Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2023
664. Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. März 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (SR 311.01). Die eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2022 die Änderung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) beschlossen. Im Rahmen dieser Änderung wurden auch das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) und die Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1) geändert. Mit der Revision wurde unter anderem die Problematik der soge- nannten Übergangstäterinnen und -täter neu geregelt. Das sind Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben. Heute werden solche Straftaten in einem Jugendstrafverfahren beurteilt, wenn dieses eingeleitet wurde, bevor die nach Eintritt der Voll- jährigkeit begangene Tat bekannt wurde; andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar. Neu werden Straftaten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres formell getrennt beurteilt (Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6773 f.). Deshalb können Sanktionen nach dem Ju- gendstrafgesetz und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. De- zember 1937 (SR 311.0) zum gleichzeitigen Vollzug zusammentreffen, teilweise auch aus verschiedenen Kantonen. Für diese Fälle sollen mit der geplanten Verordnungsänderung insbesondere der Vollzug der Sank- tionen koordiniert und die Zuständigkeiten für den Vollzug festgelegt werden. Die geplante Verordnungsänderung soll voraussichtlich zusammen mit der Änderung der Strafprozessordnung (und damit auch jener des JStG und der JStPO) am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Verordnungsänderung wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings wird auf einige Unklarheiten hingewiesen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an annemarie.gasser@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. März 2023 haben Sie uns den Entwurf für eine Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstraf- gesetz zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen, dass der Vollzug von Sanktionen von Übergangstäte- rinnen und -tätern koordiniert und die Zuständigkeiten geregelt werden. Ebenso begrüssen wir, dass die Regelungen in der Verordnung zum Straf- gesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (und neu zum Jugendstrafgesetz [E-V-StGB-MStG-JStG]) erfolgen. Unseres Erachtens müssten jedoch einige Regelungen präzisiert werden. 3a. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln jeweils das Verhältnis ge- wisser Sanktionen gegenüber anderen Sanktionen. Dabei regelt der eine Teil der Bestimmungen, welche Sanktion die Behörde vollzieht, und sieht vor, dass die Behörde den Vollzug der anderen Sanktion «auf […] schiebt» (Art. 12d und 12f E-V-StGB-MStG-JStG). Der andere Teil der Bestim- mungen besagt demgegenüber, dass der Vollzug gewisser Sanktionen dem Vollzug von anderen Sanktionen «voraus» gehe (Art. 12e und 12g E-V-StGB-MStG-JStG). Wir gehen davon aus, dass in beiden Fällen das Gleiche gemeint ist, nämlich, dass zuerst die eine und später die andere Sanktion vollzogen wird. Wenn dem so ist, sollte der Wortlaut vereinheit- licht werden oder das zumindest in den zu veröffentlichenden Erläute- rungen klargestellt werden). Andernfalls müsste ausgeführt werden, wo- rin der Unterschied zwischen den beiden Formulierungen besteht. Bei Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz steht zwar die Vollstre- ckungsverjährung während des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme still (Art. 1 Abs. 2 Bst. j Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 [JStG, SR 311.1], in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Vollzug endet jedoch spätes- tens, wenn die oder der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr voll- endet hat (Art. 37 Abs. 2 JStG). Wenn zuerst eine längere Sanktion nach dem Erwachsenenstrafrecht vollzogen wird, kann das zur Folge haben, dass eine aufgeschobene Sanktion nach dem JStG anschliessend bereits verjährt ist. Das wird bei einem vorgängigen Vollzug einer stationären
therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung wohl regelmässig Darauf sollte aus Transparenzgründen in den Erläuterungen hingewiesen werden. Schutzmassnahmen (Art. 12–15 JStG) und therapeutische Massnahmen (Art. 59–61 und 63 StGB) können aus verschiedenen Gründen beendet werden. Entweder wurden sie erfolgreich durchgeführt und haben ihren Zweck erreicht oder sie werden aus anderen Gründen aufgehoben (Aus- sichtslosigkeit, Erreichung der Höchstdauer, keine geeignete Einrichtung mehr). Ist Ersteres der Fall, so kann auf den Vollzug eines aufgeschobe- nen Freiheitsentzugs bzw. einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe, der bzw. die nach dem jeweils gleichen Gesetz ausgesprochen wurde, verzichtet werden (Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 62b Abs. 3 StGB). Unseres Erachtens müsste das im Verhältnis zu Sanktionen nach dem jeweils anderen Gesetz auch gelten. Wird zum Beispiel der Vollzug einer Schutzmassnahme nach Jugendstrafrecht zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht aufgeschoben (Art. 12d Abs. 1 E-V-StGB- MStG-JStG) und die stationäre therapeutische Massnahme erfolgreich beendet (vgl. Art. 62b Abs. 1 StGB), sollte die Schutzmassnahme nicht mehr vollzogen werden (dasselbe gilt für Konstellationen in Art. 12f E-V- StGB-MStG-JStG). Das sollte in der Verordnung geregelt oder zumin- dest in den Erläuterungen ausgeführt werden. Eine ähnliche Konstellation besteht nach Art. 12g Abs. 1 E-V-StGB- MStG-JStG. Demnach geht der Vollzug einer Verwahrung dem Vollzug von Schutzmassnahmen und persönlichen Leistungen voraus. Auch hier wäre aus unserer Sicht nach einer erfolgreichen Beendigung der Verwah- rung auf den Vollzug der übrigen Sanktionen zu verzichten. Zudem ist in redaktioneller Hinsicht folgende Bemerkung anzubringen: Im Titel von Art. 12g E-V-StGB-MStG-JStG sollte wohl, wie im Artikel selbst, von «Verwahrung» (Einzahl) statt «Verwahrungen» die Rede sein. 4. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen oder von Sanktionen verschiedener Urteilsbehörden des gleichen Kantons im Vollzug In Fällen nach Art. 12d Abs. 1 E-V-StGB-MStG-JStG ist gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. e E-V-StGB-MStG-JStG der Kanton zuständig, dessen Ge- richt oder urteilende Behörde die zum Vollzug gelangenden Sanktionen verhängt hat. Nach Art. 12d Abs. 1 Satzteil 2 E-V-StGB-MStG-JStG ist aber auch ein gleichzeitiger Vollzug von Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutischen Massnahmen nach StGB (und damit von Mass- nahmen verschiedener Kantone) möglich. Für diesen Fall kann sich die Zuständigkeit nicht aus Art. 14 Abs. 1 Bst. e E-V-StGB-MStG-JStG er- geben. Stattdessen bietet sich die Zuständigkeit gemäss der Regelung von
Bst. b an. Demnach ist beim gleichzeitigen Vollzug von Massnahmen der Kanton zuständig, in dem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil ge- fällt wurde. Bst. e sollte deshalb auf die Fälle von Art. 12d Abs. 1 Satz- teil 1 E-V-StGB-MStG-JStG eingeschränkt werden und in Bst. b der gleich- zeitige Vollzug von ungleichen Massnahmen gemäss Art. 12d Abs. 1 Satzteil 2 E-V-StGB-MStG-JStG aufgenommen werden. Nach Art. 16 Abs. 1 E-V-StGB-MStG-JStG soll der Kanton, der auf- grund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zu- ständig ist, unter anderem die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen nach JStG tragen. Unseres Erachtens steht dies im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 2 und 3 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1), wonach die Kosten von Schutzmassnahmen der Wohnsitzkanton der oder des Jugendlichen (oder bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Urteilskanton) trägt. Gemeinnützige Arbeit Die Verordnung nimmt in mehreren Artikeln (Art. 3 Abs. 1, 11, 12 und 14 Abs. 1 Bst. c E-V-StGB-MStG-JStG), von denen derzeit nur einer geändert werden soll (Art. 14 Abs. 1 Bst. c E-V-StGB-MStG-JStG), auf die gemeinnützige Arbeit Bezug. Diese Bestimmungen gehen davon aus, dass es sich bei der gemeinnützigen Arbeit um eine Strafart handelt. Seit dem 1. Januar 2018 ist die gemeinnützige Arbeit jedoch eine Vollzugs- form (Art. 79a StGB) wie die Halbgefangenschaft und die elektronische Überwachung, die in der Verordnung auch nicht separat geregelt werden. Deshalb sollten diese Bestimmungen an die heutige Rechtslage angepasst werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli