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Naturschutzgebiete Thurauen und Husemersee, Rangerdienst 2025 - 2029, Ausgabe, Rahmenvertrag, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2025

623. Naturschutzgebiete Thurauen und Husemersee, Rangerdienst 2025–2029 (Ausgabe, Rahmenvertrag, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Vorhaben Das nationale Auengebiet Eggrank-Thurspitz ist ein Lebens- und Landschaftsraum mit grossen biologischen und landschaftlichen Werten. Es zählt zu den wertvollsten Landschaften des Kantons, bildet eines der bedeutendsten Auengebiete der Nordostschweiz und ist integraler Be- standteil des Auen- und Flusssystems Thur-Hochrhein. Aufgrund der grossen Lebensraum- und Artenvielfalt wurde das Auengebiet Eggrank- Thurspitz im kantonalen Richtplan als Natur- und Landschaftsschutz- gebiet festgelegt. Sämtliche Wälder innerhalb des Auengebiets sind im Inventar der Waldstandorte von naturkundlicher Bedeutung. Die be- sondere geologische, biologische, kulturhistorische und landschaftliche Bedeutung des Auengebiets Eggrank-Thurspitz und seiner Umgebung wird durch die Aufnahme in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN 1977, westlicher Teil: Objekt Nr. 1411, östlicher Teil: Objekt Nr. 1403) sowie durch die 1992 erfolgte Festsetzung als Auengebiet von nationaler Bedeutung (Auen- verordnung vom 28. Oktober 1992, SR 451.31, Objekt Nr. 5) dokumen- tiert. Das Husemerseegebiet ist ein Lebensraum mit grossem biologischem Wert und beherbergt seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflan- zenarten. Es befindet sich im Bundesinventar der Flachmoore von natio- naler Bedeutung (Objekt Nr. 1518). Die Seenlandschaft ist ein einzig- artiges Ökosystem und geniesst eine hohe Attraktivität bei Erholungs- suchenden. Für die beiden Naturschutzgebiete ist ein Rangerdienst für die Infor- mation und Aufsicht sinnvoll und nötig. Der Rangerdienst sorgt, gestützt auf die Verordnung über den Schutz des Auengebiets Eggrank-Thurspitz vom 13. April 2011 (mit Änderung vom 18. April 2017) sowie die Verord- nung über den Schutz der Naturschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Ossingen und Teil Trüllikon vom 21. März 1988, für die Einhaltung der Zonenbestimmungen der Schutzzonen I, II, IVA und V durch die Besuchenden und informiert diese über die biologischen Werte des Gebietes.

Der Auftrag des Rangerdienstes umfasst im Wesentlichen die folgen- den Leistungen: – Planung, Budgetierung, Leitung und Durchführung des Rangerdiens- tes – Personaladministration der Rangerinnen und Ranger – Rundgänge im Schutzgebiet – Information der Besucherinnen und Besucher – Datenmanagement und Dokumentation – Wissenstransfer – Berichterstattung Die Stiftung PanEco betreibt seit 2011 das Naturzentrum Thurauen. Seit 2011 ist sie zusätzlich zuständig für den professionellen Rangerdienst in den Thurauen sowie seit 2021 auch für den professionellen Ranger- dienst im Naturschutzgebiet Husemersee. Das Naturzentrum Thurauen ist optimal gelegen, hat sich als Umweltbildungsinstitution gut etabliert und sich zu einer beliebten Anlaufstelle für Fragen rund um die Natur in den Thurauen entwickelt. Synergien zu den Aufgaben des Rangerdiens- tes sind offensichtlich und können sehr gut genutzt werden. Die Stiftung PanEco ist daher prädestiniert, den Rangerdienst, der bereits in der Ver- gangenheit im Rahmenvertragsverhältnis abgewickelt wurde, in den viel besuchten Thurauen sowie am viel begangenen Husemersee weiterhin durchzuführen. Mit der vorgesehenen Dienstleisterin soll für den Einsatz eines Ran- gerdienstes ein Rahmenvertrag über fünf Jahre rückwirkend vom 1. Ja- nuar 2025 bis 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Die Grundlage dafür bilden die erwähnten Arbeiten und Anforderungen gemäss Pflich- tenheft Rangerdienst der Fachstelle Naturschutz vom 12. April 2018. Die Rahmenvertragspartnerin erhält durch Abschluss des Vertrags keinen Anspruch auf den tatsächlichen Abruf der in Aussicht gestellten Leis- tungen. Der Umfang der während der Vertragslaufzeit abgerufenen Leistungen wird durch den tatsächlichen Bedarf bestimmt und erfolgt vorbehältlich der Bewilligung der jeweiligen Jahresbudgets.

B. Kosten Die Kosten für die Umsetzung von Schutzanordnungen werden ge- stützt auf § 2 lit. c in Verbindung mit § 1 lit. a des Natur- und Heimat- schutzfondsgesetzes (NHFG, LS 702.21) aus dem Natur- und Heimat- schutzfonds finanziert. Da ein Grossteil der Fläche des Naturschutzge- biets Thurauen zum Staatswald gehört und die Rangerinnen und Ranger in beschränktem Umfang auch Forstrecht umsetzen, beteiligt sich die Abteilung Wald des Amtes für Landschaft und Natur gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Waldgesetzes (LS 921.1) in geringem Um- fang an den Kosten des Rangerdienstes.

Die Kosten für den Rangerdienstauftrag betragen Fr. 1 218 625 ohne MWSt (Fr. 1 317 334 einschliesslich MWSt). Diese Kosten erhöhen sich um die Reserve von rund 10% der Kosten (Fr. 132 666) auf insgesamt Fr. 1 450 000. Davon gehen Fr. 1 265 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und Fr. 185 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur. Die Reserve von rund 10% der Gesamtkosten begründet sich durch die Berücksichtigung von unvorhersehbaren Kosten. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass das Besucheraufkommen starken Schwankun- gen unterliegt und sich somit die Anzahl der Aufsichtsstunden sowie der Aufwand für die Berichterstattung, das Datenmanagement und die Dokumentation erhöhen können. Gemäss § 4 Abs. 1 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschluss- fassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat.

C. Budgetdeckung Vom Betrag zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds von insge- samt Fr. 1 265 000 sind Fr. 1 012 000 in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon Fr. 253 000 im Budget 2025 und je Fr. 253 000 in den Planjahren 2026, 2027 und 2028 des Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2025 – 2028. Fr. 253 000 sind im Planjahr 2029 des nachfolgenden KEF in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, einzustellen. Vom Ausgabenbetrag zulasten des Amtes für Landschaft und Natur von insgesamt Fr. 185 000 sind Fr. 148 000 in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, eingestellt, davon Fr. 37 000 im Budget 2025 und je Fr. 37 000 in den Planjahren 2026, 2027 und 2028 des KEF 2025–2028. Fr. 37 000 sind im Planjahr 2029 des nachfolgenden KEF in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, einzu- stellen. Aus den Leistungen resultieren keine zusätzlichen Folgekosten. Nach Abschluss des Projektes wird jedoch voraussichtlich weiterhin ein Ran- gerdienst notwendig sein. Dafür wird zu gegebener Zeit eine Ausgabe beantragt. Mit der Erteilung des Rangerdienstauftrags in den Naturschutzgebie- ten Thurauen und Husemersee an die Stiftung PanEco wird diese direkt in ihrer gemeinnützigen Zielsetzung und ihren lokalen Tätigkeiten unter- stützt. Die Vergabe erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen (IVöB, LS 720.1) und ist somit vom Anwendungsbereich der IVöB sowie der Submissionsverordnung (LS 720.11) ausgenommen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Rangerdienst Thurauen und Husemersee wird eine Aus- gabe von insgesamt Fr. 1 450 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 1 265 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und Fr. 185 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit der Stiftung PanEco, Berg am Irchel, einen Rahmenvertrag für 2025 bis 2029 über die Arbeiten des Rangerdienstes in den Schutzgebieten Thurauen und Husemersee gemäss Angebot vom 12. November 2024 zu Fr. 1 317 334 abzuschliessen. Der Betrag kann sich für Unvorhergesehenes auf Fr. 1 450 000 erhöhen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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