Änderung des Covid-19-Gesetzes, Verlängerung und Änderung ausgewählter Bestimmungen, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022
688. Änderung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung und Änderung ausgewählter Bestimmungen) (Konsultation) Mit Mitteilung vom 27. April 2022 wurden die Kantone vom Eidgenös- sischen Departement des Innern (EDI) zu einer Konsultation zur Än- derung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung und Änderung ausgewähl- ter Bestimmungen; SR 818.102) eingeladen. Mit der Aufhebung aller durch den Bund definierten Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie per 31. März 2022 endete auch die besondere Lage nach Epidemiengesetz (SR 818.101) und es erfolgte die Rückkehr in die normale Lage. Mit der Rückkehr zur normalen Zu- ständigkeitsordnung wird der Bund bei der Bewältigung von zukünfti- gen Erkrankungswellen die Aufgaben übernehmen, die gestützt auf das Epidemiengesetz in seiner Kompetenz liegen. Darüber hinaus sind ein- zelne Massnahmen, die sich auf Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes stützen, für deren Bewältigung von zentraler Bedeutung. Die meisten Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der Bundesrat möchte sicherstellen, dass dem Bund einzelne ausgewählte Handlungskompetenzen und bewährte Instrumente zur Be- wältigung der Covid-19-Pandemie über das Jahr 2022 hinaus weiterhin zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf mögliche saisonale Erkrankungswellen in den Wintermonaten 2023 und 2024. Aus diesem Grund sollen in verschiedenen Bereichen einzelne Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes bis Sommer 2024 verlängert werden. Betreffend den Gesundheitsbereich sollen die Bestimmungen in Be- zug auf wichtige medizinische Güter, die Vorhalteleistungen bei den Spi- talkapazitäten durch die Kantone, die Ausstellung von Covid-Zertifika- ten und die SwissCovid-App länger gelten. Die Verantwortung für die Regelung des Testangebots und der Teststrategie sowie die Verpflichtung zur Testkostenfinanzierung soll zu den Kantonen wechseln. Zudem sol- len einzelne Bestimmungen in den Bereichen Arbeitnehmendenschutz, Asyl, Ausländerinnen und Ausländer sowie Grenzschliessungen verlän- gert werden.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch via Umfragetool): Mit Schreiben vom 27. April 2022 haben Sie uns zur Konsultation zur Änderung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung und Änderung aus- gewählter Bestimmungen) eingeladen. Wir beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Ist der Kanton damit einverstanden, dass die einzelnen Bestim mungen des Covid-19-Gesetzes bis zum 30. Juni 2024 verlängert werden? Ja.
2. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf wichtige medizinische Güter einverstanden? Ja. Bemerkungen Es soll jedoch auch möglich sein, neue Projekte in das Förderpro- gramm für Covid-19-Arzneimittel aufnehmen zu können.
3. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf die Vorhalteleistungen bei den Spitalkapazitäten durch die Kantone einverstanden? Nein. Bemerkungen Eine Verlängerung dieser Bestimmungen ist abzulehnen. Die Kantone sorgen in Eigenverantwortung für die Vorhaltung genügender Spital- kapazitäten. Sofern der Bund ihnen gesetzliche Vorgaben macht, soll er auch für die daraus entstehenden Kosten aufkommen müssen. Der Bund hat sich im Sinne der fiskalischen Äquivalenz mit einem finanziellen Beitrag an den geforderten Vorhalteleistungen zu beteiligen. Der Kan- ton Zürich hat die Bundesversammlung mit seiner Standesinitiative vom 24. Januar 2022 (eingereicht am 2. März 2022) bereits dazu aufgefordert.
4. Ist der Kanton mit der Regelung und der Testkostenübernahme durch die Kantone ab Januar 2023 einverstanden? Nein. Bemerkungen Die Testkostenübernahme durch die Kantone ist abzulehnen. Ers- tens würden sich dadurch die Testkosten von Kanton zu Kanton unter- scheiden, was zu Verunsicherung in der Bevölkerung und zu einem Test-
tourismus führen würde. Zweitens beeinträchtigen unterschiedliche Test- strategien zwischen den Kantonen eine schweizweite Überwachung des Infektionsgeschehens. Drittens tragen die Kantone mit der Sicherstel- lung der Testinfrastruktur bereits einen beträchtlichen logistischen, per- sonellen und finanziellen Aufwand. Viertens ist der Zeitpunkt des Wech- sels – mitten in den Wintermonaten bei zu erwartenden hohen Fallzah- len – epidemiologisch sehr ungünstig. Fünftens haben sich die eidge- nössischen Räte für die Kostentragung durch den Bund ausgesprochen und eine Testkostenübernahme durch die Kantone würde das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verletzen.
5. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf die Ausstellung von Covid-Zertifikaten einverstanden? Ja. Bemerkungen Das Covid-Zertifikat ist geeignet, einschneidendere Massnahmen wie Schliessungen zu verhindern und damit das wirtschaftliche und gesell- schaftliche Leben möglichst wenig zu beinträchtigen.
6. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf die SwissCovid-App einverstanden? Ja. Bemerkungen Die SwissCovid-App ist geeignet, einschneidendere Massnahmen wie Schliessungen zu verhindern und damit das wirtschaftliche und gesell- schaftliche Leben möglichst wenig zu beinträchtigen.
7. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz einverstanden? Ja. Bemerkungen Die Verlängerung der Bestimmungen in Bezug auf einen möglichen Arbeitnehmerschutz von besonders gefährdeten Personen ist zu begrüs- sen. Auch die Aufhebung der Lohnfortzahlungspflicht ist sachgerecht, da den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gegenüber vulnerablen Per- sonen bereits weitergehende Pflichten auferlegt werden können und eine weitere Privilegierung der besonders gefährdeten Personen mit Blick auf die gesammelten Erfahrungen unverhältnismässig wäre. Es ist je- doch zu vermeiden, dass Massnahmen wie die Homeofficepflicht wie- der flächendeckend angeordnet werden.
8. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen im Asylbereich einverstanden? Ja.
9. Ist der Kanton mit der Verlängerung der Bestimmungen im Ausländerbereich einverstanden? Ja.
10. Sieht der Kanton weiteren Verlängerungsbedarf für Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes? Nein.
11. Wenn ja, welchen? –
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheitsdirektorenkonferenz (office@gdk- cds.ch) sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli