Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2015
604. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken-
Erwägungen
versicherung (Anhörung) Im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) neh- men die Bestimmungen zur Aufsicht über die Krankenversicherer einen verhältnismässig bescheidenen Umfang ein. Die eidgenössischen Räte haben daher am 26. September 2014 eine Revision der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung beschlossen und ein eigenes Krankenver- sicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, BBl 2014, 7277) verabschiedet: Es baut gegenüber dem KVG insbesondere in den folgenden Bereichen die Be- stimmungen zur Aufsicht aus: Unternehmensführung und Revision, Finan- zierung, Prämienfestsetzung und -genehmigung, Rückversicherung, Auf- sicht und sichernde Massnahmen, Bewilligung, Übertragung von Aufga- ben und Bewilligungsentzug sowie Strafbestimmungen. Nach Art. 57 KVAG vollzieht der Bundesrat das KVAG und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 1. April 2015 eine Anhörung zur Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung (KVAV) eröffnet. Die Inkraftsetzung des KVAG und der zugehörenden KVAV sind für den 1. Januar 2016 vorgesehen. Zum KVAG hat sich der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 489/2011 grundsätzlich zustimmend geäussert. In der Aufsicht über die soziale Kran- kenversicherung haben aus Sicht des Kantons Zürich in der Vergangen- heit vor allem die Höhe der von den Versicherern angehäuften Reserven und die im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten zu hohen kantonalen Prämien Anlass zu Kritik gegeben; sie kam auch in mehreren politischen Vorstössen im Kantonsrat zum Ausdruck. Mit dem KVAG und der KVAV bietet sich nun die Gelegenheit zur Korrektur: In der Verordnung wird ein Schwellenwert für die Höhe der Reserven definiert; wird dieser (in relativen Zahlen) bemessene Grenz- wert erreicht oder überschritten, gelten die Reserven als übermässig. Die Krankenversicherer sind in diesem Fall verpflichtet, die Reserven nach einem Plan abzubauen, der seinerseits Teil der Prämiengenehmigung ist. Der Abbau der Reserven soll den Versicherten über einen Ausgleich- beitrag ausgerichtet werden, d. h., der Versicherer zieht den Ausgleichs- betrag von der genehmigten Prämie ab.
Erweisen sich die Prämien der Krankenversicherer in einem Kanton im Nachhinein als zu hoch, so kann der Versicherer im entsprechenden Kanton im Folgejahr die Prämien ausgleichen. Dabei darf die in der KVAV festgelegte Höhe der Reserven nicht unterschritten werden. Die Erfah- rungen, welche die Gesundheitsdirektion in den letzten Jahren mit den Prämienprüfungen und -genehmigungen des Bundesamts für Gesundheit gemacht hat, zeigen, dass die im Entwurf der KVAV festgelegten Grenz- werte zu hoch angesetzt sind; eine Anpassung nach unten erscheint an- gezeigt. Die für den Abbau der übermässigen Reserven zur Verfügung vorgesehene Frist ist ausserdem zu lang (bis zu zehn Jahre); fünf Jahre zur Umsetzung erscheinen angemessen. Schliesslich ist es für eine trans- parente und nachvollziehbare Überprüfung der Prämienanträge der Kran- kenversicherer notwendig, dass den Kantonen ein uneingeschränkter Zu- gang zu den Prämiendaten sämtlicher Kantone gewährt wird. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 an das EDI hat die Schweize- rische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren diese für die Kantone allgemein und auch für den Kanton Zürich massgebenden Punkte aufgenommen; für die Vernehmlassung des Kan- tons kann deshalb auf diese Stellungnahme verwiesen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch per E-Mail an corinne.erne@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2015 haben Sie uns eingeladen, im Rahmen der Anhörung zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und schliessen uns vollumfänglich der am 3. Juni 2015 erfolgten Stellungnahme der GDK an. Aus Sicht des Kantons Zürich bilden die Bestimmungen zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Kern der KVAV. In diesem Sinne sind den Bemerkungen der GDK zu den Art. 27 (Prämien- festlegung), 28 (Abbau von übermässigen Reserven), 29 (Genehmigung der Prämientarife) und 33 (Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers) der KVAV besondere Beachtung zu schenken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi