Liegenschaften, Kirchgemeinde Rheinau-Ellikon am Rhein, Kat.-Nr. 811, Abtretung, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. April 2010
640. Liegenschaften (Bergkirche Rheinau,
Erwägungen
Abtretung an die Kirchgemeinden) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- tragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Modalitäten und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern sowie die Finanz- direktion (ab 1. Oktober 2007 die Baudirektion) ermächtigt, mit der Ab- tretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Niederwenin- gen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Als erstes Objekt konnte mit RRB Nr. 1353/2007 das Pfarrhaus Lufin- gen an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde abgetreten werden. Die Abtretung von Kirchenliegenschaften wurde mit der Bergkirche Rheinau begonnen, die aus verschiedenen Gründen einen Sonderfall darstellt. Zunächst ist sie ein Beispiel für die gut funktionierende Öku- mene im Kanton Zürich, da sie von der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft seit Langem paritätisch genutzt wird. Sodann wurde sie 2004 durch einen Blitzschlag stark beschädigt. Der Wiederaufbau erfolgte durch den Kanton mit finanzieller Beteiligung der beiden Landeskirchen und ist inzwischen abgeschlossen. Überdies befindet sich neben dem Kirchengebäude der Gemeindefriedhof, weshalb auch die Politische Gemeinde Rheinau in das Abtretungsverfahren einzubeziehen war. Nach langen Verhandlungen schloss das Immobilienamt am 1. Feb- ruar 2010 mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rheinau- Ellikon a. Rh., der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Rheinau und der Politischen Gemeinde Rheinau den entsprechenden Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtre- tung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Abtreters vollständig und endgültig abgegolten. Die Kirchgemein- den sind gegenüber dem Kanton, dem Kirchenrat der Evangelisch- reformierten Landeskirche und dem Synodalrat der Römisch-katholi- schen Körperschaft verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Kirche oder für andere kirchliche Zwecke zu ver- wenden. Bei einer Zweckentfremdung ist der Betrag von Fr. 2 130 000, den der Kanton im Rahmen des Wiederaufbaues für die Abgeltung der
Bau- und Unterhaltspflicht geleistet hat, zurückzuerstatten. Veräussern die Kirchgemeinden die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Bauge- setzes vom 7. September 1975 (PBG) und unter Schutz gestellt. Die Ge- bäude dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Für den Betrieb des Friedhofes wird der Politischen Gemeinde Rheinau (für die Öffentlichkeit) ein Benützungs- und Gestaltungsrecht einge- räumt und grundbuchlich gesichert. Die Kirchgemeindeversammlun- gen der beiden Kirchgemeinden haben diesem Geschäft mit Beschlüs- sen vom 12. Mai 2009 bzw. 7. Juni 2009 bereits zugestimmt. Die Bergkirche Rheinau ist als Kulturgut in der Bilanz nicht bewertet.
Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 1. Februar 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rheinau-Ellikon a. Rh., der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Rheinau sowie der Politischen Gemeinde Rheinau als Erwerberin/Dienstbarkeitsberechtigte öffentlich beurkundete Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag über die unentgelt- liche Abtretung der Bergkirche, Kat.-Nr. 811, Rheinau, wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rheinau-Ellikon a. Rh., Poststrasse 6, 8462 Rheinau, das Pfarramt der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Rheinau, Unterer Steig 2, 8462 Rheinau, den Gemeinderat Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich, den Synodalrat der Römisch-katho- lischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, das Notariat Feuerthalen, Trüllergasse 5, 8245 Feuerthalen (je Dispositiv I), sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi