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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Revision, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2011

675. Revision der Art. 69a ff. der Verordnung über die Verhütung

Erwägungen

von Unfällen und Berufskrankheiten (Anhörung) Mit Schreiben vom 12. April 2011 unterbreitete das Bundesamt für Gesundheit den Entwurf der revidierten Art. 69a ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sowie den entsprechenden erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Gemäss den Erläuterungen bieten die geltenden Rechtsgrundlagen für das Informationssystem «Vollzugsdatenbank (VDB)» der Eidge- nössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) in Art. 69a VUV nicht mehr eine ausreichende Grundlage für die Entwick- lung und Verwaltung einer modernen und den Mindestanforderungen der Arbeitssicherheit entsprechenden Datenbank. Art. 69a VUV halte heute lediglich fest, wer auf die VDB zugreifen könne; es fehlten ausführ- liche Grundlagen für den Zweck und Inhalt der zu erfassenden Daten. Vor allem sei nicht konkretisiert, wer wann welche Daten einzutragen und aktuell zu halten habe. Ferner fehlten u. a. Rechtsgrundlagen hin- sichtlich der Auswertung, der Datenberichtigung und der Auflagen des Datenschutzes, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB notwendig seien. In diesem Sinne seien Art. 69a VUV überarbeitet und ergänzt worden (Art. 69b–69k VUV). Die neu erfassten Regelungs- inhalte seien ausschliesslich verwaltungs- und vollzugsorientiert. Grundsätzlich ist die vorgesehene Revision der VUV zu begrüssen und es ist ihr daher zuzustimmen. Im Hinblick auf die Vollzugsautonomie der Kantone in diesem Bereich sind jedoch Vorbehalte anzubringen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Sektion Unfallversicherung, Unfall- verhütung und Militärversicherung, Fürsprecher Lukas Matti, Hess- strasse 27e, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 12. April 2011 haben Sie uns die Revision der Ver- ordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Die meisten Regelungen erscheinen, insbesondere aus technischer Sicht, grundsätzlich als sinnvoll. In Art. 69b lit. a VUV wird der Zweck der Vollzugsdatenbank um- schrieben mit «… Erfassung, Planung, Durchführung … der … Vollzugs- massnahmen der Durchführungsorgane …». Dies könnte allenfalls als Ablösung der kantonalen Geschäftskontrollen durch eine umfassende EKAS-Lösung verstanden werden, indem die Überwachung durch den Bund ausgedehnt wird. So steht auch in der Erläuterung zu Art. 69b lit. a VUV (S. 4): «Die gesammelten Daten dienen der Überwachung und Auswertung des Vollzugs der Arbeitssicherheit in den Betrieben.» Die Kantone haben im Bereich des Arbeitnehmer- und Gesundheits- schutzes einen Vollzugsauftrag. Dies schliesst eine entsprechende Voll- zugsautonomie mit ein. Es kann deshalb nicht das Ziel sein, dass die Kantone bei diesem Vollzug bis auf die einzelnen Aktivitäten im Betrieb vom Bund geführt und überwacht werden. Zwar ist die Koordination zwischen der SUVA und den Kantonen, was deren jeweilige Vollzugs- aufgaben betrifft, wichtig. Die Notwendigkeit dieser Koordination darf jedoch nicht dazu führen, dass die kantonale Vollzugstätigkeit allzu stark durch den Bund kontrolliert wird. Auch Art. 69d Abs. 1 VUV («Datenerfassung, -umfang, und Eingabe- termine») weckt in diesem Sinne Bedenken. Danach legt die Koordina- tionskommission «den Umfang der in der Vollzugsdatenbank einzu- tragenden Daten (Art. 69c) und dabei einzuhaltende Termine fest». Ge- mäss Erläuterung zu Art. 69d VUV sind die Daten «sobald als möglich vollständig» einzutragen. «Geplante Betriebsbesuche sollten möglichst frühzeitig in der VDB eingetragen werden.» Dass die Koordinations- kommission sogar die einzuhaltenden Termine festlegt, greift indes zu stark in die Vollzugsautonomie der Kantone ein. Aus diesen Gründen beantragen wir, dass in der revidierten VUV die Bundeskontrolle im Bereich des Arbeitnehmer- und Gesundheits- schutzes nicht überdehnt wird; die Vollzugsautonomie der Kantone ist zu wahren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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