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Verordnung über die Krankenversicherung, Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2020

662. Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung,

Erwägungen

Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit (Vernehmlassung) Am 21. Juni 2019 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit beschlossen. Die Ge- setzesänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie sieht vor, dass der Bun- desrat die strategische Steuerung im Bereich Qualität sicherstellt. Dazu legt er nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qua- lität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) fest. Verantwortlich für die Umsetzung der Ziele ist eine neu zu schaffende Eidgenössische Quali- tätskommission (EQK). Der Bundesrat ernennt die Mitglieder dieser Kommission und sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer, der Versicherten, der Patienten- organisationen sowie von Fachpersonen für Qualitätsentwicklung. Die EQK kann Dritte mit Aufträgen zur Qualitätsförderung versehen; dies kann zum Beispiel die Durchführung nationaler Programme zur Quali- tätsentwicklung oder die Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren sein. Sie kann zudem Projekte Dritter zur Qualitätsentwicklung finanziell unterstützen. Die Finanzierung der Kosten für den Betrieb und die Aufgaben der EQK obliegt zu je einem Drittel dem Bund, den Kantonen und den Ver- sicherern. Den Verbänden der Versicherer (derzeit Santésuisse und Cura- futura) und der Leistungserbringer (dazu gehören u. a. H+ Die Spitäler der Schweiz, der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH und Curaviva, der Branchenverband der Alters-, Behinderten- und Pflege- heime) kommt im neuen System ebenfalls eine zentrale Rolle zu. So schliessen sie gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitäts- entwicklung ab. Diese Qualitätsverträge müssen u. a. die Qualitätsmes- sungen, die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung, die Berichterstattung über die Qualitätsaktivitäten und die Sanktionen im Fall einer Zuwider- handlung gegen die Verträge regeln. Die Qualitätsverträge werden vom Bundesrat genehmigt. Die Änderung des KVG erfordert eine Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) hat am 6. März 2020 dazu das Vernehmlas- sungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. Au- gust 2020.

Neben rein redaktionellen Anpassungen wie neue bzw. geänderte Ver- weisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des KVG stehen bei der Verordnungsrevision folgende Inhalte im Vordergrund: – Neue Grundsätze der Qualitätsentwicklung und der Rollen der Beteiligten (Art. 77 KVV); – Vorgaben zu den Qualitätsverträgen (Art. 77a); – Zusammensetzung der Eidgenössischen Qualitätskommission – Vorgaben zur Lieferung von Daten für die Qualitätsentwicklung durch die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer (Art. 77c) und zu ihrer Aufbewahrung und Löschung bzw. Ver­ nichtung (Art. 77d); – Vorgaben zu Finanzhilfen für Projekte zur Qualitätsentwicklung (Art. 77e) und zu den dafür notwendigen Leistungsaufträgen (Art. 77f) sowie zur allfälligen Priorisierung der Projekte (Art. 77g); – Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Ver­ sicherer an die Kosten der Qualitätskommission (Art. 77h), ihre – Bussen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Massnahmen gemäss revidiertem KVG (Art. 77k).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tarife-grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. März 2020 haben Sie uns eingeladen, uns im Rah- men des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgrund der Teilrevision vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betref- fend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu äussern. Wir dan- ken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Unsere Bemerkungen zur Revisionsvorlage entnehmen Sie bitte dem beigelegten Formular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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