität unter Berücksich- tigung der Rückzugsquote um 77 Plätze. Da an den Universitäten Bern und Basel ebenfalls eine Kapazitätsüberschreitung vorliegt und gemäss den Erfahrungswerten der letzten Jahre im Klinikum gesamtschweize- risch nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, ist auch für die Zahn- medizin eine Zulassungsbeschränkung vorzusehen. Auch für die Studienrichtung Veterinärmedizin ergibt sich ein Engpass. In Zürich ist mit 149, in Bern mit 177 Studienanfängerinnen und -an- fängern zu rechnen. Bei einer Kapazität von 80 Plätzen fehlen in Zürich für das erste Studienjahr 69, in Bern bei einer Kapazität von 70 Plätzen 107 Studienplätze. Die Klinikkapazität von Zürich liegt bei 60 und die- jenige von Bern bei 50 Plätzen. Da unter Berücksichtigung der jewei- ligen Übertrittsquote für Zürich 89 und für Bern 106 Studierende für das Klinikum zu erwarten sind, fehlen folglich in Zürich 29 und in Bern 56 Plätze. Damit ist auch in der Veterinärmedizin eine Zulassungsbe- schränkung anzuordnen.

F. Auch die Universitäten Basel und Freiburg beabsichtigen, für das Studienjahr 2012/13 in den Studienrichtungen Human- und Zahnme- dizin die Zulassung zu beschränken. Die Universität Bern sieht eine Zulassungsbeschränkung in allen drei Studienrichtungen vor. Der unter den Hochschulträgern koordinierte Eignungstest wird am 6. Juli 2012 durchgeführt. Die Universität Genf wird den Eignungstest ebenfalls durchführen, ohne allerdings die Ergebnisse als Selektionsinstrument zu verwenden. Der Universitätsrat hat sich mit Beschluss vom 8. Mai 2012 für die Anordnung der Zulassungsbeschränkung in den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ausgesprochen. Die SUK emp- fiehlt ebenfalls eine Zulassungsbeschränkung in allen drei Studienrich- tungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahn- medizin sowie Veterinärmedizin, wird an der Universität für das erste Studienjahr 2012/13 eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Universitätsrat und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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