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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Andelfingen und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

65. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Andelfingen und Umgebung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Andelfingen, Henggart, Kleinandel- fingen und Thalheim a. d. Th. bilden seit 1995 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer Feuerwehrorganisation (RRB Nr. 1023/1995). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Sta- tuten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Andelfingen und Umgebung enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, ins- besondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2023) ersetzen sie die bis dahin gelten- den Statuten aus dem Jahr 2009.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Statuten übt der Gemeindevorstand bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auf‌lösung des Zweckverbands sowie über grundlegende Änderungen der Statuten ein eigenes Antragsrecht neben dem Antragsrecht der Feuerwehrkom- mission aus. Diese Bestimmung widerspricht teilweise dem Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2021.00507 vom 11. November 2021, wonach bei Auf‌lösung und Rechtsformumwandlung eines Zweckverbands nicht der Vorstand des Zweckverbands, sondern das zuständige Organ der einzelnen Verbandsgemeinden (Gemeindevorstand oder Gemeindepar- lament) Antrag zuhanden der Stimmberechtigten zu stellen hat. Aus diesem Grund ist die in Art. 14 Abs. 2 der Statuten vorgesehene An-

tragsregelung dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auf- l‌ösung und Rechtsformumwandlung des Zweckverbands die Antrag- stellung zuhanden der Stimmberechtigten einzig durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die Feuer- wehrkommission erfolgt. b) Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ziff. 5 der Statuten steht der Feuerwehr- kommission unübertragbar die Beratung von und die Antragstellung zu allen Vorlagen zu, über welche die Stimmberechtigten oder die Verbands- gemeinden beschliessen. Hier gilt das bei Erwägung 3a Ausgeführte sinngemäss. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 5 der Statuten ist dahingehend ein- schränkend zu verstehen, dass bei Auf‌lösung und Rechtsformumwand- lung des Zweckverbands die Antragstellung durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die Feuerwehrkom- mission erfolgt. c) In Art. 42 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im September 2022 statt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweck- verband war es nicht mehr möglich, die neuen Statuten vor dem 1. Ja- nuar 2023 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirken- den Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2023 sprechen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Andelfingen und Um- gebung werden im Sinne der Erwägungen 3a und 3b genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehr Andelfingen und Umgebung, c/o Gemeindeverwaltung Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, – Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, – Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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