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Gemeindewesen, Zweckverband Alters- und Pflegezentrum Stammertal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. April 2010

598. Gemeindewesen (Zweckverband, Alters- und Pflegezentrum Stammertal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Oberstammheim, Thalheim a. d. Th., Unterstammheim und Waltalingen bilden seit 1971 unter der Bezeich- nung «Alters- und Pflegeheim Stammertal» einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb eines Alters- und Pflegeheims (RRB Nr. 4290/ 1971). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 1. Oktober und dem 10. Dezember 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben worden sind. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung an die Vorgaben der Kantonsverfassung betreffend die demokratische Zweck- verbandsorganisation sowie die Erhöhung der Ausgabenbewilligungs- kompetenzen der Heimkommission. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Alters- und Pflegezentrum Stam- mertal werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Alters- und Pflegeheimzentrum Stammertal, Heimkommission, Kirchweg 2, 8477 Oberstammheim, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Oberstammheim, Haupt-

strasse 46, 8477 Oberstammheim, Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim a. d. Th., Unterstammheim, Gemeindehausplatz, 8476 Unterstammheim, und Waltalingen, Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalin- gen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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