Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Foyer Obstgarten, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2014
672. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Foyer Obstgarten,
Erwägungen
Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1269/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Foyer Obstgarten. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 er- sucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Foyer Obstgarten in Zürich betreut 15 männliche und weibliche verhaltensauffällige Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Die Jugendlichen besuchen tagsüber die Schule oder absolvieren eine berufliche Grundbildung. Die Einrich- tung ist vom Bundesamt für Justiz als Kleinheim anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Foyer Obstgarten, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Dezember 2011. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kosten- anteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 150 000. Gestützt auf § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimver- ordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugend- heimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime wird für den Betrieb des Foyer Obstgarten mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2014 im Umfang von 15 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Anna Beck, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Mass- nahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli