Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2020
605. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttre ten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Egg, Erlenbach, Herrliberg, Hombrech tikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S., Zollikon und Zumikon bilden seit 1979 einen regionalen Planungszweck verband (RRB Nr. 15/1979). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. No vember 2019 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestä tigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde gesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis da hin geltenden Statuten vom 25. Juni 2008.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 21 Ziff. 1 der Statuten ist festgehalten, die Delegiertenver sammlung wähle den Präsidenten / die Präsidentin und den Vizepräsiden ten / die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Vorstands, die alle nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen. Art. 24 der Statuten be stimmt, die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vize präsident des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil leite die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung kann ledig lich von jemandem geleitet werden, der dieser auch angehört und somit über gewisse Präsidialbefugnisse wie die Möglichkeit eines allfälligen Stichentscheides verfügt. Daher muss die oder der Vorsitzende der De legiertenversammlung Teil der Delegiertenversammlung sein. Aus die sem Grund ist Art. 21 Ziff. 1 der Statuten dahingehend auszulegen, dass mit dem Ausdruck «alle» nicht alle genannten Personen des Vorstandes gemeint sind, sondern lediglich die weiteren Mitglieder des Vorstandes und diese nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen. Die Prä
sidentin oder der Präsident wie auch die Vizepräsidentin oder der Vize präsident üben somit ihre Funktion im Vorstand wie auch in der Delegier tenversammlung aus. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Pfannen stil werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Planungsgruppe Pfannenstil, Gemeinde verwaltung Stäfa, Goethestrasse 6, Postfach, 8712 Stäfa, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Egg, Forchstrasse 145, Postfach 331, 8132 Egg, – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach, – Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, – Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon, – Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, – Männedorf, Bahnhofstrasse 6/10, Postfach, 8708 Männedorf, – Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See, – Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, – Uetikon a. S., Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, – Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach, 8702 Zollikon, – Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli