Energieverordnung und Stromversorgungsverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2015
659. Energieverordnung und Stromversorgungsverordnung,
Erwägungen
Änderung (Anhörung) Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Ent- wurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71) zur Anhörung unterbreitet. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wird vom Bund seit 2009 mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Seit 2014 wird für kleine Fotovoltaik-Anlagen anstelle der KEV eine Einmal- vergütung (EIV) ausgerichtet. Mit der vorliegenden Änderung der Ener- gieverordnung sollen die KEV-Vergütungssätze für Fotovoltaik-Anlagen aufgrund der Marktentwicklung gesenkt werden. Bei den kleinen Anla- gen ist keine Anpassung der EIV vorgesehen. Zudem soll die Publika- tion von Daten über Projekte, die mit der KEV bzw. der EIV gefördert wurden, ausdrücklich geregelt werden. Weiter soll die Möglichkeit von Sammelauskünften für Kantone und Gemeinden zur KEV und zur EIV in der Verordnung genauer festgelegt werden. Bei den vorgesehenen Än- derungen der Stromversorgungsverordnung handelt es sich um Anpassun- gen von Verweisen auf die Energieverordnung und um eine Ergänzung, damit in einem Sonderfall nicht eine doppelte Vergütung erfolgt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Dienst Führungs- unterstützung, 3003 Bern; auch per E-Mail an EnV.AEE@bfe.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 7. Mai 2015, zum Entwurf der Ände- rung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Unsere grundsätzlichen Bedenken zur kostendeckenden Einspeisever- gütung (KEV) haben wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2013 zur Energiestrategie 2050 mitgeteilt. Diese Vorbehalte haben sich in der Zwischenzeit verstärkt. Die starke Subventionierung von Fotovoltaik- und Windanlagen in der Schweiz und in der Europäischen Union sind mit ein Grund für die tiefen Grosshandelspreise und die damit verbundene un- genügende Rentabilität vieler schweizerischer Wasserkraftwerke. Im Sinne einer schnell umsetzbaren Verbesserung der KEV begrüssen wir aber ausdrücklich die Anpassung der Vergütungssätze für die Foto- voltaik als eines kleinen Schritts zu einem auf den Markt ausgerichteten Modell mit einer weitgehend technologieneutralen, wirkungsorientierten Förderung. Dass die Einmalvergütungen (EIV) für kleine Fotovoltaik- anlagen nicht angepasst werden sollen, ist hingegen nicht nachvollzieh- bar. Denn auch bei kleinen Anlagen sollte insbesondere der technische Fortschritt höhere Stromerträge ermöglichen und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessern. Wir beantragen, die EIV angemessen herabzu- setzen. Zu den weiteren Änderungen in der Energieverordnung und zu den Änderungen in der Stromversorgungsverordnung haben wir keine Be- merkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi