Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, Schreiben an das EVD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. April 2010
649. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag
Erwägungen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (Anhörung) Mit Schreiben vom 16. März 2010 unterbreitete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Entwurf einer Verordnung über den Normal- arbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Haus- wirtschaft zur Vernehmlassung. Die tripartite Kommission (TPK) des Bundes zum Vollzug der flankierenden Massnahmen im Rahmen der Personenfreizügigkeit hat im Jahr 2008 die Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft untersuchen lassen. Eine durch die Universität Genf verfasste Studie kam zum Schluss, dass die Löhne in der Hauswirtschaft allgemein tiefer sind als in vergleichbaren Tätigkeiten und dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne häufig deutlich unterschrit- ten werden. Mit dem vorgeschlagenen Normalarbeitsvertrag will der Bund die Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft reglementieren, indem zwingende Mindestlöhne eingeführt werden, um missbräuchlichen Lohnunterbietungen entge- genwirken zu können.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Ressort PACO, Ursula Scherrer, Effingerstrasse 31, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 16. März 2010 haben Sie uns den Entwurf einer Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Gemäss Art. 360a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann die zuständige Behörde auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, sofern innerhalb einer Bran- che oder eines Berufs die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Aus der Be- stimmung ergibt sich, dass es sich dabei um festgestellte Lohnunterbie- tungen handeln muss.
Im erläuternden Bericht zur Verordnung über den Normalarbeitsver- trag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft wird dargelegt, dass die durch die Universität Genf verfasste Studie zu den Arbeitsbedingungen in privaten Haushalten zum Schluss gekom- men sei, dass die Löhne in der Hauswirtschaft allgemein tiefer seien als in vergleichbaren Tätigkeiten und die orts-, berufs- und branchenüb- lichen Löhne häufig deutlich unterschritten würden. Die durch die Uni- versität Genf verfasste Studie stützt sich jedoch nicht auf Kontrollen der Arbeitsverhältnisse in der Hauswirtschaft vor Ort, sondern auf Schät- zungen bezüglich der im Bereich der Hauswirtschaft üblichen Löhne. Die Studie behauptet, dass unabhängig von den ermittelten Schwellen- werten rund ein Viertel der beobachteten Löhne zum Teil deutlich tiefer als die ermittelten Schwellenwerte liegt. Es wird im erläuternden Bericht jedoch weder dargelegt, wie hoch die üblichen Löhne in der Hauswirtschaft sind, noch wird erwähnt, anhand welcher Kriterien eine missbräuchliche Unterbietung der üblichen Löhne definiert wird. Wir erachten aus diesen Gründen die Datenlage, die als Grundlage für den Antrag auf Erlass des Normalarbeitsvertrages in der Hauswirtschaft dient, als ungenügend. Eingriffe in die Vertragsfreiheit der Arbeitnehmenden und Arbeit- gebenden sind nur unter der Bedingung gerechtfertigt, dass in der betref- fenden Branche wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne festgestellt werden, die geeignet sind, sich negativ auf die Lohnstruktur dieser Branche auszuwirken. Diese Voraussetzungen erachten wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen mit Bezug auf die Hauswirtschaft nicht als erfüllt. Wir lehnen daher den Erlass eines Normalarbeitsvertrages in der Hauswirtschaft mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi