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Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung, Zuständigkeit der Ombudsperson für die BVK, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018

694. Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung vom 19. März 2018;

Erwägungen

Zuständigkeit der Ombudsperson für die BVK), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 19. März 2018 eine Änderung des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) betreffend die Zu- ständigkeit der Ombudsperson für die BVK (ABl 2018-03-29). Mit Ver- fügung vom 7. Juni 2018 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist (ABl 2018-06-15). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Gesetzesänderung kann auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 19. März 2018 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes vom 24. Mai 1959 (Zuständigkeit der Ombudsperson für die BVK) wird auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel er- griffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Finanz- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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