Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend sind Zürcher Staatsanwälte vogelfrei?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 148/2016
Sitzung vom 22. Juni 2016
604. Anfrage (Sind Zürcher Staatsanwälte vogelfrei?) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 25. April 2016 folgende Anfrage eingereicht: Wie jüngst den Medien zu entnehmen war, wurde ein 32-jähriger Stadt- polizist aufgrund der Anklage durch einen (über-) eifrigen Staatsanwalt vom Zürcher Bezirksgericht wegen einer fahrlässigen schweren Verkehrs- regelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe à 10 Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfah- renskosten von 12 000 Franken auferlegt. Dies, weil er auf einer Einsatz- fahrt mit Blaulicht wegen eines Brandes in einem Wohngebäude ein Rot- licht überfahren hat und daraufhin in einen Unfall verwickelt wurde. Das Urteil vom Bezirksgericht Zürich wurde durch das Zürcher Ober- gericht bestätigt. Zusätzlich droht dem Polizisten ein Führerscheinent- zug, auf welchen er bei seiner Arbeit als Polizist angewiesen ist. Eine sehr harte Strafe, wenn man bedenkt, dass der Polizist im Einsatz war und eine Notstandssituation auch von den involvierten Gerichtsinstanzen be- jaht worden ist. Absolut unverständlich und fast schon eines Rechtsstaates unwürdig ist, dass der betreffende Staatsanwalt eine in ihrer Höhe komplett un- angemessene Strafe, nämlich eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu 120 Franken, also 28 000 Franken, sowie eine happige Busse von 5000 Franken beantragt hatte. Dies ist ein bezeichnendes Beispiel dafür, dass sich die Staatsanwälte in den letzten Jahren regelrecht in Verfah- ren, und insbesondere auch in Bagatellverfahren, verbeissen und jegliche Vernunft zu verlieren scheinen. Der Grund ist zum einen klar darin zu suchen, dass die Staatsanwälte sich offenbar in Arbeitsgruppen nach Sach- gebieten organisieren, was dazu führt, dass einzelne Staatsanwälte sich nur noch mit einzelnen Deliktsarten beschäftigen und damit je länger je mehr den Blick fürs Ganze und den Zugang für vernünftige Verfahrens- und Strafmasse verlieren. Zum anderen führt die immer grössere Anzahl von sogenannten ausserordentlichen Staatsanwälten dazu, dass immer mehr unerfahrene juristische Verwaltungsmitarbeiter, welche sich nicht durch einen demokratischen Wahlprozess legitimieren, in staatspolitisch derart wichtige Positionen berufen werden. Dies fördert Anträge wie den oben genannten, welche fernab von jeglicher Realität sind.
In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie und anhand welcher Kriterien erfolgt die Auswahl von Staatsan- wälten?
2. Wie funktioniert die Aufsicht und Kontrolle über die Staatsanwälte seitens der Regierung, der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitenden Staatsanwälte?
3. Können Staatsanwälte frei nach ihrer Einschätzung Strafbefehle er- lassen und Anklagen erheben bzw. werden ihre Anträge auf ihre An- gemessenheit hin überprüft? Von wem?
4. Wie kann verhindert werden, dass Staatsanwälte überhöhte Strafen für Bagatelldelikte aussprechen bzw. fordern?
5. Gibt es eine rechtliche Grundlage für die fixe Zuteilung einzelner Sach- gebiete an Staatsanwälte und wenn ja, welche?
6. Wie und anhand welcher Kriterien werden die Staatsanwälte den ein- zelnen Sachgebieten zugeteilt? Oder ist dies gar ein Wunschkonzert?
