Gebührenverordnung für Geodaten, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2016
677. Totalrevision der Gebührenverordnung für Geodaten (Ermächtigung zur Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Gestützt auf die Open-Government-Data-Strategie Schweiz 2014– 2018 vom April 2014 des Bundesrates (nachfolgend OGD-Strategie Schweiz) hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1252/2014 den Auf- bau eines OGD-Angebots beschlossen. Eine Bedingung für die Freigabe von Behördendaten ist die Beseitigung von administrativen Hürden, wie beispielsweise die Erhebung von Gebühren, die eine offene Zugänglich- keit und freie Nutzung einschränken. In den «Richtlinien der Regierungs- politik 2015–2019» ist sodann auch das Legislaturziel (10.2) verankert, dass neue Technologien eine verantwortungsvolle Datennutzung zur Ver- einfachung der Verwaltungstätigkeit, zur Entlastung der Wirtschaft und für mehr Transparenz zugunsten der Zivilgesellschaft ermöglichen sol- len. Zur Umsetzung soll unter anderem ein bedarfsgerechtes Angebot an offenen Behördendaten (OGD) gemäss der OGD-Strategie Schweiz bereitgestellt werden (vgl. Massnahme RRZ 10.2a). Zudem sollen Geo- referenzdaten für alle Behörden und die Öffentlichkeit zentral beschafft und Geodaten zur umfassenden Nutzung durch die Öffentlichkeit be- reitgestellt werden (vgl. Massnahme RRZ 10.2e). Die Kompetenz zur Um- setzung der Massnahme RRZ 10.2e liegt bei der Baudirektion. Diese hat dem Amt für Raumentwicklung (ARE) für 2016 das Ziel «Revision der Gebührenverordnung für Geodaten mit Grundsatz OpenGovern- mentData bis Ende 2016 abgeschlossen» zugewiesen.
B. Im Rahmen einer Marktüberwachung des Preisüberwachers be- treffend die Geometergebühren bzw. die Gebühren der Nachführung der amtlichen Vermessung (AV) wurde Anfang April 2016 der Bericht «Ge- bühren für die Nachführung der amtlichen Vermessung» vom April 2016 veröffentlicht. Gestützt darauf und in Anwendung der Art. 2, 13 und 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 492. 20) gibt der Preisüberwacher im Schreiben vom 10. Mai 2016 ans ARE die Empfehlung ab, dass Kantone und Gemeinden eine Datenbereit- stellung im Sinne der OGD-Strategie Schweiz anstreben sollen. Dabei sollen die Daten der Amtlichen Vermessung so bereitgestellt werden, dass sie z. B. via Geoportal kostenlos genutzt werden können. Insbesondere soll ermöglicht werden, dass Situationspläne ausgedruckt werden kön- nen und dem Gesuchsteller dafür keine Kosten entstehen. Für Beglau- bigungen soll zudem eine einheitliche Gebühr über höchstens Fr. 50 er- hoben werden.
C. Im Sinne der eingangs dargestellten Entwicklung ist eine Totalre- vision der Gebührenverordnung für Geodaten (nachfolgend GebV GeoD) angezeigt. Im Rahmen der Totalrevision soll der Grundsatz der gebüh- renfreien Nutzung von staatlichen Geodaten festgesetzt werden. Damit entstehen sowohl für den Kanton wie auch für die Nutzenden Vorteile. Für das ARE erfolgt eine fachliche und administrative Entlastung im Bereich der Datenabgabe und die Nutzenden profitieren von einer ge- bührenfreien Verwendung staatlicher Geodaten. In finanzieller Hinsicht entstehen dem Kanton in einer Gesamtbetrachtung weder Mehrkosten, noch erfolgt eine Kosteneinsparung. in Franken Aufhebung Gebühren für gewerbliche Nutzung –15 000 pro Jahr Einführung Vertrag Datenaustausch unter Behörden +32 000 pro Jahr Einführung OGD Aufhebung Gebühren für AV-Daten –84 000 pro Jahr Rückgang Support AV-System +10 000 pro Jahr Verzicht auf neuen Geodatenshop +57 000 pro Jahr Total 0.00 pro Jahr – Einnahmenrückgang, + Ausgabenverminderung
Mit dieser liberalen Regelung der Gebühren kann der freie Markt gestärkt werden. Für Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, frei auf Daten der Behörden zuzugreifen und damit eigene, neue Produkte zu erstellen und diese kostenpflichtig anzubieten. Innovative Ideen und Pro- jekte von Einzelpersonen wie auch von Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und dadurch Steuereinnahmen generieren, können so unter- stützt werden.
D. Weitere Leistungen, die über eine Basisnutzung der staatlichen Geo- dienste hinausgehen, sollen nicht gebührenpflichtig sein, aber durch die Datenanbietenden in Rechnung gestellt werden können. Die Preisgestal- tung für ein solches Angebot soll dem freien Markt überlassen werden. Hoheitliche Leistungen hingegen unterstehen teilweise kraft Bundes- recht der Gebührenpflicht (vgl. beispielsweise für beglaubigte Auszüge der Amtlichen Vermessung: Art. 38 Verordnung über die Amtliche Ver- messung [VAV; SR 211.432.2] in Verbindung mit Art. 73a Technische Ver- ordnung des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV; SR 211.432.21]). Bei den hoheitlichen Leistungen besteht für die berechtigten Leistungs- erbringenden ein Monopol. Aus diesen Gründen ist geplant, die Höhe dieser Gebühren wie bisher in einem Anhang zur GebV GeoD festzu- legen.
E. Von der GebV GeoD sollen alle Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden, die anderen Geodaten des Kantons sowie die Daten des Lei- tungskatasters erfasst sein. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen
gelten auch für die Gemeinden (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Kantonales Geoin- formationsgesetz, LS 704.1). Es steht den Gemeinden jedoch frei, eigene Regelungen (z. B. Gebührenerhebung) für die interne Verwendung von Geodaten durch ihre Verwaltungsstellen und für die Geodaten des kom- munalen Rechts zu treffen.
F. Die Baudirektion ist zu beauftragen, ein Vernehmlassungsverfah- ren zum Entwurf der totalrevidierten Gebührenverordnung für Geoda- ten durchzuführen. Dieses erfolgt gleichzeitig mit der verwaltungsinter- nen Konsultation bei den betroffenen Direktionen und Fachämtern im dafür vorgesehenen Mitberichtsverfahren. Die Vernehmlassungsfrist be- trägt drei Monate (§ 14 Rechtsetzungsverordnung; LS 172.16). Innerhalb dieser Frist sind die betroffenen Direktionen und die Staatskanzlei zu einem verwaltungsinternen Mitbericht einzuladen (§ 17 Rechtsetzungs- verordnung).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf für die totalrevidierte Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD) durchzuführen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi