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Gemeindewesen, Zweckverband, Feuerwehr Unteramt, Statuten, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009

615. Gemeindewesen (Zweckverband, Feuerwehr Unteramt)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil bilden seit 1995 unter dem Namen «Feuerwehr Unteramt» einen Zweck- verband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 2810/ 1995). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 8., 9. und 10. Dezember 2008 haben die drei Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 30 der Statu- ten sieht einen Rekurs gegen Beschlüsse der Kaderkommission an die Feuerwehrkommission vor. Diese Bestimmung kann nicht genehmigt werden. Der massgebliche Rechtsweg wird im Gemeindegesetz (§ 152 GG) – wie auch im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 19 ff. VRG) geregelt. Ein Rekurs an das Exekutivorgan der Gemeinde (bzw. des Zweck- verbandes) ist darin nicht vorgesehen. Soll der Kaderkommission in einem Gebiete die alleinige Entscheidgewalt zukommen, so wäre sie als Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinne von § 56 GG auszugestalten (diesfalls müsste beispielsweise auch die Zahl der Kaderangehörigen in Art. 26 Statuten genau bestimmt werden). Ein Rekurs gegen Entscheide einer solchen Kommission wäre aber direkt beim Bezirksrat zu erheben (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N 5 zu § 56 und N 1 zu § 152). Ein direkter Weiterzug der Entscheide der Kaderkommission an die Bezirksbehörden scheint nach den Statuten aber offenbar nicht gewollt

zu sein (Art. 23 Ziff. 10 und Art. 30 der Statuten). Es ist daher davon aus- zugehen, dass es sich bei der Kaderkommission in erster Linie um ein vorbereitendes/ausführendes Gremium handelt, die abschliessende Ent- scheidbefugnis aber bei der Feuerwehrkommission, der nach Art. 23 Ziff. 10 insbesondere in Verbindung mit Art. 28 Ziff. 2 der Statuten auch die Aufsichtsgewalt über die Kaderkommission zukommt, liegt. Erst gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann Rekurs an den Be- zirksrat nach dem Gemeinde- bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Bei einer nächsten Revision der Statuten ist – worauf in der Vorprüfung hingewiesen wurde – die Abgrenzung der Entscheid- zuständigkeit zwischen Feuerwehr- und Kaderkommission klarer zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sie sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Unteramt werden im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 30 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Feuerwehrkommission Feuerwehr Unteramt, Gemeindeverwaltung Stallikon, Postfach 72, 8143 Stallikon (E), die Ge- meinderäte der Politischen Gemeinden Bonstetten, 8906 Bonstetten, Stallikon, 8143 Stallikon, Wettswil, 8907 Wettswil, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund, 8910 Affoltern am Albis, die Gebäudeversicherung Kanton Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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