7. Wie und anhand welcher Kriterien werden die einzelnen Fälle auf die einzelnen Staatsanwälte verteilt?
8. Weshalb gibt es im Kanton Zürich «ausserordentliche» und «ordent- liche» Staatsanwälte? Besteht überhaupt eine gesetzliche Grundlage, mit der sich «ausserordentliche» Staatsanwälte vereinbaren lassen, und wenn ja, welche?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende Staatsanwäl- tinnen und -anwälte können grundsätzlich nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Das Wahl- fähigkeitszeugnis setzt u. a. ein abgeschlossenes juristisches Studium und Berufserfahrung voraus (vgl. §§ 97 und 98 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG; LS 211.1). Kan- didatinnen und Kandidaten bewerben sich üblicherweise zunächst für eine Assistenzstaatsanwaltsstelle. Dabei wird ihre Eignung für eine spä- tere Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt mittels Assessment geprüft. Nach einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten ist
eine einjährige Kandidatur zu durchlaufen. In diesem Rahmen wird die fachliche Eignung durch Mitglieder der Prüfungskommission geprüft und beurteilt. Gestützt auf einen Antrag der Prüfungskommission, hat die Oberstaatsanwaltschaft dann zu entscheiden, ob das Wahlfähigkeits- zeugnis erteilt wird. Sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durchlaufen somit ein eng begleitetes Ausbildungsprogramm. Anstelle eines Kandidatenjahres kann auch eine anspruchsvolle Fähigkeits- prüfung absolviert werden. Davon wird aber praktisch nie Gebrauch gemacht (vgl. auch §§ 4 f. Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; LS 213.23). Zu Frage 2: Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes. Sie werden zweimal jährlich inspiziert. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihrerseits stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwalt- schaft und werden durch diese inspiziert (vgl. § 116 GOG). Einmal jähr- lich finden Mitarbeitergespräche mit Zielvorgaben und einem Control- ling statt. In verschiedenen Bereichen ist zudem das Vieraugenprinzip gesetzlich verankert: Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte genehmigen Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Staats- anwaltschaften und sie können u. a. Einsprache gegen Strafbefehle und Einziehungsbefehle der Staatsanwaltschaften erheben (vgl. § 103 GOG). Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht der für das Justiz- wesen zuständigen Direktion. Der Regierungsrat und die Direktion kön- nen der Oberstaatsanwaltschaft aber in der Fallführung einzig die Wei- sung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen. Ansonsten ist die Staatsanwaltschaft in der Verfahrens- führung unabhängig (vgl. § 115 GOG). Zu Fragen 3 und 4: In der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind die Voraussetzungen, wann ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu er- heben ist, geregelt. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind dem Gesetz verpflichtet. Wird Anklage erhoben, ist es Sache der unabhängi- gen Gerichte, die Anträge der Staatsanwaltschaft auf ihre Angemessen- heit zu prüfen und zu beurteilen. Dies gilt auch für Strafbefehle, gegen die beim zuständigen Gericht Einsprache gemäss Art. 354 ff. StPO erho- ben wird.
Zu Frage 5: Die Staatsanwaltschaften bestehen aus Allgemeinen Staatsanwaltschaf- ten und Besonderen Staatsanwaltschaften. Letztere sind im ganzen Kan- tonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig (§ 93 Abs. 1 GOG, §§ 9 und 10 Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften; LS 213.21). Sämtliche Staatsanwältinnen und Staats- anwälte der Allgemeinen Staatsanwaltschaften bearbeiten die gesamte Vielzahl der Fälle, die nicht in die Zuständigkeit der Besonderen Staats- anwaltschaften fallen. Einige von der Oberstaatsanwaltschaft bestimmte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte übernehmen nach besonderer Eignung oder besonderem Fachwissen zusätzliche Aufgaben in gewissen Fachgebieten oder in der Verfahrensführung bei bestimmten Delikts- kategorien. Zu Frage 6: Die Zuteilungen erfolgen im Rahmen von Bewerbungsverfahren auf- grund von Erfahrung, Fachkenntnissen und entsprechender Eignung. Zu Frage 7: Neben den in Art. 31 ff. StPO vorgegebenen Gerichtsstandregeln er- folgt die Zuteilung grundsätzlich durch die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Abteilungsleitung mit dem Ziel, eine ausge- wogene Belastung der einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu erreichen. Ausnahmen stellen diejenigen Fälle dar, die im Rahmen der Pikettdienste bearbeitet werden. Zu Frage 8: Die Unterscheidung zwischen ausserordentlichen und ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist historisch gewachsen. Die ge- setzliche Grundlage findet sich in den §§ 94 ff. GOG. Danach werden die ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte von den Stimmberech- tigten des Bezirks auf Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte werden vom Regierungsrat ernannt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi