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Strassen, Stadt Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung, Genehmigung der Teilfestsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017

623. Strassen (Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. März 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), die ge- planten Sanierungserleichterungen in Bezug auf die Strassenlärmsanie- rung (Teilfestsetzung) im Stadtkreis 2, Zürich (Bau Nr. 11 104), zur Ge- nehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassenge- setzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 / BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vom Stadtrat von Zürich festgesetzten Sanie- rungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für die einzelnen Stadtkreise setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Ver- ordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassen- verkehrslärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herab- setzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Um- setzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnah- men voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Voll- zugsbehörde Erleichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 2 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnahmen geprüft und vom 28. Oktober bis 28. November 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage gingen mehrere Einsprachen ein. Nach Überprü- fung des Projekts durch die Stadt verfügte der Vorsteher des Sicherheits- departements der Stadt Zürich auf verschiedenen Strassen die Herabset- zung der Höchstgeschwindigkeit (im August 2013 Tempo 30 km/h statt 50 km/h; im April 2014 Tempo 50 km/h statt 60 km/h). Gegen diese Ver- fügungen wurden Rechtsmittel erhoben. Ein Abschluss der Rechtsmit- telverfahren zu Tempo 30 ist zurzeit nicht absehbar. Die Verfügungen be- treffend Herabsetzung von 60 km/h auf 50 km/h sind mittlerweile rechts- kräftig geworden. Für diese Strassenabschnitte setzte der Stadtrat mit

Beschluss Nr. 650/2016 die Sanierungserleichterungen fest und unter- breitete sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Die festgesetzten Er- leichterungen umfassen folgende, überkommunale Strassenabschnitte: – Allmendstrasse, Liegenschaft Allmendstrasse 89 bis Maneggbrücke so- wie stadteinwärts zusätzlich Abschnitt Allmendstrasse 89 bis Grund- stück Nr. WO754 – Mythenquai, ganzer Strassenzug – Seestrasse, Abschnitt Mythenquai bis Stadtgrenze – Soodstrasse, ganzer Strassenzug Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz. Diese hat die hier zur Genehmigung beantragten Sanierungser- leichterungen mit Schreiben vom 19. April 2017 positiv beurteilt. Einer Genehmigung der beantragten Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 2 steht nichts entgegen. Für alle übrigen, nicht von der Herab- setzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Strassen im Kreis 2 ge- nehmigte der Regierungsrat die Sanierungserleichterungen bereits mit Beschluss Nr. 517/2015. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegen- schaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbidnung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Immis- sionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutz- fenstern freiwillig, es werden aber Beiträge von rund 25% der Fenster- kosten gewährt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 650/2016 festgesetzten Erleichterun- gen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an überkom- munalen Strassen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Post- fach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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